Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.11.2007 – IV ZR 48/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 48/07

BESCHLUSS

vom

21. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,

Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und

Dr. Franke

am 21. November 2007

einstimmig beschlossen:

1. Es ist beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des

14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivil-

senate in Augsburg, vom 15. Februar 2007 durch Be-

schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme

binnen sechs Wochen.

Gründe

1

Auf die Rechtsfrage, die dem Berufungsgericht Anlass zur Zulas-

sung der Revision gegeben hat, kommt es nicht an. Der Anspruch des

Klägers gegen den beklagten Versicherer, um den es allein noch geht,

scheitert schon daran, dass kein Versicherungsfall im Sinne der Bedin-

gungen für die genommene Transportversicherung vorliegt.

2

I. Der Beklagte zu 1 war Geschäftsführer der mittlerweile in Insol-

venz geratenen B. GmbH. Diese um-

schrieb ihren Geschäftsbereich wie folgt: "Werttransport, Objektschutz,

Personenschutz, Geldverarbeitung, Helikopter-Flugdienst, kommunale

Verkehrsüberwachung, Security and Cash Transport".

3

Die B. GmbH unterhielt bei dem beklagten Versicherer eine

Geld- und Werttransport-Versicherung mit auszugsweise folgenden Be-

dingungen:

2. Sachen

Gegenstand der Versicherung und versicherte

2.1 Versichert sind alle Sachen wie z.B. Abhebungs- anweisungen, Akkreditive, Aktien, Anleihen, Berechti- gungsscheine, Bezugsrechte, Briefmarken, Datenträger aller Art, Debetkarten, Depotbestätigungen, Devisen, Edelmetalle aller Art und Form sowie daraus hergestellte Artikel, … Münzen, Obligationen, Pfandbriefe, Quittungen, Rabattmarken …, Schecks (insbesondere Euro-, LZB- und Reiseschecks) … sowie andere Unterlagen von Wert und alle Wertsachen,

2.1.1 die dem Versicherungsnehmer übergeben oder von ihm übernommen, befördert, bearbeitet oder verwahrt werden;

2.1.2 die Eigentum des Versicherungsnehmers sind und als Poolgelder in den eigenen Räumlichkeiten verwahrt werden.

2.2 Versicherungsschutz besteht ebenfalls für Trans- portbehältnisse, in denen versicherte Sachen transportiert werden.

3.

Umfang der Versicherung

Versichert sind die in Ziffer 2 beschriebenen Sachen ge- gen

3.1 alle Gefahren und Schäden, gleichviel aus wel- cher Ursache, denen sie ausgesetzt sind und soweit der Versicherungsnehmer gegenüber dem Auftraggeber ver- traglich oder gesetzlich für die versicherten Sachen haftet.

3.1.1

Insbesondere besteht Versicherungsschutz für:

3.1.1.1 Transporte mit gepanzerten und ungepanzerten Fahrzeugen sowie für die Bearbeitung und Verwahrung.

3.1.1.2 Schäden durch Veruntreuung, Unterschlagung oder Diebstahl, die von Mitarbeitern des Versicherungs- nehmers, seinen ehemaligen Mitarbeitern oder dem Versi- cherungsnehmer selbst oder seiner Repräsentanten oder von gemäß Ziffer 12 beauftragten anderen Unternehmen, deren Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern verur- sacht werden. ...

5

Beginn und Ende der Versicherung

5.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit der Überga- be oder Übernahme der versicherten Sachen an bzw. durch den Versicherungsnehmer und endet, wenn diesel- ben in die Obhut des berechtigten Empfängers übergeben worden sind. … …

endet in dem Augenblick, in dem die Tür der ver- 5.3.2 einbarten Räumlichkeit hinter der mit der Beförderung be- auftragten Begleitperson geschlossen und die versicher- ten Sachen an einen Mitarbeiter des berechtigten Emp- fängers übergeben werden und die Übergabe quittiert ist. …

7.2

Prämien

Für die nachstehend genannten Tätigkeiten:

7.2.1 Geld- und Werttransporte, Notengeldbearbeitung und -verwahrung, Hartgeldbearbeitung und -verwahrung, Belegguttransporte/Kurierdienste, Service von Geldausga- beautomaten

beträgt die Prämie … .

8

II. Aus einer Zusammenschau dieser Versicherungsbedingungen

folgt:

1. Versichert sind Sachen (Edelsteine, Münzen, Geldscheine) ein-

schließlich ihrer Transportbehältnisse (2.2); bei "Werten" ist deren ge-

genständliche Verkörperung gemeint (das heißt: Frachtbrief, Schecks,

Pfandbriefe).

Diese Sachen sind grundsätzlich gegen "alle Gefahren und Schä-

den" versichert, gleichviel aus welcher Ursache, soweit der Versiche-

rungsnehmer gegenüber seinem Auftraggeber vertraglich oder gesetzlich

für die versicherten Sachen haftet.

Diese im Grundsatz weit gefasste "Allgefahrendeckung" wird nach-

folgend beispielhaft erläutert (3.1.1: "Insbesondere besteht Versiche-

rungsschutz für …"). Dabei geht es um die Art des Zugriffs und um den

Zeitpunkt des Zugriffs, wobei jeweils Gefahren abgedeckt sind, die sich

auf einen stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache beziehen.

2. Den beispielhaften Erläuterungen ist zu entnehmen, dass die

Versicherung (lediglich) Schutz vor den typischen Transportrisiken vor,

bei und während des Transports bis zu dessen Abschluss bieten soll.

Das allein entspricht auch dem Charakter als Valoren-Transport-

Versicherung. Es geht demnach nicht um eine "Geldversicherung" oder

um eine "Geldwertversicherung", sondern um eine Geld- und Werttrans-

port-Versicherung, wobei die Revisionserwiderung zutreffend darauf

verweist, dass sich diese nicht aufteilen lässt in eine Geldversicherung

einerseits und eine Werttransportversicherung andererseits. Vielmehr ist

beim beklagten Versicherer insgesamt eine Valoren-Transport-Versiche-

rung genommen worden als (Sach-)Versicherung von Gütern (vgl. Se-

natsurteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 239/02 - VersR 2003, 1171 unter II

1 a Tz. 7). Gegenstand einer solchen Versicherung sind die einzelnen

Valoren während des Transportes durch das fördernde Unternehmen

(vgl. Thume/de la Motte/Eckhardt, Transportversicherungsrecht AVB-Gü-

ter XVI Rdn. 1106). Kennzeichen der danach versicherten Transportge-

fahr ist, dass die Sache während ihrer Beförderung fremder und wech-

selnder Obhut überlassen werden muss (BGHZ 51, 356, 359) und da-

durch einer erhöhten Gefahr des (Sach-)Zugriffs ausgesetzt ist.

9

3. Folgerichtig wird Versicherungsschutz versprochen "insbeson-

dere für"

- Transporte mit gepanzerten oder ungepanzerten Fahr-

zeugen sowie für die (stoffliche) Bearbeitung und die

Verwahrung (zum Zwecke des Transports);

- Schäden durch Veruntreuung (§ 246 Abs. 2 StGB), Un-

terschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) oder Diebstahl (§ 242

StGB) auch von Mitarbeitern oder Repräsentanten des

Versicherungsnehmers, also für Schäden infolge von

Eigentumsdelikten, die sich in einem körperlichen Zugriff

auf die versicherte Sache manifestieren, und nicht etwa

aufgrund von Vermögensdelikten.

10

Das wird nochmals deutlich anhand der Regelungen unter 3.3, 5.1

und 5.3 AVB. Versicherungsschutz wird dort auch versprochen für die

Zeit

- während des Bestückens, Entleerens und Wartens von Geldautomaten einschließlich des Transports von oder zum Bankautomaten (3.3 AVB),

- während der Entnahme aus Behältnissen bis zum Ab- schluss des Transports, d.h. bis die Sachen in die Obhut eines berechtigten Empfängers gelangen (5.1 AVB),

- wobei typische Risiken wie das "Bürgersteigsrisiko" ein-

bezogen sind (5.3 AVB).

11

Schadensgleiche Ereignisse sind das Abhandenkommen von

Schlüsseln (3.3.3.1 AVB), der Verlust der Zugangskombination für Be-

hältnisse, in denen die versicherten Sachen verwahrt und/oder transpor-

tiert werden (5.2 AVB), oder die (technische) Falschbefüllung von Bank-

automaten (3.3.3.2 AVB). Deutlich sind schließlich die Bestimmungen

unter 3.4.3 AVB: Der Versicherer ersetzt Zinsverluste des Auftraggebers,

die daraus resultieren, dass wegen eines defekten Zeitschlosses oder

wegen Beschädigung der versicherten Sache z.B. durch ein ausgelöstes

Transportsicherungssystem auf die versicherten Sachen kein (körperli-

cher) Zugriff genommen werden kann.

12

4. Auch die Gefahrausschlüsse unter Ziffer 4 AVB beziehen sich

auf körperliche Beschädigungen oder auf die körperliche Entziehung der

versicherten Sachen z.B. aufgrund hoheitlicher Beschlagnahme. Ebenso

werden unter Ziffer 8 AVB Obliegenheiten formuliert, die Verhaltensmaß-

regeln beinhalten, die auf die Durchführung von Transporten der versi-

cherten Sachen zugeschnitten sind (Anzahl der Begleitpersonen, Einsatz

von gepanzerten Fahrzeugen pp.).

13

5. Abschließend ist unter 7.2.1 AVB beschrieben, für welche unter

Versicherungsschutz genommenen Tätigkeiten Prämien berechnet wer-

den, nämlich für Geld- und Werttransporte, Notengeldbearbeitung und

-verwahrung, Hartgeldbearbeitung und -verwahrung, Belegguttransporte/

Kurierdienste, Service von Geldausgabeautomaten. Genau das be-

schreibt den typischen Geschäftsbereich der B. GmbH, der aber im

gegebenen Fall nicht berührt ist.

14

III. Vielmehr lässt sich der hier zu entscheidende Sachverhalt nicht

unter die bei der Beklagten unterhaltene Transportversicherung einord-

nen. Dabei muss der Kläger darlegen, dass der geltend gemachte Scha-

den in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt

(BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 72/84 - VersR 1985, 541 unter

1; BGHZ 23, 355, 358). Nach seinem Vorbringen ist jedoch ein Versiche-

rungsfall zu verneinen; es liegt kein bedingungsgemäßer (körperlicher)

Zugriff auf eine gegenständliche und zudem für einen Transport vorge-

sehene Sache vor.

1. Schon eine Übergabe zum Zwecke des Transports ist zu vernei-

nen.

a) Dem Kläger zufolge sollte der der B. GmbH überlassene

Geldbetrag deponiert (d.h. nur verwahrt) werden, und zwar als Sicherheit

im Rahmen eines in Aussicht genommenen Anlagegeschäfts. Die Hinter-

legung erfolgte zum Nachweis des Eigenkapitals gegenüber der Initiato-

rin, nicht etwa sollte der Geldbetrag "das Eigenkapital" darstellen. Eine

spätere körperliche Verbringung eines Geldbetrages in betreffender Hö-

16

he nach Be. war ungewiss. Selbst wenn das ins Auge gefasste Darle-

hensgeschäft zustande gekommen wäre, hätte es dem Kläger freige-

standen, den deponierten Betrag wieder abzuholen und das benötigte

Eigenkapital auf anderem Wege nach Be. zu transferieren.

17

b) Die B. GmbH war dem Kläger durch die Initiatorin als "Securi-

ty Haus" (Hinterlegungsstelle) benannt worden. Aus diesem Grunde ist

der Kläger von H. nach Ba. gereist, um den Geldbetrag gera-

de bei der B. GmbH zu deponieren. Die betreffenden Anleger, die den

Nachweis für das Eigenkapital durch Bardepot erbringen sollten, waren

zudem der B. GmbH zuvor avisiert worden. Die Depotdauer und die

geschätzte Bearbeitungszeit für den Darlehensantrag waren aufeinander

abgestimmt (50 Tage). Der eingezahlte Betrag sollte einerseits das Vor-

handensein von Eigenkapital belegen, andererseits aber - so der aus-

drückliche Vortrag - ohne Weisung des Klägers nicht nach Be. transfe-

riert werden. Im Falle des Scheiterns des Anlagegeschäfts sollte der

Kläger zur Rückforderung berechtigt sein.

18

c) Es ging also um keinen Transport oder eine Verwahrung im

Vorwege eines beabsichtigten Transports; stattdessen war eine Verbrin-

gung nach Be. - wie ausgeführt - offen. Die B. GmbH handelte nicht

als Valoren-Transportunternehmen, sondern nahm gegenüber dem Ein-

zahler und gegenüber der Initiatorin treuhänderische Funktionen ein. Das

fällt indes nicht in den dargestellten Schutzbereich einer Valoren-

Transport-Versicherung, wobei offen bleiben kann, ob hier durch die B.

GmbH (erlaubnispflichtige) Finanztransfergeschäfte i.S. des § 1 Abs. 1a

Nr. 6 KWG vorgenommen worden sind, wie dies in der Revisionserwide-

rung ausgeführt wird (vgl. dazu Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fülbier,

Kreditwesengesetz § 1 Rdn. 139).

19

2. Es stand zum anderen nicht der Transport einer Wertsache oder

auch nur die Verwahrung einer Wertsache an. Der Kläger hatte der B.

GmbH einen (grundsätzlich versicherten) Scheck übergeben. Mit diesem

Scheck ist nachfolgend bestimmungsgemäß verfahren worden. Der

Scheck als solcher sollte nicht verwahrt und/oder transportiert werden,

sondern ist nach Weisung des Klägers über das Konto der B. GmbH

eingelöst worden, die den Betrag gutgeschrieben erhalten hat.

20

Rechtlich lag somit ein Auftrag vor, der (weil unentgeltlich) unter

§ 670 BGB einzuordnen ist. Aus diesem Auftrag hatte der Kläger einen

Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gemäß § 667 BGB. Auf Wei-

sung des Klägers ist das aus der Einlösung des Schecks "Erlangte" bei

der Beklagten "verwahrt" worden; der aus dem Scheck erzielte Erlös ist

nicht als Geldsache, sondern als Geldsumme in ein Depot bei der B.

GmbH genommen worden. Es handelte sich dabei um eine unregelmäßi-

ge Verwahrung bzw. um ein Hinterlegungsdarlehen i.S. des § 700 Abs. 1

Satz 2 BGB (MünchKomm/Hüffer, 4. Aufl. § 700 BGB Rdn. 3/4), das den

Regeln des Darlehens folgt.

21

Mit der Verwahrung oder gar dem Transport einer konkreten Sache

hatte das nichts zu tun. Der Kläger hat gegen die B. GmbH einen An-

spruch aus §§ 700, 488 BGB, der allein wegen der eingetretenen Insol-

venz der B. GmbH nicht realisiert werden kann und nicht etwa des-

halb, weil körperliches Geld in der geschuldeten Größenordnung abre-

dewidrig nach Be. transferiert worden ist. Die Uneinbringlichkeit dieser

Darlehensforderung ist nicht versichert. Soweit nach Auffassung des Be-

rufungsgerichts gegen den Geschäftsführer der B. GmbH ein Anspruch

aus § 826 BGB gegeben ist, resultiert dieser aus einer vorsätzlichen sit-

tenwidrigen Schädigung, die gegen das Vermögen des Klägers gerichtet

war.

Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Memmingen, Entscheidung vom 15.03.2006 - 3 O 506/05 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 15.02.2007 - 14 U 274/06 -