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BGH Beschluss vom 21.11.2007 – IV ZR 123/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch
und Dr. Franke
am 21. November 2007
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarlän-
dischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 20. April
2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts erfordert.
ist nicht verletzt.
Insbesondere
brauchte das Berufungsgericht kein Sachverständigengut-
achten dazu einzuholen, dass es sich bei den Rückenbe-
schwerden um keinen gefahrerheblichen Umstand gehan-
delt habe. Die Beschwerde verkennt den Begriff der Ge-
fahrerheblichkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
(vgl. Senatsurteile vom 20. September 2000 - IV ZR
203/99 - VersR 2000, 1486 unter 1 b bb und vom 2. März
1994 - IV ZR 99/93 - VersR 1994, 711 unter 3) und über-
sieht, dass die Frage, ob der bei Vertragsschluss anzu-
zeigende, aber verschwiegene Umstand mit dem späteren
Eintritt des Versicherungsfalles etwas zu tun hat, zwar für
§ 21 VVG, nicht aber für die Rücktrittsberechtigung von
Bedeutung ist. Zur weiteren Begründung wird auf die zu-
treffenden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung
verwiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 66.189,65 €
Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke