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BGH Beschluss vom 20.11.2007 – 4 StR 529/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2007

in der Strafsache

gegen

4 StR 529/07

1.

2.

wegen zu Ziff. 1. Vergewaltigung zu Ziff. 2. Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 20. November 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hagen vom 13. März 2007 in den Aussprü-

chen über die Gesamtstrafen mit der Maßgabe aufgeho-

ben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung

über die Gesamtstrafen nach den §§ 460, 462 StPO zu

treffen ist.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Vergewaltigung (Ein-

zelstrafe: zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der

Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 6. Mai 2004 sowie unter

Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 9. Juli 2004 und der mit

Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 22. Februar 2005 jeweils gebildeten

nachträglichen Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten B. hat es wegen Verge-

waltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelstrafe: drei

Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Strafe aus dem

Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 24. Mai 2005 unter Auflösung der im

Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 14. November 2005 gebildeten nach-

träglichen Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht

Monaten verurteilt.

2

Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen

und materiellen Rechts rügen, sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche und die verhängten Einzelstra-

fen richten. Hingegen können die Gesamtstrafenaussprüche bezüglich beider

Angeklagten keinen Bestand haben.

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1. Bei der den Angeklagten H. betreffenden Gesamtstrafenbildung

ist das Landgericht mit Blick auf die im Oktober 2003 begangene verfahrensge-

genständliche Tat zwar rechtsfehlerfrei von einer Zäsurwirkung des Urteils des

Amtsgerichts Bochum vom 6. Mai 2004 ausgegangen und hat die dort verhäng-

te sechsmonatige Bewährungsstrafe bei der Gesamtstrafenbildung berücksich-

tigt. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft davon abgesehen, auch die noch nicht erle-

digte (Einzel-)Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 9. Juli

2004 ebenfalls in die Gesamtstrafe einzubeziehen. Die dieser Verurteilung zu

Grunde liegende Tat wurde ausweislich der Urteilsgründe am 31. Januar 2004,

mithin ebenfalls vor der Zäsur am 6. Mai 2004 begangen. Gleichermaßen liegt

es mit Blick auf den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom

22. Februar 2005 nahe, dass auch die sechsmonatige Bewährungsstrafe aus

dem Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 2. August 2004 in die nach-

trägliche Gesamtstrafe hätte einbezogen werden müssen. Da es insoweit je-

doch an der Mitteilung des Tatzeitpunkts fehlt, kann dies nicht abschließend

beurteilt werden.

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5

Durch die rechtsfehlerhafte Bildung der Gesamtstrafe kann der Ange-

klagte hier beschwert sein.

2. Bei Bildung der Gesamtstrafe betreffend den Angeklagten B.

ist die Strafkammer ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend von der Zäsurwir-

kung des Urteils des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 24. Mai 2005 ausgegan-

gen. Die Gesamtstrafe kann aber bereits deshalb keinen Bestand haben, weil

das Urteil nicht mitteilt, welche Einzelstrafen der einbezogenen Verurteilung zu

Grunde lagen. Es kann deshalb nicht geprüft werden, ob § 54 Abs. 1 StGB rich-

tig angewendet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 3 StR

338/01). Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die

nicht vollständig vollstreckte (Einzel-)Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsge-

richts Lüdenscheid vom 14. November 2005 bei der Gesamtstrafenbildung hät-

te berücksichtigt werden müssen. Da die Strafen aus den Entscheidungen des

Amtsgerichts Lüdenscheid im Urteil vom 14. November 2005 zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von sechs Monaten zusammengeführt wurden, liegt nahe, dass

auch die Tat aus dem Urteil vom 14. November 2005 vor dem die Zäsur bilden-

den Urteil, mithin vor dem 24. Mai 2005, begangen wurde. Überprüfbar ist Letz-

teres für den Senat indes nicht, da sich auch die diesbezügliche Tatzeit nicht

aus dem Urteil ergibt.

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3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354

Abs. 1 b StPO zu verfahren, der bei Rechtsfehlern, die, wie hier, ausschließlich

die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den neuen Tat-

richter auf eine Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu

verweisen.

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4. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen, da si-

cher abzusehen ist, dass die Rechtsmittel der Angeklagten nur einen geringen

Teilerfolg haben können. Der Senat kann deshalb die Kostenentscheidung ge-

mäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Ernemann Sost-Scheible