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BGH Beschluss vom 27.11.2007 – 4 StR 525/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Computerbetruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2007
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Essen vom 20. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsver-
kündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte im An-
schluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Belehrung (vgl. BGH
NJW 2005, 1440) in Übereinstimmung mit seinem Verteidiger erklärt hat, dass
er das Urteil annimmt und auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet.
Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt;
sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der
Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Pro-
zesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder
sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451;
NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit
des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersicht-
lich. Das Urteil ist daher rechtskräftig.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible