Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.11.2007 – AnwZ (B) 102/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 102/05

BESCHLUSS

vom

26. November 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die

Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Ver-

handlung

am 26. November 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüs- se des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein- Westfalen vom 17. Juni und 18. Juli 2005, mit denen der Befan- genheitsantrag des Antragstellers abgelehnt und das dagegen eingelegte Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein- Westfalen vom 17. Juni 2005, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Schadensersatz wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert 50.000 € festgesetzt.

für das Beschwerdeverfahren wird auf

Gründe

I.

1

Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller ist seit dem 14. September

1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B. zugelas-

sen. Mit Bescheid vom 13. August 2002 forderte ihn die Antragsgegnerin ge-

mäß §§ 8a, 15 BRAO a.F. auf, zur Überprüfung der Widerrufsvoraussetzungen

nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ein fachärztliches Gutachten über seinen Ge-

sundheitszustand vorzulegen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche

Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Februar 2003

(1 ZU 65/02) mit der Maßgabe zurück, dass die in der angegriffenen Verfügung

enthaltene Ermächtigung des von der Antragsgegnerin bestimmten Arztes, im

Bedarfsfall weitere Gutachter hinzuzuziehen, aufgehoben wurde. Die sofortige

Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss wurde vom erkennen-

den Senat mit Beschluss vom 4. März 2005 (AnwZ (B) 53/03) als unzulässig

verworfen.

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In der Zwischenzeit hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit

Schreiben vom 27. Mai 2003 aufgefordert, sich mit dem von ihr bestimmten

Gutachter in Verbindung zu setzen, und ihm mit Schreiben vom 29. Oktober

2003 erneut aufgegeben, bis zum 1. Dezember 2003 das Gutachten vorzule-

gen. Diesen Aufforderungen kam der Antragsteller nicht nach. Daraufhin wider-

rief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 die Zulassung

des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO in

Verbindung mit §§ 15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F.

3

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit

Beschluss vom 17. Juni 2005 zurückgewiesen. In weiteren Beschlüssen vom

17. Juni und 18. Juli 2005 hat er einen Befangenheitsantrag des Antragstellers

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zurückgewiesen und ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel des Antragstellers

als unzulässig verworfen. Gegen diese Beschlüsse richtet sich die sofortige Be-

schwerde des Antragstellers. Darüber hinaus beantragt der Antragsteller im

Beschwerdeverfahren, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer und den Rich-

tern des Anwaltsgerichtshofs aufzugeben, ihm wegen vorsätzlicher Diffamie-

rung einen ins Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatzbetrag zu be-

zahlen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen die Ab-

lehnung des Befangenheitsantrags des Antragstellers sowie gegen die Verwer-

fung seines dagegen eingelegten Rechtsmittels durch den Anwaltsgerichtshof

richtet.

In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist eine sofortige Beschwerde gegen

eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in Zulassungssachen nach §§ 37 ff.

BRAO nur unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 BRAO vorgesehen. Ei-

ner der Fälle, die in dieser Vorschrift aufgeführt sind, liegt hier nicht vor. Auch

aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die

Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) ist

die Statthaftigkeit des Rechtsmittels des Antragstellers nicht herzuleiten. Ent-

scheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbar-

keit sind unanfechtbar; dies gilt auch in Richterablehnungsverfahren, in denen

das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschluss

vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644) und damit auch für

solche Entscheidungen des beim Oberlandesgericht angesiedelten Anwaltsge-

richtshofs (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 31. März 2006 - AnwZ (B) 119/05,

BRAK-Mitt. 2006, 174 m.w.Nachw.). Nicht statthaft ist damit nicht nur die sofor-

tige Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Juni 2005, mit der der Befan-

genheitsantrag des Antragstellers abgelehnt worden ist, sondern auch die so-

fortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Juli 2005, mit dem der An-

waltsgerichtshof selbst bereits über das nicht statthafte Rechtsmittel des An-

tragstellers gegen den Beschluss vom 17. Juni 2005 entschieden hat.

III.

6

Die sofortige Beschwerde ist dagegen zulässig, soweit sich der An-

tragsteller gegen die Zurückweisung seines Begehrens auf Aufhebung der Wi-

derrufsverfügung wendet (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO). Sie hat in der Sa-

che jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen worden.

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1. Es kann dahin gestellt bleiben, ob, wie der Antragsteller meint, der

Anwaltsgerichtshof nicht ordnungsgemäß besetzt und das Verfahren auch im

Übrigen fehlerhaft gewesen sei. Im Beschwerdeverfahren hat der Senat die Sa-

che in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne Bindung an die Feststellun-

gen der Vorinstanz zu beurteilen. Er ist daher selbst dann, wenn das Verfahren

der Vorinstanz an einem wesentlichen Mangel leiden sollte, nach pflichtgemä-

ßem Ermessen befugt, in der Sache selbst zu entscheiden. Dies gilt auch im

Falle der vom Antragsteller erhobenen Besetzungsrüge (BGHZ 77, 327, 329;

Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, insoweit nicht abgedruckt

in NJW-RR 2001, 1426, unter III) und ebenso hinsichtlich der weiteren Rüge

des Antragstellers, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht versagt

und dadurch die Terminsvorbereitung unmöglich gemacht worden. Im Übrigen

war der Antragsteller vom Anwaltsgerichtshof auf die Möglichkeit hingewiesen

worden, die Akten in der Kanzlei des an der Entscheidung mitwirkenden

Rechtsanwalts B. einzusehen.

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2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen

nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungs-

gemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwalt-

schaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Anknüpfungstatsachen dafür sind die in

der früheren Fassung der Vorschrift ausdrücklich genannten Beeinträchtigun-

gen, nämlich körperliche Gebrechen, Schwäche der körperlichen oder geistigen

Kräfte oder Sucht (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 14 Rdnr. 27). Durch

Art. 31 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Anglei-

chung anderer Gesetze vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) wurden die vorge-

nannten Begriffe in § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO durch den allgemeinen Begriff der

gesundheitlichen Gründe ersetzt. Auch in dieser Neufassung ist die Vorschrift

hinreichend bestimmt und damit verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Begriff

"gesundheitliche Gründe" ist einer Auslegung durch die Rechtsprechung fähig,

weil er hinreichend klare Konturen besitzt. Zu seiner Auslegung ist auch die

bisherige Rechtsprechung zu der früheren Fassung der Vorschrift heranzuzie-

hen. Denn eine Änderung des sachlichen Regelungsgehalts der Vorschrift wur-

de mit der Neufassung nach der Begründung des Gesetzentwurfs nicht be-

zweckt (BT-Drucks. 14/7420 S. 34; Feuerich/Weyland, aaO). Danach setzt der

Widerrufsgrund - ebenso wie der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 7 BRAO - nach

wie vor nicht voraus, dass der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach

im Sinne des früheren § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB, körperlich, geistig oder seelisch

behindert im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des

§ 20 StGB ist; entscheidend ist vielmehr, ob die körperlichen oder geistigen

Mängel solcher Art und so erheblich sind, dass der Rechtsanwalt deswegen zur

ordnungsgemäßen Berufsausübung - also insbesondere zur ordnungsgemäßen

und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden - dauernd

außerstande ist (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 12. März 2001 - AnwZ (B)

21/00, BRAK-Mitt. 2001, 231, unter II 2 a; Senatsbeschluss vom 2. April 2001

- AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426, unter II 2).

9

Dies ist beim Antragsteller der Fall. Es besteht eine gesetzliche Vermu-

tung dafür, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht nur

vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß aus-

zuüben (§ 16 Abs. 3a i.V.m. § 8 BRAO; diese Bestimmungen sind durch das

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom

26. März 2007, BGBl. I S. 358, ohne inhaltliche Änderung an die Stelle der bis

dahin geltenden §§ 15, 8a BRAO - im Folgenden: §§ 15, 8a BRAO a.F. - getre-

ten). Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung nach § 16

Abs. 3a, § 8 BRAO (§§ 15, 8a BRAO a.F.) liegen vor. Der Antragsteller hat die-

se gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Damit ist der Widerruf nach § 14

Abs. 2 Nr. 3 BRAO zu Recht erfolgt.

10

a) Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller aufgefordert, ein Gutach-

ten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Diese Aufforderung entsprach

den in § 16 Abs. 3a Satz 1 in Verbindung mit § 8 BRAO (§ 15 Satz 1 i.V.m. § 8a

BRAO a.F.) bestimmten Anforderungen. Sie war erforderlich, um durch das

Gutachten klären zu lassen, ob der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO

vorliegt. Der Antragsteller hat das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht

innerhalb der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist vorgelegt. Dies begrün-

det die gesetzliche Vermutung nach § 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO (§ 15 Satz 2

BRAO a.F.). Diese Vorschriften sind entgegen der Auffassung des Antragstel-

lers nicht verfassungswidrig (Senatsbeschluss vom 4. Mai 1998 - AnwZ (B)

81/97, BRAK-Mitt. 1999, 39, unter III 3a).

11

(1) Die in der Aufforderung der Antragsgegnerin vom 13. August 2002

und - ergänzend - im Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 14. Februar 2003

dargelegten Umstände hatten der Antragsgegnerin, wie es § 16 Abs. 3a Satz 1

in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAO (§ 15 Satz 1 i.V.m. § 8a Abs. 1

Satz 1 BRAO a.F.) verlangt, hinreichende Veranlassung gegeben, daran zu

zweifeln, dass der Antragsteller aufgrund seiner geistigen Verfassung noch in

der Lage ist, den Anwaltsberuf ordnungsgemäß auszuüben. Das Verhalten des

Antragstellers in gerichtlichen Verfahren sowie seine Äußerungen über Richter,

Staatsanwälte und die Justiz insgesamt ließen ernsthaft daran zweifeln, dass

der Antragsteller sich noch in einer geistigen Verfassung befindet, in der er die

für einen Rechtsanwalt unabdingbare Fähigkeit zu sachlicher Prüfung und Stel-

lungnahme besitzt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00,

NJW-RR 2001, 1426, unter II 3 a). Hinsichtlich der Verhaltensauffälligkeiten des

Antragstellers nimmt der Senat auf die Darstellung im Bescheid der Antrags-

gegnerin vom 13. August 2002 sowie im Beschluss des Anwaltsgerichtshofs

vom 14. Februar 2003 Bezug. Ergänzend wird - beispielhaft - auf folgende Um-

stände verwiesen.

12

In einem Prozesskostenhilfeverfahren hat der Antragsteller beim Landge-

richt D. einen Schriftsatz vom 14. April 2001 eingereicht, der einen "Teil-

klageentwurf" für eine beabsichtigte Klage einer Mandantin des Antragstellers

gegen den S. Landtag enthält (Beiakte … , "Teilklageentwurf").

Darin heißt es unter anderem (aaO, S. 5):

"Es ist jedoch schon jetzt offenkundig, dass jedenfalls deutsche Richter hier kein Recht mehr sprechen können, weil sie als Partei- ernannte keine Rechtsbindung haben und sich als vom Volk Un- absetzbare ungestraft und sanktionslos jedes noch so ungerechte Urteil erlauben können, so dass ihrer Rechtsgleichgültigkeit oder Beeinflussung durch alle möglichen Personen und Gruppen Tür und Tor geöffnet sind, denn eine Unrechtssprechungskorrektur durch den einzig Befugten, nämlich das regelmäßig unrechtsspre- chende Richter abwählende Volk, findet nicht statt. Deshalb sind Rechtsbeugung und Verfassungshochverrat im Amt tatbestands- mäßig keine Seltenheit, werden aber nie bestraft, weil Vorsatz wegen allgemeinen Desinteresses am Recht, der verbreiteten Un-

fähigkeit, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden, und dem fehlenden Unrechtsbewusstsein bei Unrecht praktisch nie gege- ben ist, und selbst wenn, von den Gewalteinheits- und Parteige- nossen in der Staatsanwaltschaft übersehen würde."

13

Dieser Grundeinstellung entsprechend bezichtigte der Antragsteller in

zahlreichen Verfahren, in denen er als bevollmächtigter Rechtsanwalt auftrat,

die beteiligten Richter und Staatsanwälte, die seinen Anträgen nicht entspra-

chen, der uneidlichen Falschaussage, der Strafvereitelung, der Rechtsbeugung

und des Verfassungshochverrats im Amt (z.B. Beiakte ………………., Bl. 78;

Beiakte ………………, Bl. 52). Er warf Richtern "konstant grundrechtsblinde

Verhandlungsführung", "völlig rechtsstaatlichen Sittenverfall", "böswilligste rich-

terliche Voreingenommenheit" und "Verschwörung zu Lasten meines Mandan-

ten" vor (Beiakte ………… S. 3 f. des Schriftsatzes vom 25. Januar 2002).

14

Ernsthafte Zweifel daran, dass der Antragsteller aufgrund seiner geisti-

gen Verfassung noch das leisten kann, was Rechtsuchende von einem Rechts-

anwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege erwarten dürfen, werden

nicht zuletzt durch Ausführungen des Antragstellers in dessen Schreiben vom

10. Juni 2002 (Beiakte …………) begründet, das unter anderem an die Justiz-

minister und -senatoren des Bundes und der Länder gerichtet ist. Dort heißt es:

"Besonders bei Richtern ist, wenn sie so aufs Animalische regre- dieren, der Kontrast zwischen Amtstracht und Affenhirn grotesk- makaber, weil er seine Todes- und sonstigen Tierurteile in feierli- cher Menschform ausspricht. Es ist daher, zusätzlich zu Montes- quieus, die heute mögliche technische Gewaltentrennung einzu- führen, die über angeschlossene Hirnstrommesser (EEG) Richter bei Verhandlung, Beratung und Urteilsverkündung blitzschnell selbsttätig stumm schaltet, sobald ihre Hirnaktivität in die subho- miniden Zerebralzonen abirrt, deren bestialische Erzeugnisse Menschen unzumutbar sind. Gesetzlicher Richter, Art. 101 (1) 2 GG, ist also nur der bei seiner urteilsbildenden Tätigkeit an den Ir- rationalinhibitor angeschlossene. Da diese Apparatur zurzeit noch etwas unansehnlich ist, sollte sie b.a.w. zur Wahrung der äußeren

Würde des Gerichts unter der im Zuge der EU-Rechtsangleichung von den Briten zu übernehmenden Wollperücke verborgen wer- den. Im Laufe einiger weiterer Megajahre könnte es uns gelingen, das Tier-Mensch-Übergangsfeld (TMÜ) endlich zu verlassen und den ausschließlich rationalen, also allein ethisch wertvollen Über- menschen, vgl. Nietzsches Zarathustra, justizgesteuert selbsteli- gierend heranzuzüchten, damit diese derzeit unvollkommene Spe- zies ihrem vorausgeworfenen Anspruch: "Pfeile der Sehnsucht nach dem anderen Ufer" auch in praktischer Hinsicht gerecht wird."

15

Abwegige persönliche Meinungen eines Rechtsanwalts und diffamieren-

de Äußerungen über Richter, Staatsanwälte und die Justiz insgesamt rechtferti-

gen zwar noch nicht die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den

Gesundheitszustand des Rechtsanwalts (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1535, 1538,

zu politischen Gesinnungen). Die Grundeinstellung des Antragstellers gegen-

über Richtern und Staatsanwälten führte aber dazu, dass zahlreiche Verfahren,

die der Antragsteller im Interesse seiner Mandanten zu führen hatte, von der

Sache abglitten, zum Nachteil sowohl der Mandanten als auch der gegneri-

schen Partei durch von vornherein ungerechtfertigte Richterablehnungen und

andere prozessuale Schritte verzögert wurden und darüber hinaus Verfahren in

sachfernen Bereichen, insbesondere im Standes- und Strafrecht, nach sich zo-

gen, die für die Mandanten des Antragstellers sinn- und aussichtslos waren.

Damit lagen insgesamt Umstände vor, die ernsthaft darauf hindeuteten, der An-

tragsteller könnte von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart be-

herrscht sein, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine

Fähigkeit auswirkte, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit

der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen. In diesem Fall aber wären die Interes-

sen der einzelnen Rechtsuchenden und das Gemeinwohlinteresse an einer ge-

ordneten Rechtspflege insgesamt beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin und der

Anwaltsgerichtshof haben deshalb - bei Würdigung aller Umstände - die Vor-

aussetzungen für die Anordnung der Vorlage eines Gutachtens nach § 16

Abs. 3a, § 8 BRAO (§§ 15, 8a BRAO a.F.) mit Recht bejaht.

16

(2) Der Antragsteller hat das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht

innerhalb der von der Antragsgegnerin bis zum 1. Dezember 2003 gesetzten

Frist vorgelegt (§ 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO, § 15 Satz 2 BRAO a.F.). Der Lauf

dieser Frist wurde durch die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen

den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 14. Februar 2003, mit dem dieser

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Anordnung der Vorlage des

Gutachtens zurückgewiesen hatte, nicht gehemmt.

17

Zu der in § 42 Abs. 4 Satz 2 BRAO angeordneten aufschiebenden Wir-

kung der sofortigen Beschwerde kommt es jedenfalls dann nicht, wenn das

Rechtsmittel - wie im Falle der damaligen sofortigen Beschwerde des An-

tragstellers (Senatsbeschluss vom 4. März 2005 - AnwZ (B) 53/03) - nach § 42

Abs. 1 BRAO nicht statthaft ist. Ein nicht statthafter Rechtsbehelf hat keine auf-

schiebende Wirkung (vgl. zu § 80 VwGO: Schoch, in Schoch/Schmidt-Aßmann,

Pietzner, VwGO, 14. Ergänzungslieferung 2007, § 80 Rdn. 67). Die aufschie-

bende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich

aus der sofortigen Vollziehung der behördlichen Maßnahme ergeben können;

dadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem Rechtsschutzsu-

chenden durch die beantragte Aufhebung des beanstandeten Bescheids wirk-

samer Rechtsschutz zuteil wird (vgl. BVerfGE 51, 268, 284; BVerfGE 80, 244,

252; BVerwG, NJW 1993, 1610, 1611). Wenn ein Rechtsmittel nicht statthaft ist,

kommt die Gewährung von Rechtsschutz von vornherein nicht in Betracht. Es

besteht dann auch keine Rechtfertigung für den Eintritt der aufschiebenden

Wirkung des gleichwohl eingelegten Rechtsmittels (vgl. BVerwGE 20, 240, 243;

BVerwG, NJW 1993, 1610, 1611).

18

b) Der Antragsteller hat die gesetzliche Vermutung nach § 16 Abs. 3a

Satz 2 BRAO (§ 15 Satz 2 BRAO a.F.) durch das von ihm vorgelegte Schreiben

des Facharztes für Psychiatrie Dr. E. vom 25. November 2002 und die

ärztliche Bescheinigung des Nervenarztes Dr. B. vom 30. Januar 2003 nicht

widerlegt. Dr. E. hat in seinem Schreiben mitgeteilt, dass sich aus den

übersandten Akten und den im Internet eingesehenen Artikeln keine Aussagen

über die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers machen ließen; seine Stellung-

nahme ist schon deshalb nicht aussagekräftig. Dr. B. hat erklärt, dass eine

von ihm am 30. Januar in seiner Praxis durchgeführte neurologische und psy-

chiatrische Untersuchung des Antragstellers keinen Anhalt für eine psychische

Erkrankung oder eine Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit erbracht ha-

be. Auch diese Bescheinigung ist nicht geeignet, die Vermutung des § 16

Abs. 3a Satz 2 BRAO (§ 15 Satz 2 BRAO a.F.) zu widerlegen, da sie sich, wie

der Anwaltsgerichtshof zu Recht ausgeführt hat, mit den Verhaltensauffälligkei-

ten des Antragstellers im Rechtsverkehr nicht befasst und dementsprechend

auch nicht zu der maßgeblichen Frage äußert, ob der Antragsteller aufgrund

seiner darin zum Ausdruck kommenden geistigen Verfassung noch in der Lage

ist, den Anwaltsberuf ordnungsgemäß auszuüben. Aus dem gleichen Grund

sind auch die Ausführungen des Sachverständigen S. in der Haupt-

verhandlung eines gegen den Antragssteller geführten Strafverfahrens (…-

……………………. AG B. ) sowie das an den Senat gerichtete Schreiben

vom 20. Februar 2007 der Fachärztin für Psychiatrie P. K. nicht aus-

sagekräftig.

19

c) Ist danach kraft Gesetzes zu vermuten, dass der Antragsteller aus ge-

sundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines

Rechtsanwalts ordnungsgemäß wahrzunehmen, so ist damit zugleich eine Ge-

fährdung der Rechtspflege bei einem Verbleiben des Antragstellers in der

Rechtsanwaltschaft indiziert (BGH, Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ

(B) 4/97, BRAK-Mitt. 1997, 200, unter III; Senatsbeschluss vom 2. April 2001

- AnwZ (B) 32/00, aaO, unter II 3 b). Besondere Umstände, welche die Annah-

me rechtfertigen könnten, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht

besteht, sind beim Antragsteller nicht gegeben.

IV.

20

Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Zuerkennung von

Schadensersatz ist unzulässig; im Zulassungsverfahren ist kein Raum für die

Entscheidung über Schadensersatzansprüche (vgl. Senatsbeschluss vom

2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00 - insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2001,

1426, unter II).

V.

21

Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht dem vom Senat in Fällen

des Zulassungswiderrufs üblicherweise festgesetzten Wert (st. Rspr.; vgl. Se-

natsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 17/98).

Terno

Ernemann

Frellesen

Schaal

Wüllrich

Frey

Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -