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BGH Beschluss vom 21.11.2007 – 2 StR 533/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2007
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg an der Lahn vom 24. Juli 2007 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Die - im Übrigen vom Angeklagten auch nicht begründete - Revision ist
unzulässig, weil der Angeklagte ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der
Hauptverhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils mit Zustimmung
seines Verteidigers auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Angeklagte war zuvor
mündlich über die Rechtsmittelmöglichkeit belehrt worden und hatte den Vor-
druck StP 337 ausgehändigt erhalten. Dem Angeklagten war neben der allge-
meinen Belehrung gemäß § 35 a StPO auch eine qualifizierte Rechtsmittelbe-
lehrung (im Sinne von BGHSt 50, 40) erteilt worden. Ein Rechtsmittelverzicht ist
grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Anhaltspunkte dafür, dass der
Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Infolge der
Rechtsmittelverzichtserklärung ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die da-
gegen eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu
verwerfen.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl