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BGH Beschluss vom 28.11.2007 – 2 StR 415/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 415/07

BESCHLUSS

vom

28. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

hier: Anhörungsrüge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 be-

schlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss

vom 31. Oktober 2007 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

1

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei

Fällen unter Einbeziehung von 64 Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen, nicht

erledigten Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren so-

wie im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklä-

gerin verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Se-

nat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Oktober 2007 durch Be-

schluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2

Mit Schriftsatz vom 13. November 2007 hat der Verurteilte seine nach-

trägliche Anhörung gemäß § 356 a StPO beantragt, da sein rechtliches Gehör

verletzt sei; in der Begründung des Antrags hat er unter anderem ausgeführt:

Der Verwerfungsbeschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO habe eine Begründung

enthalten müssen; der Senat habe nicht durch Beschluss, sondern entspre-

chend dem vom Verteidiger im Revisionsverfahren gestellten Antrag nur nach

einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden dürfen; der Senat habe nicht

antragsgemäß vorab über den Antrag auf Durchführung einer Hauptverhand-

lung entschieden; die Praxis des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 349

Abs. 2 StPO sei willkürlich und verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör; er

bitte um Mitteilung, ob der Senat eine von ihm mit der Revision erhobene Ver-

fahrensrüge als unzulässig oder als unbegründet angesehen habe.

3

2. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem

Erlass der Senatsentscheidung vom 31. Oktober 2007 bestand, war zurückzu-

weisen. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist durch die Revi-

sionsentscheidung nicht verletzt worden. Eine Verletzung ergibt sich weder

daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begründung enthielt (vgl.

BVerfG, Beschl. vom 27. Mai 2002 - 2 BvR 667/02), noch daraus, dass der Se-

nat ohne Hauptverhandlung entschieden hat (vgl. BVerfG StraFo 2007, 370),

noch daraus, dass nicht vorab über den Antrag entschieden wurde, eine Haupt-

verhandlung durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR

746/07, insoweit in StraFo 2007, 370 nicht abgedr.). Auch aus den mit der An-

tragsbegründung vorgetragenen Umständen ergibt sich keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 31. Oktober

2007 keine Gesichtspunkte verwertet, zu denen der Angeklagte nicht angehört

wurde.

4

Da die Sachakten bereits am 5. November 2007 an den Generalstaats-

anwalt bei dem Thüringischen Oberlandesgericht Jena zurückgeleitet wurden,

kann die beantragte Akteneinsicht vom Bundesgerichtshof nicht gewährt wer-

den.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl