Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.11.2007 – 2 StR 480/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. November 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. November 2007

gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2007 wird als un-

begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das vorgenannte

Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstra-

fe mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Entscheidung über

die Gesamtstrafe im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zu tref-

fen ist; in diesem Verfahren ist auch über die Kosten des

Rechtsmittels zu entscheiden.

Die weitergehende Revision des Angeklagten W. wird als un-

begründet verworfen.

Gründe zu Ziffer 2:

1

Die Revision des Angeklagten W. ist unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Einzel-

strafaussprüche wendet. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht be-

stehen bleiben. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Ange-

klagte am 1. Februar 2006 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Feststel-

lungen zum Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils feh-

len; es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorverurteilung, die

zwischen den beiden hier abgeurteilten Tatserien lag, eine Zäsurwirkung entfal-

tet hat.

2

Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass sich der Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Angesichts der Einzelstrafen von fünf

mal neun Monaten und einmal einem Jahr für die Taten 9 bis 14 ist nicht aus-

zuschließen, dass insoweit eine (zweite) Gesamtfreiheitsstrafe in einer Höhe

ausgesprochen worden wäre, welche eine Strafaussetzung zur Bewährung

noch erlaubt hätte. Dass die (mindestens zwei Jahre und einen Monat betra-

gende) erste Gesamtstrafe nicht hätte ausgesetzt werden können, würde einer

positiven Prognose nicht von vornherein entgegenstehen.

4

Die fehlerfreie Gesamtstrafenbildung kann gemäß § 354 Abs. 1 b Satz 1

StPO dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden, in

dem auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden sein wird.

Der Beschlussrichter wird bei der Prüfung der Gesamtstrafenbildung zu

beachten haben, dass eine mögliche Zäsurwirkung der Vorverurteilung weder

bei Erledigung der Strafvollstreckung nach Erlass des tatrichterlichen Urteils

noch dann entfallen würde, wenn von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch ge-

macht würde.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl