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BGH Beschluss vom 21.11.2007 – 2 StR 533/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 533/07

BESCHLUSS

vom

21. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2007

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Limburg an der Lahn vom 24. Juli 2007 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Die - im Übrigen vom Angeklagten auch nicht begründete - Revision ist

unzulässig, weil der Angeklagte ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der

Hauptverhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils mit Zustimmung

seines Verteidigers auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Angeklagte war zuvor

mündlich über die Rechtsmittelmöglichkeit belehrt worden und hatte den Vor-

druck StP 337 ausgehändigt erhalten. Dem Angeklagten war neben der allge-

meinen Belehrung gemäß § 35 a StPO auch eine qualifizierte Rechtsmittelbe-

lehrung (im Sinne von BGHSt 50, 40) erteilt worden. Ein Rechtsmittelverzicht ist

grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Anhaltspunkte dafür, dass der

Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Infolge der

Rechtsmittelverzichtserklärung ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die da-

gegen eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu

verwerfen.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl