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BGH Beschluss vom 22.11.2007 – 4 StR 474/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 474/07

BESCHLUSS

vom

22. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 23. April 2007 im Schuld-

spruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fäl-

len II 7 bis 52 der Urteilsgründe der bandenmäßigen Ein-

fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge, mit unerlaubtem

Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

sowie mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in 46 Fällen

schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-

ter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen (Fäl-

le II 1-6 der Urteilsgründe) sowie wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 46 Fällen (Fälle II 7-52 der Ur-

teilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-

ten verurteilt; außerdem hat es den Maßstab für die in den Niederlanden erlitte-

ne Auslieferungshaft festgesetzt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von

65.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit

seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts

rügt. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen

Schuldspruchänderung; im Übrigen erweist es sich, auch unter Berücksichti-

gung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 19. November 2007, als unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Nach den zu den Fällen II 7-52 der Urteilsgründe getroffenen Feststel-

lungen vereinbarten der Angeklagte und die gesondert Verfolgten Sch. und

E. im Mai 2004, künftig in einer noch unbestimmten Vielzahl von Fällen

gemeinsam Marihuana aus den Niederlanden in die Bundesrepublik einzufüh-

ren. Entsprechend dieser Abrede führten sie in der Zeit von Mai 2004 bis De-

zember 2005 in 46 Fällen jeweils zwischen 7,5 kg und 24 kg Marihuana ein,

wobei absprachegemäß die gesondert Verfolgten W. oder S. als

Kurierfahrer fungierten. Jede Einfuhrfahrt wurde zur Absicherung des Trans-

ports von zwei oder drei sogenannten "Blockfahrzeugen" begleitet, von denen

eines stets vom Angeklagten gefahren wurde, die Übrigen von Sch.

und/oder E. . Die anfallenden Kurierlöhne teilten sich der Angeklagte,

Sch. und E. .

3

Das zur Einfuhr bestimmte Rauschgift wurde - nach den insoweit vom

Anklagevorwurf abweichenden Feststellungen des Landgerichts - nicht vom

Angeklagten erworben, vielmehr kauften Sch. , E. und der Angeklag-

te das Marihuana unabhängig voneinander bei ihren jeweiligen Dealern in den

Niederlanden. Die erworbenen Teilmengen führten sie sodann zum Zweck der

Einfuhr zusammen. In Deutschland teilten sie die Gesamtmenge wieder auf, um

das Rauschgift gewinnbringend an ihre jeweiligen Abnehmer zu veräußern. Der

Angeklagte erwarb jeweils zwischen 2,5 kg und 8 kg (insgesamt 257 kg) Mari-

huana, welches er, bis auf einen zu seinen Gunsten unterstellten Eigen-

verbrauch von insgesamt 6,1 kg, gewinnbringend weiterverkaufte.

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2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen bandenmäßi-

gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 46 Fällen

nicht. Der Angeklagte und die gesondert Verfolgten Sch. und E.

hatten sich zwar auf eine gewisse Dauer zu künftiger gemeinsamer Begehung

von Betäubungsmitteldelikten verbunden; der Zusammenschluss war aber er-

sichtlich nicht auf ein Handeltreiben mit der eingeführten Gesamtmenge gerich-

tet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst der

Begriff des Handeltreibens nur eigennützige Bemühungen, die darauf gerichtet

sind, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (vgl.

BGHSt 43, 158, 161 f. m.w.N.). Eigennützige Umsatzbemühungen haben die

Bandenmitglieder entsprechend der Bandenabrede hinsichtlich der Gesamt-

menge des eingeführten Rauschgifts aber nicht entfaltet.

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Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch in allen 46 Fällen den Tat-

bestand der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG). Die zwischen den Beteiligten getroffene Banden-

abrede war auf die Einfuhr der jeweiligen Gesamtmenge gerichtet; der Zusam-

menschluss diente absprachegemäß dazu, die Einfuhrfahrten sicherer und kos-

tengünstiger zu gestalten. In jedem dieser Fälle hat sich der Angeklagte tatein-

heitlich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge hinsichtlich der von ihm weiterverkauften Teilmenge, des Besitzes von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich des von ihm konsumier-

ten Marihuanas und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich der von den übrigen Banden-

mitgliedern verkauften Teilmengen schuldig gemacht (§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2

BtMG, 27 StGB; vgl. BGH NStZ 2003, 90, 93).

6

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht

dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der geständi-

ge Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen hät-

te verteidigen können. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, weil der

Strafrahmen für die Bandeneinfuhr und den Bandenhandel derselbe ist.

Tepperwien RiBGH Prof. Dr. Kuckein Solin-Stojanović ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben

Tepperwien

Ernemann Sost-Scheible