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BGH Beschluss vom 22.02.2001 – 3 StR 41/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 41/01

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

22. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 31. Oktober 2000 im Strafaussprch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf sach-

lichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat teilwei-

se Erfolg. Während die Überprüfung des Schuldspruchs keine den Angeklag-

ten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat, hält der Strafausspruch rechtli-

cher Überprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte seine Bekannte, mit der

er seit Jahren ein außereheliches Verhältnis unterhielt, im angetrunkenen Zu-

stand aufgesucht, ihr ein Küchenmesser an den Hals gehalten, sie mit dem

Tode bedroht und so zum Mundverkehr an ihm gezwungen. Sodann hatte er

versucht, den Analverkehr an ihr auszuführen, und sie zuletzt zum Vaginalver-

kehr gezwungen. Das Landgericht hat die Tat zutreffend als Vergewaltigung

nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB gewertet.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, denn das Landgericht

hat nicht erkennbar erwogen, ob die Voraussetzungen des Täter-Opfer-

Ausgleichs nach § 46 a Nr. 1 StGB vorgelegen haben und deshalb eine

Strafrahmenverschiebung in Betracht gekommen wäre. Anlaß zu einer solchen

Erörterung hätten die folgenden Feststellungen gegeben: Nachdem der Ange-

klagte Stunden nach der Tat aufgrund der Anzeige seiner Bekannten festge-

nommen und am nächsten Tag wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen

worden war, rief er seine Bekannte an "und entschuldigte sich bei ihr für sein

Vorgehen. Er bat sie zudem um die Rücknahme der Anzeige unter Hinweis

darauf, daß er ansonsten seinen Söhnen nicht mehr unter die Augen treten

könnte." Dieser Bitte kam die Bekannte drei Tage später nach. Einige Tage

später besuchte sie der Angeklagte wieder. Nach weiteren Besuchen "erneu-

erten (die beiden) ihre intime Beziehung", die sie über weitere zehn bis elf Mo-

nate aufrechterhielten, bis die Bekannte einen anderen Mann kennenlernte und

deshalb die Beziehung zum Angeklagten abbrach. Wie schon gegenüber der

Polizei gab die Bekannte auch in der Hauptverhandlung an, nicht mehr an ei-

ner Bestrafung des Angeklagten interessiert zu sein.

Zwar hat das Landgericht diese Nachtatentwicklung bei der Strafzumes-

sung umfassend berücksichtigt und u.a. deshalb einen minder schweren Fall

gemäß § 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB angenommen (Strafrahmen: ein Jahr bis

zehn Jahre); dies kann aber hier die Erörterung des § 46 a StGB nicht erset-

zen, dessen Anwendung jedenfalls nicht fern liegt, nachdem es nach den Fest-

stellungen aufgrund der Initiative des Angeklagten zu einer vollständigen und

dauerhaften Aussöhnung zwischen dem Täter und dem Opfer gekommen ist.

Ob die Bemühungen des Angeklagten eher dem Ausgleich mit dem Opfer oder

der Vermeidung eigener Bestrafung dienten, welchen Umfang sie hatten, und

aus welchen Motiven heraus das Opfer bekundet hat, an einer Bestrafung des

Angeklagten nicht interessiert zu sein, hat der neue Tatrichter zu prüfen. Wenn

ein Opfer (aus autonomen Motiven heraus) dem Täter den Täter-Opfer-

Ausgleich in der Weise leicht macht, daß es an das Maß der Wiedergutma-

chungsbemühungen keine hohen Anforderungen stellt und schnell zu einer

Versöhnung bereit ist, steht dies der Bejahung der Voraussetzungen des

§ 46 a Nr. 1 StGB jedenfalls nicht grundsätzlich im Wege.

Sollte der neue Tatrichter die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB

bejahen, wird er zu prüfen haben, ob bei einer Gesamtbetrachtung ein minder

schwerer Fall auch ohne Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrunds

anzunehmen wäre; (nur) in diesem Fall könnte der Täter-Opfer-Ausgleich zu

einer weiteren Strafrahmenmilderung (Strafrahmen: drei Monate bis sieben

Jahre sechs Monate) führen.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen