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BGH Urteil vom 20.11.2007 – VI ZR 8/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 20. November 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

StVO § 42 Abs. 4a (Zeichen 325/326), § 8 Satz 1, § 10

Die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO gelten für den Fahrer, der einen ver-

kehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 (Ende) nicht

unmittelbar im Bereich der Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor

aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objekti-

ver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des

§ 10 StVO erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn das Zeichen 326 nicht

mehr als 30 m vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkre-

ten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

BGH, Urteil vom 20. November 2007 - VI ZR 8/07 - LG Stade

AG Buxtehude

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Stade vom 12. Dezember 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Im Januar 2006 befuhr der Kläger mit seinem Pkw eine durch Ver-

kehrszeichen 325/326 geregelte verkehrsberuhigte Zone, wobei in seiner

Fahrtrichtung das Verkehrsschild 326 (Ende) in einer Entfernung von etwa

10 Metern vom Einmündungsbereich der Straße in eine Querstraße stand.

Auf dieser näherte sich von links der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversi-

cherte Pkw der Beklagten zu 1. Im Einmündungsbereich kam es zum Zu-

sammenstoß der beiden Fahrzeuge, wobei der Pkw des Klägers beschädigt

wurde. Der Kläger verlangt von den Beklagten vollen Ersatz seines Sach-

schadens.

2

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte zu 1 das Vorfahrtsrecht

des von rechts kommenden Klägers verletzt hat, weil die verkehrsberuhigte

Zone bereits 10 Meter vor der Einmündung endete, oder ob der Kläger unter

Verletzung des Vorfahrtsrechts der Beklagten zu 1 aus der noch bis zum

Einmündungsbereich fortbestehenden verkehrsberuhigten Zone ausgefahren

ist.

3

Das Amtsgericht ist der letztgenannten Ansicht gefolgt und hat die

Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht

der Klage unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils des Klä-

gers von 25 % teilweise stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Beru-

fungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstieß die Beklagte zu 1 ge-

gen § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO, da sie die Vorfahrt des Klägers nicht beachtete.

Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, wann der nach dem

Ausfahren aus einer durch Verkehrszeichen 326 (verkehrsberuhigte Zone) ge-

regelte Bereich ende, sei dahin zu beantworten, dass ab dem konkreten Stand-

punkt des Verkehrsschildes Zeichen 326 die allgemeinen Verkehrsregeln gäl-

ten.

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Bei der Abwägung seien demnach auf Seiten der Beklagten zu 1 der

Verstoß gegen § 8 StVO sowie die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichti-

gen. Der Unfall sei indes für den Kläger nicht unabwendbar gewesen. Viel-

mehr habe sich dieser nicht hinreichend aufmerksam nach links orientiert

und infolgedessen das von dort herannahende, gut sichtbare Fahrzeug der

Beklagten zu 1 übersehen. Insbesondere unter Berücksichtigung des Um-

standes, dass der Kläger eine verkehrsberuhigte Zone verlassen habe und

der Regelungsbereich des § 10 StVO für ihn unklar gewesen sei, hätte der

Kläger sich seines Vorfahrtsrechts vergewissern müssen. Das Fehlverhal-

ten der Beklagten zu 1 wiege jedoch unter Abwägung der beiderseitigen

Verursachungsbeiträge und unter Berücksichtigung der gleich hohen Be-

triebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge schwerer, so dass ein Haf-

tungsanteil in Höhe von 75 % zu Lasten der Beklagten und in Höhe von

25 % zu Lasten des Klägers angemessen sei.

II.

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Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. § 42 Abs. 4a StVO normiert für verkehrsberuhigte Bereiche, die durch

Zeichen 325 (Beginn) und 326 (Ende) gekennzeichnet werden, bestimmte

Rechte und Pflichten der Fußgänger und der Kraftfahrer. Darüber hinaus hat

nach § 10 Satz 1 StVO derjenige, der aus einem verkehrsberuhigten Bereich

(Zeichen 325/326) auf die Straße einfahren will, sich dabei so zu verhalten,

dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Prob-

lematisch ist, dass für Kraftfahrer in Einmündungs- oder Kreuzungsbereichen je

nach den Umständen nicht ausreichend klar erkennbar sein kann, ob die Ver-

haltensanforderung des § 10 Satz 1 StVO gilt oder die des § 8 Abs. 1 Satz 1

StVO, wonach an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt hat, wer von

rechts kommt. Die Verwaltungsvorschrift zu § 42 Abs. 4a StVO bestimmt, das

Zeichen 326 sei höchstens 30 m vor der nächsten Einmündung oder Kreuzung

aufzustellen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein Kraftfahrer, der einen

verkehrsberuhigten Bereich verlässt, dessen Verlassen im Einzelfall aufgrund

der spezifischen Gestaltung des konkreten Straßenbereichs nicht mehr als Aus-

fahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich erkennt.

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2. a) Deshalb könnte für die Ansicht des Berufungsgerichts, ab dem kon-

kreten Standpunkt des Verkehrsschildes gälten die allgemeinen Verkehrsre-

geln, der Gesichtspunkt einer klaren Regelung sprechen. Unter diesem Aspekt

wird die Auffassung des Berufungsgerichts auch von Teilen der Rechtspre-

chung und Literatur vertreten (vgl. OLG Hamm, StVE Nr. 22 zu § 10 StVO

- Zeichen 326 ca. 30 m vor der Einmündung; LG Koblenz, NJWE-VHR 1998,

260; AG Sömmerda, DAR 1999, 78 f. - Zeichen 326 ca. 24 m vor der Einmün-

dung; Janiszewski, NStZ 1997, 267, 270; vgl. auch OLG Celle, OLGR 2004,

607). Andere - wie auch das Amtsgericht im vorliegenden Rechtsstreit - teilen

diese Betrachtungsweise indes nicht (vgl. LG Gießen, NZV 1996, 456 - Abstand

des Schildes 17,1 m; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 10 StVO

Rn. 6a).

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b) Auch der erkennende Senat hält die erstgenannte Ansicht nicht für

richtig. Bezogen auf die Verhaltensanforderungen des § 10 StVO hat das Zei-

chen 326 eine die Vorfahrt regelnde Bedeutung. Die sich aus dieser Regelung

ergebenden Verpflichtungen enden nicht generell auf der Höhe des Verkehrs-

schildes. Sie enden vielmehr in der Regel erst dann, wenn sich das Gebot ak-

tualisiert, beim Einfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich in eine andere

Straße eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Dies ist

regelmäßig an der nächsten Einmündung oder Kreuzung nach Ende des ver-

kehrsberuhigten Bereichs der Fall.

10

Die abweichende Ansicht berücksichtigt nicht ausreichend, dass im vor-

liegenden Zusammenhang nicht der Begrenzung des verkehrsberuhigten Be-

reichs, sondern der vorfahrtregelnden Wirkung des Zeichens 326 entscheiden-

de Bedeutung zukommt. Diese Wirkung kann nicht davon abhängen, ob das

Zeichen unmittelbar im Einmündungs- bzw. Kreuzungsbereich steht oder einige

Meter davor. Dass es unmittelbar im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich

aufgestellt ist, wird eher selten sein. Häufig wird es sich einige Meter vor der

Kreuzung oder Einmündung befinden. Es erschiene aber verfehlt, in diesen Fäl-

len von der Geltung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO auszugehen, insbesondere

wenn der Querverkehr aufgrund der für ihn sichtbaren Beschilderung oder der

Gestaltung des Straßenverlaufs oder der Straßenflächen annehmen darf, der

Fahrer des einfahrenden Fahrzeugs habe die Verhaltensanforderungen des

§ 10 StVO zu beachten.

c) Freilich gelten die Verhaltensanforderungen des § 10 StVO nicht stets

bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung.

aa) Ist das Zeichen 326 mehr als 30 m vor der nächsten Einmündung

oder Kreuzung aufgestellt, enden die Verpflichtungen aus § 10 StVO in der Re-

gel am Aufstellungsort des Zeichens. Dies kann der Fall sein, wenn der ver-

kehrsberuhigte Bereich nur für einen bestimmten Straßenabschnitt angeordnet

ist oder sich die nächste Kreuzung oder Einmündung aus anderen Gründen

mehr als 30 m hinter dem Aufstellungsort des Zeichens 326 befindet. Eine Fall-

gestaltung, bei der sich das aus § 10 StVO folgende Gebot aktualisieren kann,

liegt dann nicht vor. Die in der Verwaltungsvorschrift zu § 42 Abs. 4a StVO an-

gegebene Entfernung von 30 m erscheint dem erkennenden Senat als brauch-

12

barer Anhaltspunkt, um für den Regelfall den örtlichen Bereich der Pflichten zu

begrenzen, die sich beim Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereichs erge-

ben. Es stellt für einen durchschnittlichen Kraftfahrer auch keine Überforderung

dar, sich über diese Entfernung zu merken, dass er einen verkehrsberuhigten

Bereich verlassen hat, und entsprechend vorsichtig zu fahren.

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bb) Auch aus den örtlichen Umständen kann sich ergeben, dass die Ver-

haltensanforderungen des § 10 StVO im Bereich der nächsten Einmündung

oder Kreuzung nicht gelten. Auch wenn das Zeichen 326 im 30-m-Bereich auf-

gestellt ist, kann sich aus dem Ausbau oder der Gestaltung des nachfolgenden

Straßenabschnitts ergeben, dass der Kraftfahrer bereits unmittelbar nach dem

Passieren des Schildes wieder in den laufenden Verkehr integriert wird. Dann

jedoch ist für eine Anwendung des § 10 StVO kein Raum.

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3. In Fällen der vorliegenden Art ist also entscheidend darauf abzustel-

len, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung als Ver-

lassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des § 10 StVO erscheint.

Dies ist nach dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale zu bestim-

men (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 256/75 - VersR 1977,

58 f.; vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 139/85 - VersR 1987, 306, 307; vom

23. Juni 1987 - VI ZR 296/86 - NJW-RR 1987, 1237, 1238). Es kommt also

nicht nur darauf an, in welcher Entfernung sich das Verkehrsschild vor der Ein-

mündung befindet, sondern auch darauf, ob der Einmündungsbereich trotz der

Aufstellung des Schildes einige Meter davor bei objektiver Betrachtung noch als

Ausfahrtsbereich der verkehrsberuhigten Zone erscheint. Befindet sich das Zei-

chen 326 nicht mehr als 30 m vor der nächsten Einmündung oder Kreuzung,

wird der Tatrichter in der Regel davon ausgehen können, dass für den Ausfah-

renden die Verhaltensanforderungen des § 10 StVO gelten, wenn keine An-

haltspunkte vorliegen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Solche

Anhaltspunkte können sich insbesondere aus der Straßenführung oder der bau-

lichen Gestaltung im Bereich der Unfallörtlichkeit ergeben (etwa farblichen oder

gestalterischen Abgrenzungen der Fahrbahnflächen). Entsprechende Feststel-

lungen hat der Tatrichter zu treffen.

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4. Das Berufungsurteil kann danach, soweit es von einer Vorfahrtsverlet-

zung der Beklagten zu 1 ausgeht, nicht aufrechterhalten werden. Es stellt ledig-

lich darauf ab, das Zeichen 326 habe sich 10 m vor der Einmündung befunden.

Dies reicht nach den vorstehenden Ausführungen für die Feststellung einer Vor-

fahrtsverletzung der Beklagten zu 1 nicht aus, zumal die Revision darauf hin

weist, aus der Beiakte ergebe sich, dass eine besondere Straßenpflasterung

auf eine Zugehörigkeit des Einfahrtsbereiches zu der verkehrsberuhigten Zone

schließen lasse. Der erkennende Senat kann nicht in der Sache selbst ent-

scheiden. Im Streitfall befand sich das Zeichen 326 zwar erheblich näher als

30 m vor der Einmündung. Das Berufungsgericht hat indes keine Feststellun-

gen getroffen, die eine abschließende Bewertung der Unfallörtlichkeit erlauben.

Insoweit sind weitere Feststellungen und eine neue Würdigung der maßgebli-

chen Umstände erforderlich.

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5. Das Berufungsgericht bewertet die von ihm bejahte Vorfahrtsverlet-

zung der Beklagten zu 1 im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG mit 75 %,

obwohl es dem Kläger vorwirft, sich nicht hinreichend aufmerksam nach links

orientiert und infolgedessen das von dort herannahende, gut sichtbare

Fahrzeug der Beklagten zu 1 übersehen zu haben, und obwohl es annimmt,

der Kläger habe sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er eine

verkehrsberuhigte Zone verlassen habe und der Regelungsbereich des § 10

StVO für ihn unklar gewesen sei, seines Vorfahrtsrechts vergewissern müs-

sen. Auch wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der oben

dargelegten Rechtsauffassung erneut eine Vorfahrtsverletzung der Beklag-

ten zu 1 bejahen sollte, wird es diese Abwägung zu überprüfen haben. In

derartigen Fällen ist im Rahmen der Abwägung nicht stets davon auszugehen,

dass der Verursachungsanteil desjenigen, der das Vorfahrtsrecht verletzt hat,

denjenigen des Bevorrechtigten überwiegt. Ein Vorfahrtsberechtigter, der davon

ausgehen muss, dass sein Vorfahrtsrecht von anderen Verkehrsteilnehmern

aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglicherweise nicht erkannt wird, ist zu

besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet; er muss damit rechnen,

dass sein Vorfahrtsrecht missachtet wird und muss seine Fahrweise darauf ein-

stellen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 139/85 - VersR 1987,

306, 308; vgl. auch BayObLG, NZV 1989, 121 f.). Derartige Situationen sind

angesichts der für die Verkehrsteilnehmer nicht immer eindeutigen Verkehrsla-

ge nicht auszuschließen und können deshalb Bedeutung für die haftungsrecht-

liche Abwägung gewinnen.

III.

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Die Revision führt danach zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

AG Buxtehude, Entscheidung vom 18.07.2006 - 31 C 280/06 -

LG Stade, Entscheidung vom 12.12.2006 - 1 S 52/06 -