Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.11.2007 – IV ZR 195/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,

Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und

Dr. Franke

am 21. November 2007

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re- visionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte verkennt, dass das Berufungsgericht festge- stellt hat, dass dem Kläger bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt - April 1999 - eine Umorganisation wirtschaft- lich nicht zumutbar war (Urteil ab S. 9 Mitte und S. 10 Abs. 1).

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens.

3. Streitwert: Bis 80.000 €

Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf

Felsch Dr. Franke