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BGH Beschluss vom 22.11.2007 – 1 StR 497/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 497/07

BESCHLUSS

vom

22. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2007 beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag zur Erhebung von Ver-

fahrensrügen nach Versäumung der Frist zur Begründung der

Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom

16. Mai 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unbegründet verworfen, jedoch wird der Urteilstenor

dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte zu lebenslanger

Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nach-

prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Zur Rüge der Verletzung des "Nemo-tenetur-Grundsatzes" be-

merkt der Senat ergänzend:

Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung zum Vorwurf

des Mordes - insbesondere durch "Einwürfe und Vorhalte" - teil-

weise eingelassen (vgl. UA S. 35, 41 f., 59, 60). Die Schwurge-

richtskammer war deshalb nicht gehindert, daraus Schlüsse zu

ziehen, dass der Angeklagte sich zu der Möglichkeit eines Todes

der I. L. durch ein Geschehen unterhalb der Schwel-

le einer vorsätzlichen Tötung nicht eingelassen hatte (vgl. BGHSt

20, 298, 300 m.w.N.). Sie hat damit nicht das Schweigen des An-

geklagten vor Beginn der Hauptverhandlung als Indiz für die Tä-

terschaft des Angeklagten gewertet, was unzulässig wäre (vgl.

BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21 m.w.N.). Aus dem Zu-

sammenhang ihrer Beweiserwägungen ergibt sich, dass die

Kammer mit ihren auf den ersten Blick missverständlichen Formu-

lierungen lediglich zum Ausdruck gebracht hat, der Angeklagte,

der sich in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hatte,

hätte Konkretes vorgebracht, wenn er zu einer anderen Todesur-

sache als der vorsätzlichen Tötung etwas gewusst hätte (vgl. BGH

NJW 1993, 1724 zu einem gleichgelagerten Sachverhalt).

Im Übrigen kann der Senat ausschließen, dass die Verurteilung

auf diesem eher schwachen Indiz beruht.

Die Äußerungen des Angeklagten vom 15. November 2007 haben

dem Senat vorgelegen. Für ein weiteres Zuwarten sieht der Senat

keine Veranlassung.

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