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BGH Beschluss vom 27.11.2007 – 4 StR 525/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 525/07

BESCHLUSS

vom

27. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Computerbetruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2007

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Essen vom 20. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsver-

kündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte im An-

schluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Belehrung (vgl. BGH

NJW 2005, 1440) in Übereinstimmung mit seinem Verteidiger erklärt hat, dass

er das Urteil annimmt und auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet.

Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt;

sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der

Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Pro-

zesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder

sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451;

NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit

des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersicht-

lich. Das Urteil ist daher rechtskräftig.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible