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BGH Beschluss vom 21.11.2007 – IV ZR 282/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch
und Dr. Franke
am 21. November 2007
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November
2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt schon des-
halb nicht vor, weil der als übergangen gerügte Vortrag
des Klägers erst nach Schluss der mündlichen Ver-
handlung erfolgt ist und weder geltend gemacht noch
ersichtlich ist, dass die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung geboten gewesen wäre.
Zur weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwi-
derung verwiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Streitwert für alle Instanzen: Bis 200.000 € (Renten-
rückstände 3.583 € x 6 = 21.498 €; laufende Rente
3.583 € x 42 = 150.486 €; Beitragsrückzahlung
1.676,82 €; Beitragsfreistellung Haupt- und Zusatzver-
sicherung 380,58 € x 42 = 15.984,36 €; der Antrag auf
Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktritts und der
Anfechtung der BUZ hat neben den Anträgen auf die
vollen Leistungen allenfalls einen geringen Streitwert,
der nicht zum Überschreiten der Gebührenstufe führt,
vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - XII ZR
81/91 - WM 1991, 2121 unter 3).
Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke