Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.05.2003 – IV ZR 239/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. Mai 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

VVG § 129

Die Transportversicherung ist als Versicherung von Gütern eine Sach- und keine Haftpflichtversicherung. Als solche erfaßt sie grundsätzlich allein das Sacherhaltungsinteresse des versicherten Eigentümers des transportierten Gutes.

BGH, Urteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 239/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Mai 2003

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

5. Juni 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht gemäß § 67 VVG aus übergegangenem Recht

Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend.

Die Beklagte zeichnete am 27. Oktober 1989 über die A. A.

M. GmbH

eine

"Transport-General-Police". Beteiligter Versi-

cherer war nach Maßgabe des Transportversicherungsvertrages zu

100%

die

S.

Allgemeine Versicherungs AG.

Bei

diesem

Versicherer nahm die Beklagte auch eine Güter-Schaden-Haftpflicht-

versicherung. Später wurde die "Transport-General-Police" auf die Klä-

gerin als risikozeichnenden Versicherer umgeschrieben. Am 30. Septem-

ber 1999 erteilte die S. GmbH der Beklagten den Auftrag, eine drei

Tonnen schwere Excenter-Presse von Velbert zu ihrem Firmengelände in

Wuppertal zu transportieren, dort zu entladen und zum vorgesehenen

Abstellplatz zu verbringen. Auf Wunsch ihrer Auftraggeberin meldete die

Beklagte den Transport der Klägerin; die Versicherungsprämie trug die

S. GmbH. Beim Transport zu ihrem Abstellplatz stürzte die Presse

um. Den der S. GmbH entstandenen Schaden regulierte die Kläge-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:15)(cid:5)(cid:9)(cid:16)(cid:17)(cid:5)(cid:9)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:5)(cid:8)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:23)(cid:24)(cid:9)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:9)(cid:16)(cid:26)(cid:25)(cid:8)(cid:10)(cid:27)(cid:12)

rin in Höhe von 90.020 DM (46.026,50

(cid:0)(cid:29)(cid:28)(cid:27)(cid:24)(cid:8)(cid:21)(cid:30)(cid:16)(cid:31)(cid:14) (cid:5)

weiterer Sachverständigenkosten von 6.178,49 DM (3.159,01

die Beklagte in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage ab-

gewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat zu einer

(cid:7)(cid:9)(cid:5)"!(cid:23)#(cid:9)(cid:28)(cid:9)(cid:22)$(cid:21)%(cid:1)’&((cid:24)(cid:9)(cid:7)

Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 46.026,50

e-

gen wendet sie sich mit ihrer zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatz-

anspruch der versicherten S. GmbH gemäß § 67 VVG auf die Klä-

gerin übergegangen. Die Beklagte sei, obwohl Versicherungsnehmerin

der Transportversicherung, Dritte im Sinne der genannten Vorschrift. Ein

Übergang der Ersatzforderung des entschädigten Versicherten gegen

den Versicherungsnehmer komme bei einer Versicherung für fremde

Rechnung nur dann nicht in Betracht, wenn diese zugleich auch dem

Versicherungsnehmer zugute kommen solle. Eine Auslegung des Versi-

cherungsvertrages ergebe, daß dies nicht der Fall sei. Die Beklagte habe

ihr sich im Schadensfall aktualisierendes Sachersatzinteresse über die

betriebliche Haftpflichtversicherung eingedeckt, so daß für eine nochma-

lige Einbeziehung des Interesses in die Transportversicherung - mit dem

Ergebnis einer Doppelversicherung - kein Bedürfnis bestanden habe.

Wäre im übrigen die Versicherung durch die S. GmbH selbst abge-

schlossen worden, könnte an einem Forderungsübergang zugunsten der

Klägerin kein Zweifel bestehen. Nur so sei zudem eine Bereicherung der

S. GmbH ausgeschlossen, der anderenfalls außer ihrem versiche-

rungsrechtlichen Anspruch gegen die Klägerin zusätzlich der Schadens-

ersatzanspruch gegen die Beklagte verbleibe.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, in die Transportversicherung

sei ein Sachersatzinteresse der Beklagten nicht einbezogen, erweist sich

als rechtsfehlerfrei.

a) Die von der Beklagten als Versicherung für fremde Rechnung

gemäß §§ 74 ff. VVG genommene Transportversicherung ist eine Versi-

cherung von Gütern. Sie ist daher eine Sach- und keine Haftpflichtversi-

cherung (ÖOGH VersR 1993, 1303, 1304; Prölss, in: Prölss/Martin, VVG

26. Aufl. § 80 Rdn. 29; BK/Baumann, § 67 VVG Rdn. 69). Als solche er-

faßt sie grundsätzlich allein das Sacherhaltungsinteresse des versicher-

ten Eigentümers des transportierten Gutes. Das schließt allerdings die

Einbeziehung weiterer Interessen nicht aus. Die Parteien eines Versiche-

rungsvertrages sind in der Gestaltung ihres Vertragsverhältnisses frei.

Es unterliegt ihrer Entscheidung, welches und wessen Interesse Gegen-

stand der Versicherung sein soll. Die Typisierung eines Versicherungs-

vertrages besagt - von aufsichtsrechtlichen Vorschriften abgesehen -

noch nicht, daß die Ausgestaltung im einzelnen nicht auch Elemente an-

derer Vertragstypen enthalten kann (vgl. BGHZ 145, 393, 397 f.; Senats-

urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 163/99 - VersR 2001, 713 unter 2 b).

Insofern steht einem Willen der Parteien, neben dem Sacherhaltungsin-

teresse des Eigentümers weitere Interessen - so das Sachersatzinteres-

se der Beklagten - mitzuversichern, bei der Sachversicherung nichts ent-

gegen. Dabei ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, welches Inter-

esse die Parteien als versichert vereinbart haben (BGHZ aaO; BGHZ 33,

97, 100).

b) Dem hat das Berufungsgericht Rechnung getragen. Das von ihm

durch Auslegung gewonnene Ergebnis, in die Transportversicherung sei-

en zusätzliche Interessen der Beklagten nicht eingeschlossen, ist revisi-

onsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in ihrer Eigenschaft

als Versicherungsnehmerin der Transportversicherung ausschließlich

das Interesse ihrer Auftraggeberin an der Sacherhaltung versichert. Das

Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abge-

stellt, daß die Beklagte gesetzlich verpflichtet war (§ 7a GüKG), neben

der Transportversicherung eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung zu

unterhalten, deren maßgeblicher Inhalt die Abdeckung des Sachersatz-

interesses gewesen ist. Es bestand daher weder aus Sicht des ersten

Versicherers und später der Klägerin noch aus Sicht der Beklagten Ver-

anlassung, das Sachersatzinteresse zum Gegenstand der Sachversiche-

rung zu machen. Die Klägerin konnte davon ausgehen, daß die Beklagte

ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen war; die Beklagte ihrerseits

benötigte eine Abdeckung des Sachersatzinteresses über die Transport-

versicherung nicht, weil sie bei der S. eine Haftpflichtversiche-

rung genommen hatte. Das Berufungsgericht durfte bereits deshalb da-

von ausgehen, daß nicht erkennbar ist, weshalb das Sachersatzinteresse

zusätzlich in die Sachversicherung hätte einbezogen werden sollen. Für

eine davon abweichende Auslegung ist nichts ersichtlich; für eine ander-

weitige Vereinbarung nichts vorgetragen.

2. Sind aber eigene Interessen der Beklagten nicht mitversichert,

steht der Klägerin der Rückgriff nach § 67 VVG offen. Bei einer Fremd-

versicherung gehen auch die Ansprüche des Versicherten gegen den

Versicherungsnehmer auf den Versicherer über, soweit dieser - wie hier -

den Versicherten entschädigt hat (BGHZ 33, 97, 99 f.; Senatsurteil vom

24. November 1971 - IV ZR 71/70 - VersR 1972, 194 unter I; Prölss, aaO

§ 67 VVG Rdn. 15; Baumann, aaO § 67 VVG Rdn. 68).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch