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BGH Hinweisbeschluss vom 26.11.2007 – II ZR 227/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. November 2007

in dem Rechtsstreit

II ZR 227/06

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

AktG §§ 120, 174, 175; HGB §§ 264, 267, 289, 315

a) Eine Regelung in der Satzung einer AG, welche uneingeschränkt die Aufstellung eines Lageberichts vorsieht, derogiert das fakultative Privileg des § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB. Die faktische Handhabung der Satzung im vorherigen Stadium einer Vorratsgesellschaft ist kein maßgebliches Kriterium für eine vom objektiven Sinn- gehalt abweichende Satzungsauslegung.

b) Das satzungswidrige Fehlen eines Lageberichts, dessen Vorlage in der Einladung zur Hauptversammlung irreführend angekündigt worden ist, kann die Anfechtbar- keit der Entlastungsbeschlüsse (§ 120 Abs. 1 AktG) sowie des Gewinnverwen- dungsbeschlusses (§ 174 AktG) begründen.

c) Ein Konzernlagebericht (§ 315 HGB) kann den daneben vorgeschriebenen Lage-

bericht (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB) grundsätzlich nicht ersetzen.

BGH, Hinweisbeschluss vom 26. November 2007 - II ZR 227/06 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. November 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gemäß

§ 552 a ZPO zurückzuweisen.

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Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO)

liegen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor; die Revision hat

auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).

1. Soweit die Parteien darüber streiten, ob die Beklagte gemäß § 14 ihrer

Satzung zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet war, ist das keine ver-

allgemeinerungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 543

Abs. 2 Nr. 1 ZPO; BGHZ 152, 182, 191), sondern eine Frage der Satzungsaus-

legung, für die neben dem Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung ggf. ihr sys-

tematischer Bezug zu anderen Satzungsvorschriften oder auch aus den Regis-

terakten ersichtliche Sachzusammenhänge heranzuziehen

sind

(vgl.

BGHZ 123, 347, 350 f.) und von dem Berufungsgericht herangezogen wurden.

Aus dem Umstand, dass im Schrifttum vereinzelt eine § 14 aaO entsprechende

Satzungsregelung für "kleine" Aktiengesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) - wie

die Beklagte - vorgeschlagen wird (so Hölters in: Münchener Vertragshand-

buch, Bd. 1 Gesellschaftsrecht 6. Aufl. S. 759), obwohl diese der gesetzlichen

Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts nicht unterliegen (§ 264 Abs. 1

Satz 3 HGB), lässt sich eine Typizität der genannten Regelung bei kleinen Akti-

engesellschaften nicht folgern, zumal von anderen Autoren vorgeschlagene

Satzungsregelungen über den Lagebericht den (einschränkenden) Zusatz "so-

weit gesetzlich vorgeschrieben" o.ä. enthalten (vgl. Schüppen, Die Satzung der

kleinen AG S. 57 Rdn. 134; Heidel/Terbrack/Lohr, Aktienrecht, 2. Aufl. § 23

Rdn. 59).

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2. Im Ergebnis zutreffend meint das Berufungsgericht, dass der Vorstand

der Beklagten gemäß § 14 ihrer Satzung zur Aufstellung eines Lageberichts

und zu dessen Vorlage an den Aufsichtsrat verpflichtet war. § 14 aaO lautet:

"Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahres-

abschluss sowie den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustel-

len und dem Aufsichtsrat vorzulegen …". Diese Bestimmung begründet nach

ihrem Wortlaut eine entsprechende Verpflichtung in Anlehnung an § 170 Abs. 1

AktG i.V.m. § 264 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB, ohne indes eine § 264 Abs. 1

Satz 3 HGB entsprechende Ausnahme für den Fall zu statuieren, dass die Be-

klagte in dem jeweiligen Geschäftsjahr die Merkmale einer "kleinen Kapitalge-

sellschaft" i.S. von § 267 Abs. 1, 4 HGB aufweist. Ebenso wenig enthält § 14

aaO lediglich eine - in Anbetracht des § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB überflüssige -

Fristenregelung für den Fall des Fehlens der Ausnahmevoraussetzungen ge-

mäß § 264 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 267 Abs. 1 HGB.

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Gegenteiliges ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - insbe-

sondere nicht daraus, dass die im September 1998 als Vorratsgesellschaft ge-

gründete Beklagte nach ihrem Vortrag auch für die Geschäftsjahre vor ihrer

wirtschaftlichen Neugründung keinen Lagebericht aufgestellt hat, obwohl bereits

ihre damalige Satzung in § 10 eine mit dem jetzigen § 14 identische Regelung

enthielt. Zwar können außerhalb der (aktuellen) Satzung liegende Sachzusam-

menhänge bei ihrer Auslegung u.U. dann berücksichtigt werden, wenn deren

Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden

kann (BGHZ 123, 347, 350 f. m.w.Nachw.). Aus der Handhabung der Satzung

in einer Vorratsgesellschaft lässt sich aber kein entscheidendes Argument für

eine vom objektiven Sinngehalt abweichende Auslegung gewinnen, weil die

Gründer sich hier für die beschränkten Zwecke der Vorratsgesellschaft inner-

halb der gesetzlichen Grenzen problemlos über die Satzung hinwegsetzen kön-

nen. Demgegenüber bildet die "wirtschaftliche Neugründung" eine Zäsur, in de-

ren Rahmen die neuen Gesellschafter - ausgehend vom objektiven Sinngehalt

der bisherigen Satzung - über die für den nunmehrigen Gesellschaftszweck

gewünschten Änderungen (mit Wirkung auch für künftige Aktionäre) zu ent-

scheiden haben. Da im vorliegenden Fall eine Angleichung der streitigen Klau-

sel an das - bereits durch Gesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1682) eingeführ-

te - fakultative Privileg für kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 264 Abs. 1

Satz 3 HGB weder vor noch nach der wirtschaftlichen Neugründung im Zuge

anderweitiger Satzungsänderungen erfolgt ist, vielmehr der frühere § 10 wort-

gleich in § 14 übernommen wurde, ist objektiv sowie aus der Sicht späterer Ge-

sellschafter (unter Einschluss der Klägerinnen) davon auszugehen, dass die

Regelung über den Lagebericht uneingeschränkt und nicht nur, "soweit gesetz-

lich vorgeschrieben" Geltung hat, was durchaus sinnvoll sein kann und größen-

abhängige Differenzierungen in einzelnen Geschäftsjahren (vgl. § 267 Abs. 4

HGB) vermeidet. Aus dieser Sicht stellt sich der "Verzicht" der Beklagten auf

einen Lagebericht auch für die Jahre vor 2002 als satzungswidrig dar. Ein "sat-

zungsdurchbrechender" Hauptversammlungsbeschluss (vgl. dazu BGHZ 123,

15, 19 f.) über einen Verzicht auf den Lagebericht ist niemals gefasst oder auch

nur vorgeschlagen (§ 124 Abs. 3 Satz 1 AktG) worden und hätte im Übrigen

auch keine satzungsändernde Dauerwirkung (BGHZ aaO).

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3. Im Ergebnis zu Recht sieht das Berufungsgericht in dem satzungswid-

rigen Fehlen eines Lageberichts trotz Ankündigung seiner Vorlage in der Einla-

dung zur Hauptversammlung einen eindeutigen und gravierenden Satzungsver-

stoß des Vorstands der Beklagten, der zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbe-

schlusses (§ 120 AktG) führt (vgl. BGHZ 153, 47, 51). Da für die in der Satzung

vorgeschriebene Rechnungslegung mangels abweichender Bestimmung die

gesetzlichen Vorschriften gelten

(vgl. Sen.Urt. v. 23. September 1991

- II ZR 189/90, ZIP 1991, 1427 zur "freiwilligen" Abschlussprüfung), liegen hier

überdies auch Verstöße gegen § 175 Abs. 2 AktG sowie gegen § 120 Abs. 3

Satz 2 AktG vor, welche schon für sich allein geeignet sind, die Anfechtbarkeit

des Entlastungsbeschlusses zu begründen (vgl. BGHZ 62, 193 f.; OLG Stuttgart

AG 2003, 527, 530; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 175 Rdn. 5).

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a) Entgegen der Ansicht der Revision kann den genannten Verstößen die

für eine Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses erforderliche "Relevanz"

(vgl. dazu BGHZ 149, 158, 164 f.; 160, 385, 391 f.) nicht mit der Begründung

abgesprochen werden, dass die Beklagte einen Konzernlagebericht (§ 315

HGB) aufgestellt und vorgelegt habe und ein verständiger Durchschnittsaktionär

diesen als ausreichend für seine Beurteilung der Entlastungsentscheidung an-

gesehen hätte. Denn es geht hier nicht nur um die Vorenthaltung der für eine

Entlastungsentscheidung satzungsgemäß erforderlichen Informationen über

das abgelaufene Geschäftsjahr, sondern darum, ob dem Vorstand mit Rück-

sicht auf sein satzungswidriges und darüber hinaus irreführendes Verhalten im

Vorfeld der Hauptversammlung das in der Entlastung enthaltene Vertrauensvo-

tum zu verweigern war (vgl. BGHZ 153, 47, 50 f.; 160, 385, 390 f.). Insoweit fällt

hier erschwerend ins Gewicht, dass das Fehlen eines Lageberichts in der Ein-

ladung zur Hauptversammlung verdeckt wurde, indem dort die Vorlage eines

Lageberichts neben einem Konzernlagebericht angekündigt worden ist. Dies

war durchaus geeignet, unliebsame Nachforschungen von Aktionären zu ver-

hindern, und wurde nicht dadurch ungeschehen gemacht, dass das Fehlen des

Lageberichts in der Hauptversammlung auf Nachfrage eines Aktionärs aufge-

deckt wurde.

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b) Im Übrigen liegen aber auch informationsrelevante Verstöße gegen

§ 175 Abs. 2 und § 120 Abs. 3 Satz 2 AktG vor. Ein Konzernlagebericht kann

den daneben vorgeschriebenen (Einzel-)Lagebericht grundsätzlich nicht erset-

zen. Eine Zusammenfassung beider gemäß § 315 Abs. 3, § 298 Abs. 3 HGB ist

hier nicht ersichtlich (vgl. dazu unten 4).

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c) Ein zusätzlicher Anfechtungsgrund gemäß § 243 Abs. 1, 4 a.F. i.V.m.

§ 131 Abs. 1, 2 AktG liegt überdies, worauf das Berufungsgericht zutreffend

hinweist, auch noch darin, dass die Aktionäre in der Hauptversammlung vor der

Beschlussfassung unrichtig dahin informiert worden sind, ein Lagebericht sei

nicht erforderlich.

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3. Zu Recht hält das Berufungsgericht auch die Entlastung des Aufsichts-

rats für anfechtbar. Er hat unter Verstoß gegen seine allgemeine Überwa-

chungspflicht (§ 111 Abs. 1 AktG) sowie gegen seine spezielle Pflicht zur Prü-

fung der Rechnungslegung (§ 171 Abs. 1 AktG) das Fehlen des satzungsge-

mäß erforderlichen Lageberichts unbeanstandet gelassen und darüber hinaus

dessen Fehlen dadurch verschleiert, dass er in seinem - gemäß § 175 Abs. 2

Satz 1 AktG zur Einsicht auszulegenden und gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 AktG

der Hauptversammlung vorzulegenden - Prüfbericht (§ 171 Abs. 2 Satz 1 AktG)

erklärt hat, den "Lagebericht" geprüft zu haben und seinem Ergebnis beizutre-

ten. Für die "Entlastungsrelevanz" dieser Pflichtverletzungen gilt Entsprechen-

des wie für diejenigen des Vorstands (oben 2). Soweit die Revision ein bloßes

"Versehen" des Aufsichtsrats behauptet, ändert dies an einer gravierenden

Pflichtverletzung nichts (vgl. auch BGHZ 160, 385, 392 f.).

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4. Im Ergebnis zu Recht hält das Berufungsgericht auch den Gewinnver-

wendungsbeschluss der Beklagten wegen Fehlens des Lageberichts für an-

fechtbar gemäß § 243 Abs. 1 AktG. Wie sich aus § 14 der Satzung der Beklag-

ten sowie aus § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG ergibt, ist die Vorlage des Jahresab-

schlusses nebst Lagebericht Voraussetzung für die Beschlussfassung über die

Verwendung des Bilanzgewinns (vgl. MünchKommAktG/Kubis 2. Aufl. § 120

Rdn. 40). Der Lagebericht ist selbständige Informationsquelle neben dem Jah-

resabschluss (Hüffer, AktG 7. Aufl. § 257 Rdn. 6). Während der Jahresab-

schluss als Rechenwerk dem sachverständigen Leser einen Überblick über die

Lage des Unternehmens verschaffen soll (vgl. auch § 238 Abs. 1 HGB), soll der

Lagebericht (§ 289 HGB) einem sonstigen verständigen Leser anhand einer

"verbalen Darstellung" ein entsprechendes Bild unter Einschluss der Risiken

der künftigen Entwicklung vermitteln (vgl. GroßkommHGB/Hommelhoff 4. Aufl.

§ 289 Rdn. 32 bis 35). Der Lagebericht ist damit neben dem Jahresabschluss

Grundlage für die Entscheidung der Aktionäre, ob und wie viel Gewinn ausge-

schüttet oder (wie hier) thesauriert werden soll. Dementsprechend ist das Feh-

len eines Lageberichts ein "relevanter" Verstoß gegen das Teilnahme- und Mit-

wirkungsrecht der Aktionäre (vgl. BGHZ 160, 385, 392).

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Entgegen der Ansicht der Revision kommt es dabei nicht entscheidend

darauf an, ob und inwieweit der Konzernlagebericht (§ 315 HGB) der Beklagten

entsprechende Informationen enthält. Das Gesetz gestattet einem Mutterunter-

nehmen (wie der Beklagten) nicht den beliebigen Verzicht auf einen der beiden

Berichte (vgl. Hommelhoff aaO Rdn. 64), sondern nur eine "Zusammenfassung"

des Konzernlageberichts mit dem Lagebericht (§§ 315 Abs. 3, 298 Abs. 3

HGB), soweit die Inhalte übereinstimmen, wobei aber dann beide auch gemein-

sam offengelegt werden müssen

(§ 298 Abs. 3 Satz 2 HGB; vgl.

MünchKommHGB/Fülbier/Pellens § 315 Rdn. 41 f.). Auf die Zusammenlegung

muss ausdrücklich hingewiesen werden (vgl. GroßkommHGB/Kindler aaO

§ 315 Rdn. 28). Ohne solchen Hinweis ist es einem Aktionär nicht zuzumuten,

Nachforschungen darüber anzustellen, ob die in einen Lagebericht gehörenden

Informationen sich in anderen Unterlagen finden. Der erst in der Hauptver-

sammlung erteilte Hinweis auf den Konzernlagebericht (BU 6) kam in Anbe-

tracht des § 175 Abs. 2 AktG zu spät.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-

den.

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.09.2004 - 1 HK O 8879/03 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.09.2006 - 12 U 3800/04 -