Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.11.2007 – IV ZR 297/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2007 durch den

Richter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

7. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat hat die Gehörsrüge geprüft; sie greift nicht durch (vgl.

insbesondere Beschwerdeerwiderung Seite 2 f unter 1 a und c). Von

einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 272.692,13 €

Seiffert

Dr. Schlichting

Dr. Kessal-Wulf

Felsch

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 01.12.2005 - 7 O 87/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2006 - I-4 U 249/05 -