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BGH Beschluss vom 23.11.2007 – 1 StR 562/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2007 be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kempten vom 28. August 2007 im gesamten Strafausspruch mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge (Strafe: ein Jahr und vier Monate) und unerlaubten
Besitzes von Betäubungsmitteln (Strafe: acht Monate) unter Einbeziehung der
Einzelstrafen (sechs Monate und drei Monate) aus einem anderen Urteil zu einer
nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie
wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. In
sämtlichen Fällen hatte der Angeklagte das Rauschgift von dem gesondert Ver-
folgten E. erhalten.
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Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt zum
Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung des Straf-
ausspruchs, weil die Strafkammer die nach den Feststellungen nahe liegende
Möglichkeit einer Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG nicht erkennbar erörtert hat
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1. Der Schuldspruch enthält keinen den Angeklagten benachteiligenden
Rechtsfehler. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbun-
desanwalts bemerkt der Senat: Die Strafkammer ist im Fall II. 1 der Urteilsgründe
davon ausgegangen, dass das als sehr schlecht beurteilte verfahrensgegen-
ständliche Cannabis (nur) einen Wirkstoffgehalt von 1 % hatte. Diese Annahme
ist nicht zuletzt darauf gestützt, dass sich bei der Untersuchung von (anderem)
Cannabis, das ebenfalls von E. stammte, jeweils ein Wirkstoffgehalt zwischen
1 % und 1,4 % ergeben hatte. Die somit auf den in einem Parallelverfahren fest-
gestellten Wirkstoffgehalt gestützte Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu bean-
standen. Der Hinweis der Revision, es hätte schon Fälle mit noch niedrigerem
Wirkstoffgehalt gegeben, zeigt unter den gegebenen Umständen nur eine theore-
tisch denkbare Möglichkeit auf, von der die Strafkammer nicht auszugehen
brauchte; ebenso wenig war sie gehalten, die von der Revision vermissten „Si-
cherheitsabschläge“ vorzunehmen (vgl. zu alledem zusammenfassend Körner,
BtMG 6. Aufl. § 29a Rdn. 107 m.w.N.).
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2. Der Angeklagte hat ausweislich der Urteilsgründe nicht nur in der
Hauptverhandlung, sondern bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung Anfang
März 2007 ein umfassendes Geständnis abgelegt. Nach Auffassung der Straf-
kammer wäre in den Fällen II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe ohne dieses Ges-
tändnis der Nachweis der Täterschaft des Angeklagten nicht möglich gewesen.
Wenn aber ohne das Geständnis des Angeklagten nicht nachweisbar war, dass
er von E. Rauschgift geliefert bekam, so liegt es nahe, dass es ohne dieses
Geständnis auch keine Erkenntnisse über die Tatbeteiligung von E. gegeben
hätte. Dieser hat auch als Zeuge nach der Bewertung der Strafkammer keine
glaubwürdigen Angaben gemacht, sondern versucht, sein Verhalten zu beschö-
nigen. Im Fall II. 1 hat er nur einen wesentlich geringeren Umfang der Rausch-
giftlieferung (sechs Platten) eingeräumt, als auf Grund des Geständnisses des
Angeklagten festgestellt ist (14 Platten). Im Fall II. 2 hat er jede Tatbeteiligung
bestritten. Zum Fall II. 3 ergeben die insoweit nur knappen Feststellungen, dass
E. die Belieferung des Angeklagten eingeräumt hat. Im Hinblick auf das früh-
zeitige polizeiliche Geständnis des Angeklagten einerseits und das gesamte
Aussageverhaltens E. s andererseits versteht es sich aber nicht von selbst,
dass die behördlichen Erkenntnisse über das Verhalten von E. nicht auch in
diesem Fall auf den Angaben des Angeklagten beruhen.
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Insgesamt liegt jedenfalls die Annahme nicht fern, dass die Angaben des
Angeklagten wesentlich dazu beigetragen haben, dass die Taten über seinen
eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten. Die Strafkammer hat je-
doch die Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung gemäß § 31 Nr. 1 BtMG nicht
angesprochen. Eine Fallgestaltung, bei der dieser Mangel ausnahmsweise un-
schädlich sein kann, liegt nicht vor. Dies setzte zumindest voraus, dass auf den
Angeklagten zurückgehende Erkenntnisse über andere Tatbeteiligte jedenfalls im
Rahmen der konkreten Strafzumessung erkennbar in die Erwägungen einbezo-
gen sind (vgl. BGH StV 1999, 436, 437 m.w.N.). Auch dies ist hier nicht der Fall.
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Über den Strafausspruch muss daher insgesamt neu befunden werden,
ohne dass es noch auf weiteres ankäme.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 22. November 2007 hat vorgelegen.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Graf