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BGH Beschluss vom 21.11.2007 – 1 StR 539/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 539/07

BESCHLUSS

vom

21. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2007 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kempten (Allgäu) vom 24. Juli 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-

stahls in drei Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls sowie

wegen Verschaffens von falschen Ausweisen in zwei rechtlich zusammentref-

fenden Fällen und unerlaubter Einreise zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfah-

rensrügen sowie auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat

keinen Erfolg.

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Die auf § 338 Nr. 8 StPO gestützte Verfahrensrüge, mit der Rechtsanwalt

S. die Behinderung von Rechtsanwalt E. , der sich als Wahlverteidiger

legitimiert hatte, behauptet, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Dazu trägt er vor, Rechtsanwalt E. habe mit Schriftsatz vom 9. Juli

2007 dem Landgericht seine Mandatierung als Wahlverteidiger angezeigt. Das

Gericht habe es unterlassen, Rechtsanwalt E. danach eine Ladung zu den

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Hauptverhandlungsterminen vom 24. und 31. Juli 2007 zukommen zu lassen.

Weiterhin habe das Gericht dessen Antrag ignoriert, den Termin vom 24. Juli

2007 aufgrund einer Verhinderung durch andere Gerichtstermine zu verlegen.

Dem Hauptverhandlungsprotokoll sei zu entnehmen: "Es wurde bekannt gege-

ben, dass der frühere Verteidiger, Rechtsanwalt E. , sein Mandat niedergelegt

hat".

Dieser Vortrag ist unvollständig und daher - zumindest - irreführend. Tat-

sächlich liegt folgender - auch durch eine sachgerechte Gegenerklärung der

Staatsanwaltschaft Kempten belegter - Verfahrensgang zugrunde.

Am 4. Juli 2007 beraumte der Vorsitzende der Strafkammer die Haupt-

verhandlung auf den 24. und 31. Juli 2007 an. Zugleich wurde Rechtsanwalt

S. als Pflichtverteidiger bestellt. Fünf Tage danach, mit Schriftsatz vom

9. Juli 2007, zeigte Rechtsanwalt E. seine Beauftragung als Wahlverteidiger

an. Am 12. Juli 2007 erhielt er die Akten - aus denen sich die Hauptverhand-

lungstermine ergaben - zur Einsicht für einen Tag; am 18. Juli 2007 gab er die

Akten zurück. Nur einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung, am 23. Juli

2007, stellte er per Telefax um 11.35 Uhr den Antrag, den Termin vom 24. Juli

2007 aufzuheben, da er anderweitige Gerichtstermine habe. Mit einem weiteren

Fax um 16.19 Uhr teilte er mit, dass er "aus Gründen, die nicht in der Sache

selbst liegen", das Mandat niedergelegt habe.

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Damit hat Rechtsanwalt S. wesentliche Umstände verschwiegen,

die - was ihm bekannt sein musste - zur Beurteilung der Begründetheit der Ver-

fahrensrüge unerlässlich waren. Das gilt zumindest für den Umstand, dass die

Mandatsanzeige erst nach der Terminsbestimmung erfolgte, das Datum des

Terminsverlegungsantrags - nur einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung -

und die gleichfalls noch an diesem Tag mitgeteilte Mandatsniederlegung. Ein

vollständiger Vortrag dieses leicht überschaubaren Sachverhalts hätte - was

unschwer zu erkennen ist - seiner Rüge den Boden entzogen. Eine Verfahrens-

rüge, die auf einem derart unvollständigen und irreführenden Vortrag gestützt

wird, ist rechtsmissbräuchlich (vgl. EGMR NJW 2007, 2097) und daher unzu-

lässig.

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Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf