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BGH Beschluss vom 21.11.2007 – IV ZR 123/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 123/05

BESCHLUSS

vom

21. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch

und Dr. Franke

am 21. November 2007

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarlän-

dischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 20. April

2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Art. 103 Abs. 1 GG

ist nicht verletzt.

Insbesondere

brauchte das Berufungsgericht kein Sachverständigengut-

achten dazu einzuholen, dass es sich bei den Rückenbe-

schwerden um keinen gefahrerheblichen Umstand gehan-

delt habe. Die Beschwerde verkennt den Begriff der Ge-

fahrerheblichkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht

(vgl. Senatsurteile vom 20. September 2000 - IV ZR

203/99 - VersR 2000, 1486 unter 1 b bb und vom 2. März

1994 - IV ZR 99/93 - VersR 1994, 711 unter 3) und über-

sieht, dass die Frage, ob der bei Vertragsschluss anzu-

zeigende, aber verschwiegene Umstand mit dem späteren

Eintritt des Versicherungsfalles etwas zu tun hat, zwar für

§ 21 VVG, nicht aber für die Rücktrittsberechtigung von

Bedeutung ist. Zur weiteren Begründung wird auf die zu-

treffenden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung

verwiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 66.189,65 €

Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf

Felsch Dr. Franke