BGH Beschluss vom 21.11.2007 – IV ZR 297/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2007 durch den
Richter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
7. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat die Gehörsrüge geprüft; sie greift nicht durch (vgl.
insbesondere Beschwerdeerwiderung Seite 2 f unter 1 a und c). Von
einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 272.692,13 €
Seiffert
Dr. Schlichting
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 01.12.2005 - 7 O 87/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2006 - I-4 U 249/05 -