BGH Urteil vom 27.11.2007 – X ZR 144/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 27. November 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ZPO §§ 50, 91 Abs. 1 S. 1
a) Bei der Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der Klage- schrift einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. Wird daraus unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so steht der entsprechenden Aus- legung auch nicht entgegen, dass der Kläger irrtümlich die Bezeichnung ei- ner tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteilig- ten Person gewählt hat (Bestätigung von BAG, Urt. v. 12.02.2004 - 2 AZR 136/03, BAG-Rep. 2004, 210).
b) Auf Antrag des Scheinbeklagten ist dieser durch eine Entscheidung des Ge- richts aus dem Rechtsstreit zu entlassen, wobei gleichzeitig dem Kläger, so- fern dieser die falsche Zustellung veranlasst hat, die Kosten des Scheinbe- klagten aufzuerlegen sind, die zur Geltendmachung von dessen fehlender Parteistellung notwendig waren. Für eine Klageabweisung ist kein Raum.
BGH, Urt. v. 27. November 2007 - X ZR 144/06 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 27. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und
Gröning
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 21. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November
2006 und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Land-
gerichts Duisburg vom 26. Januar 2006 mitsamt dem Zwischenur-
teil vom 3. November 2005 aufgehoben.
Zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, wird die Sache an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Die W. AG ist nicht Beklagte und wird aus dem Rechtsstreit
entlassen. Ihre außergerichtlichen Kosten werden der Klägerin
auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem zwischen ihr und der
W. GmbH
(im Folgenden: GmbH) geschlossenen Ver-
trag über die Lieferung einer Ozonanlage. Der Streit dreht sich im derzeitigen
Stadium des Prozesses darum, ob die GmbH ungeachtet des Umstandes, dass
die Klägerin in der Klageschrift als Beklagte die W. AG (im Folgenden:
AG) angegeben hat, Beklagte dieses Rechtsstreits geworden ist.
Im September 2001 lieferte die GmbH an die Klägerin eine Ozonanlage,
die später nach dem Vortrag der Klägerin aufgrund eines Konstruktionsfehlers
und einer mangelhaften Bedienungsanleitung bei der Entleerung beschädigt
worden sein soll. Im Rahmen der deshalb zwischen der Klägerin und der GmbH
geführten vorgerichtlichen Korrespondenz verzichtete die GmbH hinsichtlich der
von der Klägerin geltend gemachten Gewährleistungsansprüche bis zum
31. Dezember 2004 auf die Einrede der Verjährung. Am 27. Dezember 2004
reichte die Klägerin beim Landgericht Klage ein. In der Klageschrift, welcher der
Lieferungsvertrag der Parteien und ihr nach Schadenseintritt geführter Schrift-
verkehr beigefügt waren,
ist als Beklagte die "W. AG,
, vertreten durch den Vorstand" angegeben. Bei der genannten Haus-
nummer handelt es sich um die der GmbH. Die Anschrift der AG, der Mutterge-
sellschaft der GmbH, lautet . Für die AG haben sich Prozessbevoll-
mächtigte bestellt und Klageabweisung beantragt, weil die AG - wie unstreitig
ist - nicht die Vertragspartnerin der Klägerin sei.
Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Berichtigung des
Rubrums abgelehnt. Ihre sofortige Beschwerde ist vom Oberlandesgericht als
unzulässig auf ihre Kosten verworfen worden. Das Landgericht hat sodann
durch nicht selbständig anfechtbares Zwischenurteil vom 3. November 2005
festgestellt, dass die AG mit der wahren Beklagten identisch sei, und schließlich
durch Endurteil vom 26. Januar 2006 die Klage als unbegründet abgewiesen,
weil die Klägerin nicht den Schadensersatzpflichtigen - die GmbH - in Anspruch
genommen habe. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom
Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter, festzustellen,
dass die GmbH mit der wahren Beklagten identisch sei, und die GmbH zur Zah-
lung von 30.012,38 € nebst Zinsen zu verurteilen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Ur-
teile und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nicht die
AG, sondern die GmbH ist die wahre Beklagte.
I. Das Berufungsgericht hat sein anderslautendes Urteil im Wesentlichen
wie folgt begründet: Eine unrichtige oder mehrdeutige Parteibezeichnung sei
zwar der Auslegung zugänglich, wobei die Sicht der Empfänger maßgeblich sei.
Eine Auslegung sei jedoch hier nicht möglich, weil die Bezeichnung "W.
AG" eindeutig der Firmenname der jetzigen Beklagten sei. An der Eindeutigkeit
der Bezeichnung ändere auch der Umstand nichts, dass sowohl das Gericht
wie die AG nach Sichtung der Unterlagen alsbald hätten erkennen können,
dass die AG nicht Vertragspartnerin der Klägerin und somit nicht schadenser-
satzpflichtig sei. Abgesehen davon könne die Berufung aber auch dann keinen
Erfolg haben, wenn die Bezeichnung "W. AG" mit Rücksicht auf die fal-
sche Hausnummer als auslegungsfähig angesehen werde. Denn die dann
"wahre Beklagte" sei bis zum Schluss der ersten Instanz nicht am Prozessver-
hältnis beteiligt gewesen, weil ihr die Klageschrift nicht zugestellt worden sei.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Unter-
schied zwischen einer falschen Bezeichnung des richtigen Beklagten, die der
Berichtigung durch Auslegung zugänglich ist, und der Auswahl eines falschen,
nämlich nicht passivlegitimierten Beklagten, die nur durch eine Klageänderung
in der Form des Parteiwechsels zu beheben ist, nicht hinreichend beachtet. Im
vorliegenden Fall ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung vorzunehmen.
1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Parteibezeich-
nung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich.
Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der
Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt dar-
auf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten
Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist
(BGH, Urt. v. 24.01.1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334; Urt. v. 26.02.1987
- VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946 m.w.N.). Bei objektiv unrichtiger oder auch
mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzu-
sprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll
(BGH, aaO; Beschl. v. 28.03.1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764
m.w.N.). Bei der Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im
Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte In-
halt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksich-
tigen (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 12.02.2004 - 2 AZR 136/03, BAG-Rep.
2004, 210; konkludent auch schon BGH, Urt. v. 16.05.1983 - VIII ZR 34/82,
NJW 1983, 2448, wo das Auslegungsergebnis, dass ein bestimmtes falsch be-
zeichnetes Unternehmen verklagt worden sei, mit dem Klagevortrag und der
vorprozessualen Korrespondenz begründet wurde). Dabei gilt der Grundsatz,
dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren
fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der
jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Ge-
wollten aufkommen lassen, auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung
irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder na-
türlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und
etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint
ist (BAG aaO; so auch schon OLG Hamm, NJW-RR 1991, 188). Von der feh-
lerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der
falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei;
diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er
objektiv geäußert ist, ankommt (BGHZ 4, 328, 334; NJW 1987, 1946).
2. Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht abgewichen, in-
dem es die Ansicht vertreten hat, eine berichtigende Auslegung der Parteibe-
zeichnung sei unmöglich, weil die Bezeichnung "W. AG" eindeutig der
Firmenname der "jetzigen Beklagten" sei, und daran ändere auch der Umstand
nichts, dass sowohl das Gericht als auch die AG nach Sichtung der Unterlagen
alsbald hätten erkennen können, dass die AG nicht Vertragspartner der Kläge-
rin und damit nicht schadensersatzpflichtig sei. Damit hat das Berufungsgericht
zum einen nicht beachtet, dass eine berichtigende Auslegung auch dann mög-
lich ist, wenn irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden juristi-
schen Person gewählt worden ist, und zum anderen, dass auch der Inhalt der
Klageschrift nebst Anlagen für die Auslegung erheblich ist.
3. a) Das Berufungsgericht hat es unterlassen, anhand der Klageschrift
nebst Anlagen zu prüfen, wen die Klägerin verklagen wollte. Diese Prüfung, die
der Senat selbst nachholen kann, weil insoweit keine weitere Sachaufklärung
zu erwarten ist, ergibt, dass die GmbH verklagt werden sollte.
Die Klägerin wollte ersichtlich ihren Vertragspartner in Anspruch nehmen.
Denn sie hat in der Klageschrift vorgetragen, dass sie mit der Beklagten einen
Werklieferungsvertrag geschlossen habe, dass diese ihr durch einen Werk-
mangel einen Schaden zugefügt habe, dass ihr deshalb ein Schadensersatzan-
spruch zustehe und dass sie dieserhalb Klage erheben müsse, weil die Beklag-
te die Verantwortung für den Mangel abgelehnt habe. Die gesamte Klagebe-
gründung bezieht sich also auf den Vertragspartner der Klägerin.
Daraus ergibt sich zugleich, dass die Klägerin nicht etwa irrtümlich die
AG für ihren Vertragspartner hielt. Denn die Klägerin hatte der Klageschrift den
Liefervertrag, die vorgerichtliche Korrespondenz mit der Lieferantin und deren
Verjährungsverzichtserklärung beigefügt, die sämtlich auf den Namen der
GmbH lauteten bzw. von ihr stammten. Der Klägerin kann nicht die Ansicht un-
terstellt werden, statt des Unternehmens, mit dem sie kontrahiert und über
Schadensersatz verhandelt hatte - der GmbH -, sei dessen Konzernmutter, die
AG, ihr Vertragspartner geworden. Soweit das Berufungsgericht ohne nähere
Begründung ausgeführt hat, auch die Beschreibung im Schriftsatz vom 8. März
2005 zeige, dass es sich um eine irrtümliche Benennung der AG gehandelt ha-
be, ist dies als Begründung seiner Entscheidung nicht nachvollziehbar. In dem
genannten Schriftsatz der Klägerin heißt es zudem: "Aufgrund eines bürointer-
nen Versehens wurde die Rechtsform der Beklagten falsch bezeichnet. Aus der
Klageschrift und deren Anlagen ergibt sich eindeutig, dass die W.
GmbH verklagt werden sollte."
Die Auslegung der Parteibezeichnung "W. AG" ergibt daher, dass
die Klägerin die GmbH verklagen wollte. Infolgedessen ist die GmbH als wahre
Beklagte anzusehen. Die AG hat auch nicht durch die Zustellung der Klage-
schrift an sie die Stellung der beklagten Partei erlangt (BGH, Urt. v. 05.10.1994
- XII ZR 53/93, BGHZ 127, 156, 163; Beschl. v. 28.03.1995 - X ARZ 255/95,
NJW-RR 1995, 764). Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht das landgericht-
liche Urteil bestätigen dürfen, in welchem die Klage mangels Aktivlegitimation
der nur scheinbeklagten AG abgewiesen worden ist.
b) Hieran ändert auch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils nichts,
selbst bei angenommener Auslegungsfähigkeit der Bezeichnung "W. AG"
könne die Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung keinen Erfolg ha-
ben, weil die GmbH mangels Klagezustellung an sie bis zum Schluss der ersten
Instanz nicht am Prozess beteiligt worden sei. Auch diese Erwägungen halten
der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Der Sinn dieser Erwägungen ist nicht eindeutig. Sollte dahinter die
Ansicht stehen, dass die Klage gegen die GmbH mangels Zustellung abwei-
sungsreif gewesen sei, so gibt es hierfür keine Rechtsgrundlage. Der Senat
braucht nicht zu entscheiden, ob die Klage der wahren Beklagten, hier der
GmbH, tatsächlich nicht zugestellt worden ist. Gegebenenfalls wäre der Zustel-
lungsmangel nicht, wie die Klägerin meint, durch das Nichtbestreiten des tat-
sächlichen Zugangs der Klageschrift an die GmbH geheilt worden (§ 189 ZPO),
weil das fehlende Bestreiten bislang nur von der Scheinbeklagten, der AG,
stammt und daher keine Rechtswirkungen zu Lasten der GmbH erzeugen kann.
Die Klage gegen die GmbH dürfte aber auch bei unterstellter fehlender Zustel-
lung an sie nicht einfach abgewiesen werden. Vielmehr müsste die Zustellung
dann nachgeholt werden (§ 271 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 28.03.1995
aaO). Auf die Frage, ob die Zustellung (auch) an die GmbH erfolgt ist oder
nicht, kommt es daher bis auf Weiteres nicht an, so dass an dieser Stelle offen
bleiben kann, ob der Ansicht des Landgerichts Marburg (VersR 1993, 1424)
beizutreten ist, wonach bei einer schwer durchschaubaren Verflechtung von
Unternehmen mit gleichartigen Namen und gleicher Adresse die Zustellung an
das vom Absender genannte Unternehmen schon dann erfolgt ist, wenn das
Schriftstück bei einem anderen der verflochtenen Unternehmen angekommen
ist, und ob gegebenenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Recht-
sprechung hier erfüllt sind.
bb) Falls das Berufungsgericht jedoch von einem Recht der AG auf die
vom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung ausgegangen ist, kann
auch dieser Ansicht nicht beigetreten werden. Zwar kann ein Scheinbeklagter
eine Entscheidung verlangen, durch den er aus dem Rechtsstreit entlassen wird
und gleichzeitig dem Kläger, soweit dieser die falsche Zustellung veranlasst hat,
die Kosten auferlegt werden, die zur Geltendmachung der fehlenden Parteistel-
lung notwendig waren (OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 216 m.w. Rechtspre-
chungsnachweisen; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl.,
geabweisung ist in diesem Zusammenhang jedoch jedenfalls dann kein Raum,
wenn der Kläger, wie hier, selbst aufklärt oder anerkennt, dass der Zustellungs-
empfänger mit dem wahren Beklagten nicht identisch ist (Rosenberg/Schwab/
Gottwald, aaO Rdn. 10; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., Grdz. § 50 Rdn. 11).
Die Klageabweisung des Landgerichts kann auch nicht im Sinne einer bloßen
Prozessentlassung der scheinbeklagten AG verstanden werden. Da das Land-
gericht in seiner Urteilsbegründung die AG für die wahre Beklagte gehalten und
deshalb die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten als unbegründet
abgewiesen hat, erfasst das Urteil die ganze Klage; es beendet also den vorlie-
genden Prozess insgesamt. Das Urteil verbietet der Klägerin zwar nicht, einen
neuen Prozess gegen die GmbH zu beginnen, versagt ihr jedoch die Möglich-
keit, den vorliegenden Rechtsstreit gegen die GmbH einfach fortzuführen. Für
eine derart weitreichende Entscheidung fehlt es im Fall der fehlerhaften Partei-
bezeichnung an einer Rechtsgrundlage.
4. Nach alledem sind das angefochtene Berufungsurteil und das von ihm
bestätigte Endurteil des Landgerichts mitsamt dessen Zwischenurteil aufzuhe-
ben. Zur nunmehr nachzuholenden Verhandlung und Entscheidung über die
Klage gegen die wahre Beklagte, die GmbH, ist der Rechtsstreit an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der scheinbeklagten AG
zu tragen, weil sie die Klagezustellung an die AG veranlasst hat. Dass die AG
sich im Prozess anwaltlich vertreten ließ, war im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO notwendig (vgl. OLG Köln, OLGZ 1989, 236), wie sich daran gezeigt hat,
dass Land- und Oberlandesgericht sie als wahre Partei behandelt haben. Ihre
Kosten haben sich auch nicht dadurch erhöht, dass sie, statt sich lediglich ge-
gen ihre Prozessbeteiligung als Scheinbeklagte zu verteidigen, unberechtigt die
Feststellung, sie sei die wahre Beklagte, und Klageabweisung beantragt hat.
Dadurch sind die Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten nicht gestiegen, da
der Streitwert derselbe war, als wenn sie ihre Stellung als Scheinbeklagte aner-
kannt hätte.
Melullis
Keukenschrijver
Ambrosius
Asendorf
Gröning
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 26.01.2006 - 21 O 197/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.11.2006 - I-21 U 74/06 -