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BGH Urteil vom 20.09.2004 – II ZR 334/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 20. September 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

LwAnpG § 42; GenG §§ 51, 87, 88, 90, 91; AktG §§ 241, 243

a) Überträgt eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) in

Liquidation ihr gesamtes Vermögen auf eine KG gegen Übernahme der

Schulden und Einräumung von Kommanditbeteiligungen zugunsten der Mit-

glieder der LPG, bedarf es dafür jedenfalls dann nicht der Zustimmung sämt-

licher Mitglieder, wenn in dem Vertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, daß

die Mitglieder von ihrem Vorkaufs- und Übernahmerecht aus § 42 Abs. 2

LwAnpG Gebrauch machen.

b) Eine solche Übertragung verstößt auch nicht gegen § 90 Abs. 1 GenG.

c) Die Einladung zu der Vollversammlung einer LPG ist nur dann ordnungsge-

mäß, wenn entweder Einladungsschreiben an alle Mitglieder geschickt wer-

den oder die Einladung durch Einrücken in öffentliche Blätter bekannt ge-

macht wird.

d) Wird einem Mitglied der LPG in der Vollversammlung zu einem Beschlußge-

genstand ohne Grund das Wort entzogen, ist der daraufhin gefaßte Beschluß

anfechtbar. Das gleiche gilt, wenn Fragen nicht beantwortet werden, die in

einem nicht nur ganz unbedeutenden Zusammenhang mit dem Beschlußge-

genstand stehen, so daß die begehrten Informationen zu dessen sachgemä-

ßer Beurteilung erforderlich sind.

BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 334/02 - Thüringer OLG in Jena

LG Mühlhausen

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 5. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des

Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. November 2002

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger

ist Mitglied der beklagten

landwirtschaftlichen Pro-

duktionsgenossenschaft (LPG) in Liquidation. Auf einer von der Beklagten und

einer

anderen

LPG

abgehaltenen

gemeinsamen Vollversammlung

am 20. Dezember 1990 war beschlossen worden, die beiden LPG'en

zusammenzuschließen und sie auf die Streithelferin der Beklagten,

die A. mbH & Co. KG, und deren persönlich haftende Gesellschafterin zu über-

tragen. Mit Urteil

vom 7. November 1997

stellte der Landwirt-

schaftssenat des Bundesgerichtshofs fest, daß diese Umwandlung unwirksam

war und die Beteiligten LPG'en als "unerkannte" Liquidationsgesellschaften

fortbestehen (BGHZ 137, 134). Daraufhin schlossen die Liquidatoren der Be-

klagten mit der Streithelferin am 10. März 1999 einen notariell beurkundeten

Unternehmenskaufvertrag, mit dem das gesamte Vermögen der Beklagten mit

Wirkung zum 1. Januar 1991 auf die Streithelferin übertragen wurde. Die Streit-

helferin verpflichtete sich in dem Vertrag, sämtliche Verbindlichkeiten der Be-

klagten zu übernehmen, den Mitgliedern der Beklagten Kommanditbeteiligun-

gen zu gewähren und 40 Arbeitsplätze für die Dauer von zehn Jahren zu erhal-

ten. Im übrigen enthält der Vertrag in Abschnitt B IV § 5 die folgende Bestim-

mung:

"Der Vertrag soll von der Generalversammlung der LPG bestätigt wer-

den. Die Liquidatoren sind verpflichtet, unverzüglich eine Generalver-

sammlung einzuberufen ... Erfolgt eine solche Generalversammlung

nicht bis zum 30. Juni 1999, so gilt die Genehmigung als erteilt."

Die Liquidatoren luden die Mitglieder der Beklagten - ob alle Mitglieder,

ist streitig - schriftlich zu einer Vollversammlung am 24. März 1999 ein. Als

Tagesordnungspunkt kündigten sie u.a. die Beschlußfassung über den Unter-

nehmenskaufvertrag an. In der Vollversammlung wurde mit 212 Ja-Stimmen

und 7 Nein-Stimmen der Beschluß gefaßt, den Unternehmenskaufvertrag zu

bestätigen und zu genehmigen. Der Kläger übergab dem Protokollführer einen

schriftlichen Widerspruch gegen diesen Beschluß.

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, den Beschluß für nichtig zu

erklären, hilfsweise festzustellen, daß der Beschluß nichtig ist, äußerst hilfswei-

se festzustellen, daß der Beschluß unwirksam ist. Beide Vorinstanzen haben

die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klage zu-

lässig ist. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Die Revisionserwiderung hält insoweit die gegenteilige Auffassung des

Landgerichts für zutreffend, die Wirksamkeit des Vertrages, den die Vollver-

sammlung genehmigt habe, sei von dieser Genehmigung nicht abhängig gewe-

sen, deshalb sei der angefochtene Beschluß im Falle seiner Unwirksamkeit so

zu behandeln, als sei er gar nicht gefaßt worden, und folglich fehle der Anfech-

tungs- und Nichtigkeitsklage das Rechtsschutzbedürfnis. Das Berufungsgericht

geht demgegenüber davon aus, daß der bloße Vortrag des Klägers, er sei

durch den Unternehmenskaufvertrag in seinen Rechten verletzt worden, ein

Rechtsschutzbedürfnis für die Klage begründe. Dem ist im Ergebnis zu folgen.

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist die gesellschafts-

rechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage als Instrument zur Kontrolle der

Gesetz- und Rechtmäßigkeit des Organhandelns einer Kapitalgesellschaft aus-

gestaltet und in die Hände der Gesellschafter gelegt, so daß sich das Rechts-

schutzbedürfnis für eine solche Klage bereits daraus ergibt, daß ihre Erhebung

der Herbeiführung eines Gesetz und Satzung entsprechenden Rechtszustan-

des dient (BGHZ 43, 261, 265 f.; 70, 117, 118; 107, 296, 308). Inwieweit davon

Ausnahmen zu machen sind, wenn sich der angefochtene Beschluß aus be-

sonderen Gründen auf das Verhalten der Organe nicht auswirken kann (dazu

BGHZ 21, 354, 356 und Sen.Urt. v. 17. September 1964 - II ZR 136/62, WM

1964, 1188, 1191), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.

Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

II. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage - nach

dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Sachvortrag des

Klägers - auch begründet.

1. Der Beschluß der Vollversammlung vom 24. März 1999 ist in entspre-

chender Anwendung der §§ 241 ff. AktG (vgl. BGHZ 70, 384, 387; 126, 335,

338) nichtig.

a) Allerdings bedurfte die Entscheidung, das Vermögen der LPG nicht in

Geld umzusetzen, sondern gegen Übernahme der Verbindlichkeiten und Ein-

räumung von Kommanditbeteiligungen zugunsten der bisherigen Mitglieder der

LPG zu veräußern, entgegen der Auffassung der Revision nicht der Zustim-

mung sämtlicher Mitglieder der LPG. Sie konnte vielmehr von der Vollversamm-

lung durch Mehrheitsbeschluß getroffen werden. Ob dafür analog § 16 Abs. 2

GenG eine Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich

war, kann offen bleiben. Diese Mehrheit ist hier erreicht worden.

aa) Im Recht der eingetragenen Genossenschaften, auf das § 42

LwAnpG verweist, gilt zwar der Grundsatz, daß bei einer Liquidation das Ver-

mögen der Genossenschaft nach Beendigung der laufenden Geschäfte und

Erfüllung der Verbindlichkeiten "in Geld" umzusetzen und dieses Geld unter den

Genossen zu verteilen ist, § 88 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 GenG. Davon kann

aber abgewichen werden. So ist es zulässig, im Rahmen der Liquidation das

Unternehmen der Genossenschaft an eine andere Gesellschaft zu veräußern

und dabei als Gegenleistung keinen Kaufpreis in Geld zu vereinbaren, sondern

eine Beteiligung der Genossen an der als Käuferin auftretenden Gesellschaft

nach dem Verhältnis der Anteile an der Genossenschaft. Streitig ist lediglich die

Frage, ob von dem Gebot der Versilberung des Gesellschaftsvermögens nur

mit Zustimmung sämtlicher Genossen abgewichen werden kann (so Müller,

GenG 2. Aufl. § 88 Rdn. 4; ebenso für die LPG OLG Dresden, Beschl. v. 5. Juli

2001 - WLw 1387/00, NL-BzAR 2001, 451, 457 f. unter Hinweis auf die Leitbil-

der der §§ 88, 91 GenG, § 42 LwAnpG) oder ob dafür ein Mehrheitsbeschluß

der Generalversammlung genügt (so Beuthien, GenG 13. Aufl. § 88 Rdn. 4;

Schaffland in: Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 88 Rdn. 3;

Röhrich in: Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG 2. Aufl. § 88 Rdn. 5). Die

gleiche Frage stellt sich auch bei der Liquidation einer Aktiengesellschaft nach

§ 268 Abs. 1, § 271 Abs. 1 AktG (für Mehrheitsbeschluß RGZ 62, 56, 58; 124,

279, 300; Wiedemann in: Großkomm.z.AktG 3. Aufl. § 268 Anm. 5; Kraft in:

Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 268 Rdn. 7; dagegen Schlegelberger/

Quassowski, AktG 3. Aufl. 1939, § 209 Rdn. 7 - außer bei Verschmelzung;

Hüffer in: Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 268 Rdn. 19 f. unter Bezug auf § 23

Abs. 5 AktG) und bei der Liquidation einer GmbH nach §§ 70, 72 GmbHG (für

Mehrheitsbeschluß Hachenburg/Hohner, GmbHG 8. Aufl. § 70 Rdn. 18, § 72

Rdn. 17; dagegen Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 70 Rdn. 14; Lutter/

Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 70 Rdn. 11 f.; Schulze-Osterloh in: Baumbach/

Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 72 Rdn. 11; Meyer-Landrut, GmbHG § 72 Rdn. 9).

Die Frage braucht im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich entschieden

zu werden. Jedenfalls bei der Abwicklung einer LPG bedarf es nicht der Zu-

stimmung sämtlicher Mitglieder, wenn statt der Versilberung des LPG-

Vermögens das Unternehmen auf eine andere Gesellschaft gegen Gewährung

von Anteilsrechten übertragen werden soll. Diese Auffassung hat bereits der

Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 8. Mai

1998 vertreten (BLw 39/97, ZIP 1998, 1207, 1208; a.A. OLG Dresden, Beschl.

v. 5. Juli 2001 - WLw 1387/00, NL-BzAR 2001, 451). Der erkennende Senat

schließt sich dem an.

Maßgeblich dafür ist die Zielsetzung des Landwirtschaftsanpassungsge-

setzes. Nach §§ 1, 3 LwAnpG sollen mit diesem Gesetz die Voraussetzungen

dafür geschaffen werden, daß leistungs- und wettbewerbsfähige Landwirt-

schaftsbetriebe auf der Grundlage von Privateigentum wiederhergestellt wer-

den. Dazu konnte die LPG gem. § 4 LwAnpG ihr Vermögen teilen und die Teile

unter Auflösung ohne Abwicklung auf andere, von ihr dadurch gegründete neue

Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten an

die Mitglieder der LPG übertragen. Sie konnte sich auch gem. §§ 23 ff. LwAnpG

durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personenge-

sellschaft oder eine Kapitalgesellschaft umwandeln gegen Beteiligung ihrer Mit-

glieder an dem Unternehmen nach den für die neue Rechtsform geltenden Vor-

schriften. Schließlich konnte sie gem. § 41 LwAnpG ihre Auflösung beschließen

- ab dem 1. Januar 1992 war sie gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG von Geset-

zes wegen aufgelöst. Für diese Maßnahmen war gem. § 7 Abs. 2, § 25 Abs. 2 LwAnpG jeweils ein Beschluß der Vollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3

der abgegebenen Stimmen und der abgegebenen Stimmen der Grundstücksei-

gentümer und sonstiger Inventareinbringer, die Mitglieder der LPG waren, er-

forderlich.

Aus diesen Regelungen ergibt sich, daß der Zweck des Gesetzes nicht

darin besteht, die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Ver-

silberung ihres Vermögens zu zerschlagen. Sie sollten vielmehr unter Weiterbe-

teiligung ihrer Mitglieder in leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe mit einer

dafür passenden Rechtsform überführt werden auf der Grundlage einer gerech-

ten Vermögensverteilung und einer freien unternehmerischen Entscheidung

(Wenzel, AgrarR 2000, 349, 350; Bayer, ZGR 1998, Sonderheft 14, S. 22,

31 ff.; Arlt/Schramm, Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1990, S. 7 ff.). Diese

Zielsetzung rechtfertigt es, auch noch im Rahmen der Abwicklung das Interesse

der Mehrheit an dem Fortbestand des Betriebes nicht hinter dem Interesse ein-

zelner Mitglieder an einer Auszahlung ihres Abfindungsguthabens in Geld zu-

rücktreten zu lassen, sondern beide Interessen gleichermaßen angemessen zu

berücksichtigen.

Für den Ausgleich dieses Interessenwiderstreits hat der Gesetzgeber in

dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Regelungen getroffen. So hatte jedes

LPG-Mitglied gem. § 36 LwAnpG die Möglichkeit, aus Anlaß einer Umwandlung

gegen angemessene Barabfindung aus der neuen Gesellschaft auszuscheiden

(Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirt-

schaftsanpassungsgesetz 1994, Rdn. 279 ff.). Für das Abwicklungsstadium ist

in § 42 Abs. 2 LwAnpG ein Vorkaufsrecht und ein Recht zur Übernahme einzel-

ner Gegenstände zum Schätzwert vorgesehen. Damit hat jedes LPG-Mitglied

die Möglichkeit, unabhängig von den Abwicklungsregelungen im übrigen

Grundstücke und Inventargegenstände zu erwerben und damit einen eigenen

landwirtschaftlichen Betrieb zu begründen oder wieder einzurichten.

Im vorliegenden Fall haben die Beklagte und die Streithelferin das Vor-

kaufs- und Übernahmerecht der LPG-Mitglieder in dem Unternehmenskaufver-

trag berücksichtigt. So enthält Abschnitt B IV § 3 des Vertrages einen Hinweis

auf das Vorkaufsrecht der LPG-Mitglieder. Weiter heißt es dort: "Sollten Mitglie-

der einzelne Gegenstände aufgrund des Vorkaufsrechts erwerben und der Käu-

fer gleichwohl an dem Vertrag im übrigen festhalten, so steht dem Käufer der

Verkaufserlös aus dem mit dem Vorkaufsberechtigten zustande gekommenen

Vertrag zu". Diese Regelung erfaßt nicht nur das Vorkaufsrecht selbst, sondern

auch das Recht, einzelne Gegenstände - zum Schätzpreis - zu erwerben.

Bei dieser Gesetzes- und Vertragslage bedarf es keines weitergehenden

Schutzes von LPG-Mitgliedern vor einer mehrheitlich beschlossenen Unter-

nehmensübertragung gegen Anteilsrechte. Kein Mitglied war gezwungen, nur

mittelbar als Kommanditist der Streithelferin an deren landwirtschaftlichem Un-

ternehmen teilzunehmen. Vielmehr konnte sich jedes Mitglied durch Erwerb der

notwendigen Grundstücke und Inventargegenstände in die Lage versetzen,

einen eigenen Hof zu bewirtschaften. Damit ist auch dem Grundsatz der unter-

nehmerischen Freiheit in ausreichender Weise Rechnung getragen.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beschluß auch nicht

wegen Verstoßes gegen § 90 Abs. 1 GenG nichtig. Nach dieser Vorschrift, die

auch auf die Liquidation einer LPG anwendbar ist (Senat, BGHZ 141, 372, 376),

darf das Vermögen der Gesellschaft nicht vor Tilgung oder Deckung der Schul-

den und nicht vor Ablauf eines Jahres bzw. der in § 42 Abs. 1 Satz 3 LwAnpG

genannten kürzeren Fristen seit dem Tag, an welchem die Aufforderung der

Gläubiger zur Meldung bei der Genossenschaft erfolgt ist, an die Mitglieder ver-

teilt werden. Diese Vorschrift steht einer Vermögensübertragung gegen Gewäh-

rung von Anteilsrechten nicht entgegen. Sie dient allein dem Schutz der Gläubi-

ger, und dessen bedarf es bei der vorliegenden Art der Abwicklung nicht. Die

Gläubiger sind ausreichend dadurch geschützt, daß die in dem Unternehmens-

kaufvertrag vereinbarte Schuldübernahme nach § 415 BGB nur mit ihrer Zu-

stimmung wirksam wird. Erteilen sie diese Zustimmung oder werden ihre Forde-

rungen erfüllt, ist der Zweck des § 90 GenG erreicht. Andernfalls muß der Un-

ternehmenskaufvertrag rückgängig gemacht werden.

b) Der Beschluß ist aber in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 1

AktG nichtig, weil die Einladung zu der Vollversammlung fehlerhaft war.

Nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vor-

trag des Klägers haben die Liquidatoren nicht sämtliche Mitglieder der Beklag-

ten, sondern nur diejenigen, deren Anschrift ihnen bekannt war, schriftlich ein-

geladen. Das war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausrei-

chend.

Allerdings enthielt das Statut der Beklagten keine Regelungen für die

Einberufung einer Vollversammlung. Auch in dem Gesetz über die LPG (LPGG)

vom 2. Juli 1982 (GVBl. der DDR I Nr. 25, S. 443) und dem vom Ministerrat der

DDR beschlossenen "Musterstatut der LPG Pflanzenproduktion" (GVBl. der

DDR 1997, Sonderdruck 937, Anlage 1, S. 11) war die Form der Einberufung

nicht geregelt. In dem Musterstatut hieß es lediglich, daß der Vorstand für die

Einberufung, die ordnungsgemäße Vorbereitung und die Durchführung der

Vollversammlung verantwortlich sei (Nr. 65 Abs. 1 und 62 Abs. 2 Musterstatut;

dazu Sen.Urt. v. 20. Juni 1994 - II ZR 103/93, ZIP 1994, 1523, 1524). Darunter

kann aber bei interessengerechter Auslegung nur zu verstehen sein, daß

grundsätzlich sämtliche Mitglieder der LPG zu der Vollversammlung eingeladen

werden mußten. Das folgt auch aus dem LPG-rechtlichen Grundprinzip der

Gleichberechtigung aller Mitglieder (BGH, Beschl. v. 9. Juni 1993 - BLw 34/93,

WM 1993, 1760, 1762).

Nachdem das Musterstatut mit dem Außerkrafttreten des LPGG gemäß

§ 69 LwAnpG zum 1. Januar 1992 seine Rechtsgrundlage verloren hat (Wenzel

aaO S. 353), ergibt sich die gleiche Mindestanforderung an die Einladung zu

der Vollversammlung aus den allgemeinen Grundsätzen des Verbandsrechts

(vgl. Senat, BGHZ 59, 369, 373). So ist eine Einladung zu der Gesellschafter-

versammlung einer GmbH nur wirksam, wenn die Einladungsschreiben an

sämtliche Gesellschafter - zumindest unter der letzten bekannten Anschrift -

abgeschickt werden (Hachenburg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl. § 51 Rdn. 6 ff.;

Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 51 Rdn. 10 f.; Zöllner in: Baumbach/

Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 51 Rdn. 3 ff.). Bei der Aktiengesellschaft muß die

Einberufung der Hauptversammlung gem. § 121 Abs. 3 AktG in den Gesell-

schaftsblättern bekannt gemacht werden, es sei denn, sämtliche Aktionäre kön-

nen gem. § 121 Abs. 4 AktG schriftlich eingeladen werden (Hoffmann-Becking,

ZIP 1995, 1, 6; Kubis in: Münch.Komm.z.AktG § 121 Rdn. 48; einschränkend

Lutter, AG 1994, 429, 437 f.). In der eingetragenen Genossenschaft kann, wie

sich aus § 6 Nr. 4 GenG ergibt, die Generalversammlung nur entweder durch

unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Genossen oder durch Bekanntma-

chung in einem öffentlichen Blatt einberufen werden (Beuthien aaO § 6

Rdn. 11). Auch in einem Verein müssen grundsätzlich alle Mitglieder zu der

Mitgliederversammlung eingeladen werden, und zwar entweder persönlich

durch Einladungsschreiben an die letzte bekannte Adresse oder - bei entspre-

chender Satzungsbestimmung nach § 58 Nr. 4 BGB - durch Bekanntmachung

in einem öffentlichen Blatt (BGHZ 59, 369, 371 ff.; BayObLG, Beschl. v. 10. Juli

1996 - 3Z BR 78/96, NJW-RR 1997, 289, 290; Reichert, Handbuch des

Vereins- und Verbandsrechts, 9. Aufl. Rdn. 833). Daraus folgt auch für die Voll-

versammlung einer LPG in Liquidation, daß entweder sämtliche Mitglieder un-

mittelbar eingeladen werden müssen oder die Einladung in öffentlichen Blättern

bekannt gemacht werden muß. Nur so ist gewährleistet, daß es bei der Einla-

dung nicht zu Unregelmäßigkeiten kommen kann. Als öffentliche Blätter sind

dabei in entsprechender Anwendung des Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Ände-

rung des Genossenschaftsgesetzes v. 20. Dezember 1933 (RGBl. I 1089) die-

jenigen Blätter anzusehen, in denen das zuständige Registergericht die Eintra-

gungen in das Genossenschaftsregister veröffentlicht; sofern das der Bundes-

anzeiger ist, hat das Registergericht auf Antrag der Liquidatoren ein oder meh-

rere andere Blätter zu bestimmen (Beuthien aaO § 6 Rdn. 11).

Danach war die Einladung zu der Vollversammlung am 24. März 1999

nicht ordnungsgemäß. Da die Liquidatoren nicht sämtliche Mitglieder der LPG

eingeladen hatten, hätten sie - zumindest neben der schriftlichen Einladung der

ihnen bekannten Mitglieder - die Einladung auch durch Einrücken in ein öffentli-

ches Blatt bekannt machen müssen.

2. Der Beschluß ist darüber hinaus nach §§ 51, 87 Abs. 1 GenG, § 42

Abs. 1 Satz 1 LwAnpG anfechtbar.

a) Als Anfechtungsgrund analog § 243 Abs. 2 AktG kommt allerdings

nicht die in dem Unternehmenskaufvertrag enthaltene Garantie von 40 Arbeits-

plätzen für die Dauer von 10 Jahren in Betracht. Denn diese Garantie bezieht

sich nach dem Wortlaut des Vertrages nur allgemein auf die Erhaltung von

Arbeitsplätzen und nicht auf die Weiterbeschäftigung gerade von (ehemaligen)

Mitgliedern der LPG. Damit mag sich diese Bestimmung zwar zugunsten einiger

LPG-Mitglieder ausgewirkt haben. Rechtlich gesehen wurden dadurch aber kei-

ne Sondervorteile i.S. des § 243 Abs. 2 AktG gewährt.

b) Der Beschluß ist aber anfechtbar, weil das Rede- und Auskunftsrecht

des Klägers verletzt worden ist.

Nach dem Vortrag des Klägers, der für das Revisionsverfahren als richtig

zu unterstellen ist, hat ihm der Versammlungsleiter in der Vollversammlung der

Beklagten vom 24. März 1999 das Wort entzogen, als er zu dem Tagesord-

nungspunkt "Information über den Unternehmenskaufvertrag vom 10. März

1999" zwölf Fragen stellen wollte. Die darin liegende Beschränkung des Rede-

und Auskunftsrechts ist - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - grund-

sätzlich ein Anfechtungsgrund. Das ist für die Anfechtung nach § 51 GenG un-

streitig (Beuthien aaO § 51 Rdn. 21; Metz in: Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland

aaO § 51 Rdn. 61, 68; Gräser in: Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich aaO § 51

Rdn. 9), gilt in gleicher Weise aber auch im Rahmen der Verweisung in § 42

LwAnpG für die Anfechtung eines Beschlusses der Vollversammlung einer

LPG. Denn auch im Recht der LPG war anerkannt, daß die Mitglieder Gelegen-

heit erhalten mußten, sich zu grundsätzlichen Fragen zu äußern und Auskünfte

zu verlangen (Arlt/Krauß aaO S. 32).

Das Berufungsgericht meint aber, diese Rechtsverletzung scheide als

Anfechtungsgrund aus, weil sie für die Beschlußfassung nicht kausal gewesen

sei. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur aktienrechtlichen Be-

schlußanfechtung kommt es für die Anfechtbarkeit nach § 243 AktG nicht dar-

auf an, ob der Entzug des Rederechts und die Vorenthaltung der begehrten

Informationen für das Abstimmungsergebnis ursächlich geworden ist. Vielmehr

scheidet eine Anfechtbarkeit nur dann aus, wenn die Gesellschaft darlegen und

beweisen kann, daß dieser Verfahrenfehler bei einer wertenden Betrachtung

schlechthin nicht relevant geworden sein kann (BGHZ 149, 158, 164 f.; ebenso

Zöllner in: Kölner Komm.z.AktG § 243 Rdn. 81 ff., 124, 136 f.; K. Schmidt in:

Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 243 Rdn. 21 ff.; Hüffer in: Münch.Komm.z.AktG

2. Aufl. § 243 Rdn. 27 ff., 36 ff.). Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn

dem Aktionär ohne Grund das Wort entzogen worden ist. Relevanz ist weiter

anzunehmen, wenn Fragen nicht beantwortet werden, die in einem nicht nur

ganz unbedeutenden Zusammenhang mit dem Beschlußgegenstand stehen,

und die begehrten Informationen damit zu dessen sachgemäßer Beurteilung

erforderlich sind (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG).

So liegt der Fall hier. Dem Kläger ist nach seinem Vortrag schlechthin die

Redemöglichkeit in der Vollversammlung vorenthalten worden. Zudem sind ihm

die gewünschten Informationen nicht erteilt worden. Er wollte im wesentlichen

Auskunft erhalten zu der Frage, wie hoch der Wert der zu übertragenden Ver-

mögensgegenstände war und wie dieser Wert ermittelt worden ist. Das war eine

für die Beurteilung des Vertrages bedeutsame Frage. Ihre Relevanz kann nicht

- wie es das Berufungsgericht getan hat - mit der Begründung verneint werden,

die Wertverhältnisse hätten keine Rolle gespielt, weil die Mitglieder der Beklag-

ten aufgrund ihrer Beteiligungen als Kommanditisten der Käuferin an dem Ver-

mögen weiter Anteil behalten sollten. Für die Frage, ob überhaupt das Vermö-

gen in der vorgeschlagenen Weise übertragen werden sollte, war von Bedeu-

tung zu wissen, um welche Werte es dabei ging. Ebenso waren die Werte be-

deutsam für die Entscheidung der LPG-Mitglieder, ob sie von ihrem Recht, ein-

zelne Vermögensgegenstände zum Schätzpreis zu übernehmen, Gebrauch

machen wollten.

3. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da-

mit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.

Röhricht

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe