Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.11.2007 – 1 StR 562/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 562/07

BESCHLUSS

vom

23. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2007 be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Kempten vom 28. August 2007 im gesamten Strafausspruch mit

den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge (Strafe: ein Jahr und vier Monate) und unerlaubten

Besitzes von Betäubungsmitteln (Strafe: acht Monate) unter Einbeziehung der

Einzelstrafen (sechs Monate und drei Monate) aus einem anderen Urteil zu einer

nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie

wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-

täubungsmitteln zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. In

sämtlichen Fällen hatte der Angeklagte das Rauschgift von dem gesondert Ver-

folgten E. erhalten.

2

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt zum

Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung des Straf-

ausspruchs, weil die Strafkammer die nach den Feststellungen nahe liegende

Möglichkeit einer Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG nicht erkennbar erörtert hat

(§ 349 Abs. 4 StPO).

3

1. Der Schuldspruch enthält keinen den Angeklagten benachteiligenden

Rechtsfehler. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbun-

desanwalts bemerkt der Senat: Die Strafkammer ist im Fall II. 1 der Urteilsgründe

davon ausgegangen, dass das als sehr schlecht beurteilte verfahrensgegen-

ständliche Cannabis (nur) einen Wirkstoffgehalt von 1 % hatte. Diese Annahme

ist nicht zuletzt darauf gestützt, dass sich bei der Untersuchung von (anderem)

Cannabis, das ebenfalls von E. stammte, jeweils ein Wirkstoffgehalt zwischen

1 % und 1,4 % ergeben hatte. Die somit auf den in einem Parallelverfahren fest-

gestellten Wirkstoffgehalt gestützte Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu bean-

standen. Der Hinweis der Revision, es hätte schon Fälle mit noch niedrigerem

Wirkstoffgehalt gegeben, zeigt unter den gegebenen Umständen nur eine theore-

tisch denkbare Möglichkeit auf, von der die Strafkammer nicht auszugehen

brauchte; ebenso wenig war sie gehalten, die von der Revision vermissten „Si-

cherheitsabschläge“ vorzunehmen (vgl. zu alledem zusammenfassend Körner,

BtMG 6. Aufl. § 29a Rdn. 107 m.w.N.).

4

2. Der Angeklagte hat ausweislich der Urteilsgründe nicht nur in der

Hauptverhandlung, sondern bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung Anfang

März 2007 ein umfassendes Geständnis abgelegt. Nach Auffassung der Straf-

kammer wäre in den Fällen II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe ohne dieses Ges-

tändnis der Nachweis der Täterschaft des Angeklagten nicht möglich gewesen.

Wenn aber ohne das Geständnis des Angeklagten nicht nachweisbar war, dass

er von E. Rauschgift geliefert bekam, so liegt es nahe, dass es ohne dieses

Geständnis auch keine Erkenntnisse über die Tatbeteiligung von E. gegeben

hätte. Dieser hat auch als Zeuge nach der Bewertung der Strafkammer keine

glaubwürdigen Angaben gemacht, sondern versucht, sein Verhalten zu beschö-

nigen. Im Fall II. 1 hat er nur einen wesentlich geringeren Umfang der Rausch-

giftlieferung (sechs Platten) eingeräumt, als auf Grund des Geständnisses des

Angeklagten festgestellt ist (14 Platten). Im Fall II. 2 hat er jede Tatbeteiligung

bestritten. Zum Fall II. 3 ergeben die insoweit nur knappen Feststellungen, dass

E. die Belieferung des Angeklagten eingeräumt hat. Im Hinblick auf das früh-

zeitige polizeiliche Geständnis des Angeklagten einerseits und das gesamte

Aussageverhaltens E. s andererseits versteht es sich aber nicht von selbst,

dass die behördlichen Erkenntnisse über das Verhalten von E. nicht auch in

diesem Fall auf den Angaben des Angeklagten beruhen.

5

Insgesamt liegt jedenfalls die Annahme nicht fern, dass die Angaben des

Angeklagten wesentlich dazu beigetragen haben, dass die Taten über seinen

eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten. Die Strafkammer hat je-

doch die Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung gemäß § 31 Nr. 1 BtMG nicht

angesprochen. Eine Fallgestaltung, bei der dieser Mangel ausnahmsweise un-

schädlich sein kann, liegt nicht vor. Dies setzte zumindest voraus, dass auf den

Angeklagten zurückgehende Erkenntnisse über andere Tatbeteiligte jedenfalls im

Rahmen der konkreten Strafzumessung erkennbar in die Erwägungen einbezo-

gen sind (vgl. BGH StV 1999, 436, 437 m.w.N.). Auch dies ist hier nicht der Fall.

6

7

Über den Strafausspruch muss daher insgesamt neu befunden werden,

ohne dass es noch auf weiteres ankäme.

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 22. November 2007 hat vorgelegen.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Graf