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BGH Beschluss vom 23.11.2007 – BLw 4/07

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 4/07

BESCHLUSS

vom

23. November 2007

in der Landwirtschaftssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

LwAnpG § 42 Abs. 1 Satz 1; § 44; GenG §§ 90, 91; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1

Eine LPG i.L. kann von dem Mitglied, das bei der Verteilung ihres Vermögens in

der Liquidation mehr erhalten hat, als ihm bei Beachtung von § 44 LwAnpG zu-

stünde, nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Herausgabe des rechtsgrundlos

zuviel Erhaltenen verlangen. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung

besteht neben einem körperschaftsrechtlichen Rückerstattungsanspruch wegen

einer rechtswidrigen vorzeitigen Verteilung des Vermögens der LPG.

BGH, Beschl. v. 23. November 2007 - BLw 4/07 - OLG Jena

LG Mühlhausen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November

2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke

und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Gose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss

des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesge-

richts in Jena vom 22. Februar 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

5.433,01 €.

Gründe:

I.

1

Die Antragstellerin ist eine sich in Liquidation befindende LPG. Deren Mit-

gliederversammlung beschloss am 3. April 1991, nach Rückzahlung der Inventar-

beiträge das gesamte verbleibende Vermögen nach der Anzahl der Arbeitsjahre

auf ihre Mitglieder zu verteilen. Das Betriebsvermögen der Antragstellerin wurde

von einer im Dezember 1990 von einigen Mitgliedern gegründeten Fa. T.

M. P. GmbH (im Folgenden: TMP) genutzt, die von 1991 bis 1993 Zahlun-

gen an die Mitglieder der LPG entsprechend der im April 1991 beschlossenen Auf-

teilung des LPG-Vermögens leistete.

2

Mit notarieller Urkunde vom 20. Dezember 1991 vereinbarte die Antragstel-

lerin mit der TMP, dass auf Grund der in der Mitgliederversammlung vom 9. De-

zember 1991 beschlossenen Liquidation der LPG das von der TMP bereits ge-

nutzte betriebsnotwendige Vermögen dieser gegen Gewährung von Anteilen am

Stammkapital der GmbH übertragen werde. Mit derselben Urkunde veräußerte die

Antragstellerin die von der TMP erhaltenen Anteile an insgesamt 76 ihrer Mitglie-

der; davon Anteile mit einem Nennwert von 8.000 DM an den Antragsgegner.

3

In einer Entscheidung über die von einem anderen Mitglied gegen die An-

tragstellerin geltend gemachten Abfindungsansprüche kam der Senat zu dem Er-

gebnis, dass der Beschluss vom 3. April 1991, das Vermögen der Antragsgegne-

rin nach Arbeitsjahren zu verteilen, wegen Verstoßes gegen § 44 Abs. 2 LwAnpG

1990 unwirksam ist (Beschl. v. 22. Februar 1994, BLw 89/93, RdL 1994, 156 ff.).

4

Mit dem im Dezember 2004 eingereichten Antrag hat die Antragstellerin von

dem Antragsgegner (Rück-)Zahlung eines Differenzbetrages von 10.626,05 DM (=

5.433,01 €) zzgl. Zinsen mit der Begründung verlangt, dass der Antragsgegner

aus der Liquidation Leistungen im Wert von 21.452,60 DM erhalten habe, ihm je-

doch nach ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1993 voraussichtlich nur ein

Liquidationserlös von 10.826,15 DM zustehen werde. Der Antragsgegner hat die

Einrede der Verjährung erhoben.

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag zurückgewiesen.

Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe-

schwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Zahlungsantrag weiter.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Landwirtschaftsgerichte seien nach

§§ 42 Abs. 1, 65 Abs. 1 LwAnpG auch zur Entscheidung über den allein in Be-

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6

tracht kommenden körperschaftsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung unberech-

tigter Auszahlungen aus der Liquidationsmasse einer LPG an deren ehemalige

Mitglieder zuständig. Für die hier entsprechend anwendbaren Ansprüche nach

§ 31 GmbHG, § 62 AktG habe bis zum 15. Dezember 2004 eine Verjährungsfrist

von

fünf Jahren seit dem Empfang der Leistung gegolten. Der Rück-

erstattungsanspruch der Antragstellerin sei daher bei der Einreichung des Antra-

ges im Dezember 2004 bereits verjährt gewesen.

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Andere Ansprüche, insbesondere aus ungerechtfertigter Bereicherung

(§ 812 BGB), die in diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen seien, bestün-

den daneben nicht. Der körperschaftsrechtliche Rückerstattungsanspruch enthalte

eine abschließende Sonderregelung für alle vorzeitigen und fehlerhaften Auszah-

lungen zur Verteilung des Vermögens einer LPG i.L.

III.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist auf Grund der Zulassung durch das Be-

schwerdegericht statthaft. An die Entscheidung der Vorinstanzen zur Zuständigkeit

der Landwirtschaftsgerichte über den geltend gemachten Anspruch ist der Senat

nach § 17a Abs. 5 GVG gebunden, da der Antragsgegner nach dem Hinweis des

Landwirtschaftsgerichts in der Verhandlung vom 15. Juni 2005, dass es seine Zu-

ständigkeit bejahe, keine Rüge erhoben, sondern nur den Sachantrag auf Zurück-

weisung des Zahlungsantrags gestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1996, II ZR

293/93, VIZ 1996, 347, 348).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet. Zu Unrecht hat das

Beschwerdegericht einen Anspruch auf Rückzahlung einer unberechtigten Aus-

zahlung aus dem Liquidationsvermögen einer LPG nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

verneint, weil diese Norm durch gesellschaftsrechtliche Spezialvorschriften ver-

drängt sei.

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a) Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass die

Antragstellerin ihren Anspruch auch auf den gesellschaftsrechtlichen Rückgewähr-

anspruch analog § 62 Abs. 1 AktG, § 31 Abs. 1 GmbH hätte stützen können. Denn

die Leistungen aus der Liquidationsmasse wurden ohne Beachtung der dem

Schutz der Gläubiger der Antragstellerin dienenden Vorschriften vorgenommen.

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aa) Soweit die Antragstellerin in der Liquidation Leistungen an den Antrags-

gegner erbrachte, geschah dies nach dem Vortrag beider Beteiligten, bevor die

nach § 90 Abs. 1 Satz 1 GenG vorgeschriebene Tilgung oder Deckung der Schul-

den gegeben war. Diese Vorschrift gilt nach den Verweisungen in § 42 Abs. 1 Satz

1, § 69 Abs. 3 Satz 4 LwAnpG sowohl für die durch Beschluss der Mitgliederver-

sammlung als auch für die kraft Gesetzes aufgelösten LPGen. Ist das Vermögen

der LPG i.L. unter Verstoß gegen die dem Gläubigerschutz dienenden Vorschrif-

ten zur Kapitalerhaltung ausgezahlt worden, steht dieser gegen den Empfänger

der Leistung ein Rückforderungsrecht zu, nach dem dieser der LPG i.L. die durch

die Auszahlung entzogene Liquidität zu ersetzen hat (BGHZ 141, 372, 378; BGH,

Urt, v, 2. Juli 1996, IX ZR 157/95, VIZ 1996, 654, 655). Dieser Anspruch ist körper-

schaftsrechtlicher Natur und hat seiner Grundlage nicht in § 812 BGB (BGHZ aaO;

anders noch BGH, Urt. v. 2. Juli 1996, IX ZR 157/95, aaO).

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bb) Der Durchsetzung dieses Anspruchs steht indes das Leistungsverwei-

gerungsrecht des Antragsgegners nach § 214 Abs. 1 BGB entgegen. Der An-

spruch ist verjährt, da für ihn die in § 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG und § 62 Abs. 3

AktG bestimmte Verjährungsfrist von fünf Jahren seit dem Empfang der Leistung

galt, die hier bei Einreichung des Antrages im Dezember 2004 verstrichen war.

Auch die Verlängerung der Verjährungsfristen auf zehn Jahre durch das Verjäh-

rungsrechtsanpassungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3214) wirkte

sich nicht mehr aus, da die Verjährung für alle hier als Grundlage einer Rückforde-

rung in Betracht kommenden Auszahlungen bereits eingetreten war.

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b) Der Antragstellerin steht indessen gegen den Antragsgegner auch der

(nicht verjährte) Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB

auf Grund der fehlerhafter Verteilung des Vermögens der Antragsstellerin zu.

14

aa) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Vor-

aussetzungen eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB tatbestandlich ge-

geben sind. Gestritten werden kann nur darüber, ob dieser Anspruch durch Son-

derregelungen des Gesellschaftsrechts verdrängt wird. Dies wird – wie das Be-

schwerdegericht richtig dargestellt hat – bei den Kapitalgesellschaften und den

eingetragenen Genossenschaften unterschiedlich beurteilt.

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(1) Bei den Aktiengesellschaften hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass

der Gesellschaft gegenüber denjenigen Aktionären, die aus einer fehlerhaften Ver-

teilung des Vermögens in der Abwicklung nach § 271 Abs. 1 AktG mehr erlangt

haben, als ihnen nach § 271 Abs. 2 AktG zusteht, nur der gesellschaftsrechtliche

Rückzahlungsanspruch nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG zusteht. Nach überwiegen-

der Ansicht ergibt sich das bereits aus der allgemeinen Verweisungsvorschrift in

§ 264 Abs. 3 AktG, nach der für das Liquidationsverfahren – soweit nicht anderes

bestimmt – die allgemeinen Vorschriften und somit auch die Vorschrift über die

Rückerstattung verbotener Auszahlungen (§ 62 AktG) gelten. Damit sei eine ab-

schließende Sonderregelung sowohl für die vorzeitigen als auch für die fehlerhafte

Verteilungen des Vermögens der Gesellschaft in deren Liquidation getroffen wor-

den, die andere Ansprüche – insbesondere aus § 812 Abs. 1 BGB – ausschließe

(Heidel/Werneckes, AktG, 2. Aufl., § 271 Rdn. 9; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 271,

Rdn. 8; KölnerKomm-AktG/Kraft, 2. Aufl., § 271, Rdn. 68; MünchKomm-

AktG/Hüffer, 2. Aufl., § 271, Rdn. 31; a.A. K. Schmidt, ZIP 1981, 1, 6). Die Normen

zur Kapitalerhaltung einer Aktiengesellschaft dienten dem Schutz der Gläubiger

sowie der Aktionäre und Kapitalanleger (vgl. OLG Frankfurt AG 1996, 324, 325),

die durch die fehlerhafte Verteilung der Vermögens in ihren Gläubigerrechten ver-

letzt worden seien, so dass zu deren Befriedigung die zu Unrecht geleisteten Aus-

zahlungen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG von der Gesellschaft zurückzufordern sei

(Heidel/Werneckes, AktG, 2. Aufl., § 271 Rdn. 9; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 271,

Rdn. 8).

16

(2) Bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird dagegen zwi-

schen den Rückzahlungsansprüchen der Gesellschaft wegen einer vorzeitigen

Auszahlung vor Ablauf des Sperrjahrs oder unter Missachtung der Rechte bekann-

ter Gläubiger (Verstoß gegen § 73 GmbHG) und wegen einer fehlerhaften Vertei-

lung des Liquidationsguthabens (Verstoß gegen § 72 GmbHG) unterschieden. Bei

einer Verletzung des § 73 GmbHG wird in Abweichung von der früheren Recht-

sprechung (vgl. RGZ 109, 387, 391) der Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft

nunmehr überwiegend ebenfalls auf eine analoge Anwendung des Anspruchs auf

Erstattung verbotener Rückzahlungen zu Lasten des zur Erhaltung des Stammka-

pitals erforderlichen Vermögens nach § 31 Abs. 1 GmbHG gestützt (Baumbach/

Hueck/Schulze-Osterloh/Noack, GmbHG, 18. Aufl., § 73 Rdn. 17; Lutter/

Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 73 Rdn. 15; Michalski/Nerlich, GmbHG, § 73,

Rdn. 55, 56; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 73 Rdn. 25;

Scholz/Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 73 Rdn. 19). Bei einer Verletzung des § 72

GmbHG durch fehlerhafte Verteilung wird dagegen weiterhin § 812 Abs. 1 Satz 1

BGB als Rechtsgrundlage eines Rückforderungsanspruchs der Gesellschaft an-

gesehen (Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh/Noack, GmbHG, 18. Aufl., § 72

Rdn. 19, 21; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 72 Rdn. 12; Michal-

ski/Nerlich, GmbHG, § 72 Rdn. 12; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG,

5. Aufl., § 72 Rdn. 11; Scholz/Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 72 Rdn. 17).

17

(3) Bei den Genossenschaften gehen die Auffassungen zu dem Anspruchs-

grund des Rückzahlungsanspruchs der Genossenschaft gegenüber dem durch die

fehlerhafte Verteilung des Vermögens in der Liquidation begünstigten Mitglied

auseinander. Ein Teil des Schrifttums (Beuthien, GenG, 14. Aufl., § 92 Rdn. 7;

Lang/Weidmüller/Cario, GenG, 35. Aufl., § 92 Rdn. 9) ist der Ansicht, dass die un-

berechtigte Mehrleistung ohne Rechtsgrund erfolgt und daher nach § 812 Abs. 1

Satz 1 BGB an die Genossenschaft zum Zwecke einer anderen Verteilung heraus-

zugeben sei. Sei der Anspruch wegen Wegfalls der Bereicherung nach § 818

Abs: 3 BGB nicht durchsetzbar, hafteten die Liquidatoren der Genossenschaft

nach §§ 89 Satz 1, 34 Abs. 2 GenG. Andere Meinungen in der Literatur wollen

demgegenüber diese Auszahlungen nach denselben Grundsätzen behandeln, wie

sie für die vorzeitige Ausschüttung unter Verletzung des § 90 GenG gelten (Müller,

GenG, 2. Aufl., § 92 Rdn. 16; BerlKomm/Kühnberger, GenG, § 92 Rdn 5). Das

wird mit einer Gleichstellung auch dieser Fälle mit der unzulässigen Auszahlung

von Geschäftsguthaben nach § 22 Abs. 4 GenG (Müller, GenG, 2. Aufl., § 92

Rdn. 16 unter Verweisung auf § 90 Rn. 15) oder mit einem Hinweis auf die Haf-

tung des Vorstands nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 GenG für alle verbotenen Verteilungen

von Genossenschaftsvermögen (BerlKomm/Kühnberger, GenG, § 92 Rdn. 5) be-

gründet.

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bb) Welcher Meinung zu folgen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

Auf das Recht der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften können die

für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geltenden Grundsätze ohnehin

nur eingeschränkt übertragen werden.

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Auszugehen ist von der Rechtsprechung des Senats, dass eine LPG von

einem ausgeschiedenen Mitglied nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB das zurück-

fordern kann, was es an Abfindung zuviel erhalten hat. Dieser Anspruch ist die

Kehrseite des Abfindungsanspruchs nach § 44 LwAnpG (Senat, Beschl. v. 29.

September 1994, BLw 31/94, AgrarR 1995, 27, 28; ebenso OLG Brandenburg,

AgrarR 1996, 129, 131).

20

Das gilt auch für die Rückforderung des Betrages, den ein Mitglied unter

Berücksichtigung der nach § 44 LwAnpG zu bemessenden Anteile der Mitglieder

am Eigenkapital der LPG zuviel aus der Liquidationsmasse erhalten hat. In diesem

Umfang ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch der LPG aus § 812 Abs. 1 Satz 1

Alt. 1 BGB, weil die Vermögenszuordnung auf die Mitglieder in der Liquidation auf

Grund der Verweisung in § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG auf § 44 LwAnpG nicht an-

ders als bei einer Beendigung der Mitgliedschaft durch Kündigung zu erfolgen hat

(Senat, Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 7/94, RdL 1994, 274, 275).

21

Bei einer vorzeitigen Verteilung des Vermögens unter Verletzung von Gläu-

bigerschutzvorschriften steht der bürgerlich-rechtliche Anspruch aus § 812 Abs. 1

Satz 1 Alt. 1 BGB gegen das Mitglied, das auf Grund einer fehlerhaften Verteilung

des Vermögens aus der Liquidation mehr erlangt hat, als ihm gebührt, neben dem

körperschaftsrechtlichen Rückerstattungsanspruch, nach dem das Empfangene

zum Zwecke der Erhaltung des der Befriedigung der Gläubiger dienenden Vermö-

gens der LPG i.L. wieder zur Verfügung zu stellen ist. War die Ausschüttung als

solche infolge Einhaltung der Gläubigerschutzvorschriften dagegen rechtmäßig

(vgl. dazu K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, § 38 IV 4, S. 1205 f.), steht

der LPG dagegen nur der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.

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(1) Das Beschwerdegericht hat die unterschiedlichen Grundlagen der An-

sprüche übersehen. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Ansprüche

aus § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 31 Abs. 1 GmbHG auf dem Gebot beruhen, das für

Verbindlichkeiten des Rechtsträgers haftende Kapital zu erhalten (dazu Henze in

GroßKomm-AktG, 4. Aufl., § 62 Rdn. 61). Dieses gilt indes in dem letzten Ab-

schnitt der Liquidation nicht mehr, wenn das Vermögen der Körperschaft auf deren

Anteilsinhaber zu verteilen ist.

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Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass das

Gebot realer Kapitalerhaltung, das dem Schutz der Gläubiger dient, grundsätzlich

auch im Liquidationsverfahren weiter Gültigkeit hat (vgl. BGHZ 53, 71, 75). Solan-

ge die gesetzliche Sperrfrist für die Auszahlung nicht abgelaufen, die Forderungen

der bekannten Gläubiger nicht getilgt sind und für die Ansprüche, die noch nicht

berichtigt werden können, Sicherheit nicht geleistet worden ist, darf mit der Ver-

teilung des Vermögens nicht begonnen werden. Geschieht dies dennoch, so wird

das Gebot zur Erhaltung des Vermögens im Gläubigerinteresse verletzt, und der

Empfänger der Leistung ist zur Rückerstattung des Erlangten analog aus § 62

Abs. 1 Satz 1 AktG, § 31 Abs. 1 GmbHG verpflichtet. Dieser Anspruch darf auch in

der Liquidation einer LPG nicht durch die Anwendung des in Bezug auf den

Entreicherungseinwand des Empfängers nach § 818 Abs. 3 BGB mildere Berei-

cherungsrecht ausgehöhlt werden (BGHZ 141, 372, 378).

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Ist den Vorschriften zum Schutze der Gläubiger jedoch entsprochen wor-

den, so hat die Verteilung des Vermögens unter den Mitgliedern der LPG zu be-

ginnen. Die Verteilung setzt nicht voraus, dass sämtliche Verbindlichkeiten des

aufgelösten Rechtsträgers getilgt sein müssen; die Deckung der Schulden genügt

(BGHZ 43, 51, 58). In dieser (letzten) Phase der Liquidation gelten die Grundsätze

der Kapitalerhaltung nicht mehr. Fehlerhafte Verteilungen zwischen den Mitglie-

dern der LPG untereinander sind gleichwohl möglich. Sie können in dieser Phase

der Liquidation nicht durch eine entsprechende Anwendung der Ansprüche nach

§ 62 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 31 Abs. 1 GmbHG aufgefangen werden, da diese nicht

weiter reichen, als es zum Schutze der Erhaltung des haftenden Kapitals erforder-

lich ist (vgl. K. Schmidt, ZIP 1981, 1, 6).

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Nähme man – wie das Beschwerdegericht – dagegen an, dass der An-

spruch aus § 812 BGB durch die Sondervorschriften der §§ 62 Abs. 1 Satz 1

AktG, § 31 Abs. 1 GmbH verdrängt werde, müsste man die der Kapitalerhaltung

dienenden Vorschriften selbst bei einer Verteilung des Vermögens nach Ablauf

der Sperrfristen und Deckung der Schulden analog anwenden, obwohl das nach

dem Zweck dieser Vorschriften, das Kapital zum Zwecke einer Befriedigung der

Gläubiger zu erhalten, nicht gerechtfertigt wäre und dem Ziel der Liquidation wi-

derspräche, das Vermögen der LPG zu verteilen und damit zur deren endgültiger

Beendigung zu kommen.

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(2) Die Anwendung des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB entspricht auch

dem Wortlaut und dem Zweck dieser Anspruchsgrundlage, weil das Mitglied von

der LPG den Teil der Ausschüttung, der unter Beachtung des § 44 LwAnpG an

andere Mitglieder hätte ausgezahlt werden müssen, rechtsgrundlos empfangen

hat. Dafür ist es unerheblich, ob auch die dem Schutz der Gläubiger der LPG die-

nenden Vorschriften verletzt worden sind.

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Die in diesem Umfang überhöhte Leistung aus der Liquidationsmasse ist

nicht anders zu behandeln als eine Zuvielzahlung auf einen Abfindungsanspruch

nach § 44 LwAnpG, weil die Zuordnung des Vermögens der LPG auf die Mitglie-

der auch nach deren Auflösung – wie aus der Verweisung in § 42 Abs. 1 Satz 1

LwAnpG auf § 44 LwAnpG im Gesetz klargestellt worden ist – nach denselben

Grundsätzen erfolgen soll, wie sie zuvor für die Abfindung der durch Kündigung

nach § 43 LwAnpG ausgeschiedenen Mitglieder galten (Senat, Beschl. v. 1. Juli

1994, BLw 7/94, RdL 1994, 274, 275). Hieran vermochte auch der nichtige Be-

schluss der Mitgliederversammlung vom 9. April 1991 (Senat, Beschl. v. 22. Feb-

ruar 1994, BLw 89/93, RdL 1994, 156, 157; Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 7/94, a-

aO) nichts zu ändern; dieser kann nicht Rechtsgrund zum Behalten einer für über

den Anspruch aus § 44 LwAnpG hinausgehenden Zahlung an das Mitglied sein.

28

(3) Der Senat weicht damit nicht von der Entscheidung des II. Zivilsenats

vom 17. Mai 1999 (BGHZ 141, 372 ff.) ab. Dieser hatte über eine vor Ablauf des

Sperrjahres vorgenommene Verteilung des Vermögens einer rechtsfähigen koope-

rativen Vereinigung auf die Trägerbetriebe zu entscheiden und für die unter Ver-

letzung des § 90 Abs. 1 GenG vorgenommenen Ausschüttungen einen körper-

schaftsrechtlichen Rückgewähranspruch bejaht (BGHZ 141, 372, 378). Über die

Rückzahlungsansprüche aus einer fehlerhaften, unter Verletzung des § 44

LwAnpG vorgenommenen Vermögensverteilung an die Mitglieder hat der II. Zivil-

senat nicht entschieden.

IV.

29

1. Der angefochtene Beschluss ist rechtsfehlerhaft, daher aufzuheben und

die Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverwei-

sen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

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2. Die Sache ist nicht gem. § 565 Abs. 5 Satz 1 ZPO zur Endentscheidung

reif, da die bisherigen Feststellungen hierzu nicht ausreichen.

a) Die Antragstellerin hat ihren Zahlungsanspruch unter Hinzurechnung des

Nominalwerts der Anteile des Antragsgegners an der TMP berechnet. Der Inhalt

des Rückgewähranspruchs aus § 812 BGB bestünde hier indes in der Rücküber-

tragung der bei dem Antragsgegner noch vorhandenen Anteile, nicht im Ersatz

ihres hier nach dem Nominalbetrag bemessenen Wertes.

32

Einen solchen Anspruch in Höhe des Nominalwertes der Anteile hat die An-

tragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen auch deshalb nicht, weil sie dem An-

tragsgegner einen solchen Vermögenswert nicht übertragen hat. Dem notariellen

Vertrag vom 20. Dezember 1991 zur Übertragung des betriebsnotwendigen Ver-

mögens lag danach eine unwirksame Teilvermögensübernahme gegen Übertra-

gung der LPG gewährter Anteilsrechte an einzelne LPG-Mitglieder zugrunde (vgl.

dazu Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, RdL 1998, 290, 291; Beschl. v.

16. April 2004, BLw 7/04, RdL 2004, 209, 210). Sollte dieser Vertrag auch nicht

durch den Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Verkauf aus der Li-

quidation wirksam sein (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20. Sept. 2004, II ZR 334/02, VIZ

2004, 543, 545), wäre die Einbringung des Vermögens als Sacheinlage geschei-

tert und damit das scheinbar eingebrachte Betriebsvermögen der TMP bei der An-

tragstellerin verblieben. Der Antragsgegner hätte dann keine dem Wert seiner Be-

teiligung an der TMP entsprechende Leistung aus der Liquidationsmasse der An-

tragstellerin erlangt, sondern müsste als Gesellschafter der nicht erfüllten Einlage-

pflicht gegenüber der TMP nach § 19 GmbHG in anderer Weise nachkommen

(vgl. Wenzel, AgrarR 1998, 134, 142; Czub, VIZ 2003, 105, 114).

33

b) Im Übrigen kann die Antragstellerin von dem Antragsgegner aus § 812

Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB als rechtsgrundlose Leistung den Betrag zurückfordern,

den dieser durch die von ihr veranlassten Zahlungen durch die TMP über dasjeni-

ge hinaus erhalten hat, was ihm nach dem nach § 44 LwAnpG zu bemessenden

Wert seiner Beteiligung am Eigenkapital der LPG an dem nach Deckung der Ver-

bindlichkeiten verbleibenden Reinvermögen zustünde. Dieses Vermögen soll nach

dem Vortrag der Antragsgegnerin bereits in vollem Umfang an die Mitglieder der

LPG ausgezahlt worden sein. Soweit der Antragsgegner diese Zahlen bestritten

hat, wird die Antragstellerin ihre Forderung unter Begründung der geltend ge-

machten Verluste durch Vorlage der Abschlüsse und Auszahlungen zu erläutern

haben.

Krüger

Vorinstanzen:

Lemke

Czub

AG Mühlhausen, Entscheidung vom 05.04.2006 - Lw 139/04 -

OLG Jena, Entscheidung vom 22.02.2007 - Lw U 443/06 -