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BGH Beschluss vom 21.11.2007 – IV ZR 282/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 282/05

BESCHLUSS

vom

21. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch

und Dr. Franke

am 21. November 2007

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November

2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-

visionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt schon des-

halb nicht vor, weil der als übergangen gerügte Vortrag

des Klägers erst nach Schluss der mündlichen Ver-

handlung erfolgt ist und weder geltend gemacht noch

ersichtlich ist, dass die Wiedereröffnung der mündlichen

Verhandlung geboten gewesen wäre.

Zur weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwi-

derung verwiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Streitwert für alle Instanzen: Bis 200.000 € (Renten-

rückstände 3.583 € x 6 = 21.498 €; laufende Rente

3.583 € x 42 = 150.486 €; Beitragsrückzahlung

1.676,82 €; Beitragsfreistellung Haupt- und Zusatzver-

sicherung 380,58 € x 42 = 15.984,36 €; der Antrag auf

Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktritts und der

Anfechtung der BUZ hat neben den Anträgen auf die

vollen Leistungen allenfalls einen geringen Streitwert,

der nicht zum Überschreiten der Gebührenstufe führt,

vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - XII ZR

81/91 - WM 1991, 2121 unter 3).

Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf

Felsch Dr. Franke