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BGH Beschluss vom 22.11.2007 – 4 StR 474/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster vom 23. April 2007 im Schuld-
spruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fäl-
len II 7 bis 52 der Urteilsgründe der bandenmäßigen Ein-
fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge, mit unerlaubtem
Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
sowie mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in 46 Fällen
schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-
ter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen (Fäl-
le II 1-6 der Urteilsgründe) sowie wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 46 Fällen (Fälle II 7-52 der Ur-
teilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-
ten verurteilt; außerdem hat es den Maßstab für die in den Niederlanden erlitte-
ne Auslieferungshaft festgesetzt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von
65.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit
seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen
Schuldspruchänderung; im Übrigen erweist es sich, auch unter Berücksichti-
gung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 19. November 2007, als unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den zu den Fällen II 7-52 der Urteilsgründe getroffenen Feststel-
lungen vereinbarten der Angeklagte und die gesondert Verfolgten Sch. und
E. im Mai 2004, künftig in einer noch unbestimmten Vielzahl von Fällen
gemeinsam Marihuana aus den Niederlanden in die Bundesrepublik einzufüh-
ren. Entsprechend dieser Abrede führten sie in der Zeit von Mai 2004 bis De-
zember 2005 in 46 Fällen jeweils zwischen 7,5 kg und 24 kg Marihuana ein,
wobei absprachegemäß die gesondert Verfolgten W. oder S. als
Kurierfahrer fungierten. Jede Einfuhrfahrt wurde zur Absicherung des Trans-
ports von zwei oder drei sogenannten "Blockfahrzeugen" begleitet, von denen
eines stets vom Angeklagten gefahren wurde, die Übrigen von Sch.
und/oder E. . Die anfallenden Kurierlöhne teilten sich der Angeklagte,
Sch. und E. .
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Das zur Einfuhr bestimmte Rauschgift wurde - nach den insoweit vom
Anklagevorwurf abweichenden Feststellungen des Landgerichts - nicht vom
Angeklagten erworben, vielmehr kauften Sch. , E. und der Angeklag-
te das Marihuana unabhängig voneinander bei ihren jeweiligen Dealern in den
Niederlanden. Die erworbenen Teilmengen führten sie sodann zum Zweck der
Einfuhr zusammen. In Deutschland teilten sie die Gesamtmenge wieder auf, um
das Rauschgift gewinnbringend an ihre jeweiligen Abnehmer zu veräußern. Der
Angeklagte erwarb jeweils zwischen 2,5 kg und 8 kg (insgesamt 257 kg) Mari-
huana, welches er, bis auf einen zu seinen Gunsten unterstellten Eigen-
verbrauch von insgesamt 6,1 kg, gewinnbringend weiterverkaufte.
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2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen bandenmäßi-
gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 46 Fällen
nicht. Der Angeklagte und die gesondert Verfolgten Sch. und E.
hatten sich zwar auf eine gewisse Dauer zu künftiger gemeinsamer Begehung
von Betäubungsmitteldelikten verbunden; der Zusammenschluss war aber er-
sichtlich nicht auf ein Handeltreiben mit der eingeführten Gesamtmenge gerich-
tet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst der
Begriff des Handeltreibens nur eigennützige Bemühungen, die darauf gerichtet
sind, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (vgl.
BGHSt 43, 158, 161 f. m.w.N.). Eigennützige Umsatzbemühungen haben die
Bandenmitglieder entsprechend der Bandenabrede hinsichtlich der Gesamt-
menge des eingeführten Rauschgifts aber nicht entfaltet.
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Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch in allen 46 Fällen den Tat-
bestand der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG). Die zwischen den Beteiligten getroffene Banden-
abrede war auf die Einfuhr der jeweiligen Gesamtmenge gerichtet; der Zusam-
menschluss diente absprachegemäß dazu, die Einfuhrfahrten sicherer und kos-
tengünstiger zu gestalten. In jedem dieser Fälle hat sich der Angeklagte tatein-
heitlich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge hinsichtlich der von ihm weiterverkauften Teilmenge, des Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich des von ihm konsumier-
ten Marihuanas und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich der von den übrigen Banden-
mitgliedern verkauften Teilmengen schuldig gemacht (§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG, 27 StGB; vgl. BGH NStZ 2003, 90, 93).
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Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht
dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der geständi-
ge Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen hät-
te verteidigen können. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, weil der
Strafrahmen für die Bandeneinfuhr und den Bandenhandel derselbe ist.
Tepperwien RiBGH Prof. Dr. Kuckein Solin-Stojanović ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben
Tepperwien
Ernemann Sost-Scheible