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BGH Beschluss vom 28.11.2007 – 2 StR 415/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
hier: Anhörungsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 be-
schlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 31. Oktober 2007 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen unter Einbeziehung von 64 Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen, nicht
erledigten Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren so-
wie im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklä-
gerin verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Se-
nat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Oktober 2007 durch Be-
schluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2
Mit Schriftsatz vom 13. November 2007 hat der Verurteilte seine nach-
trägliche Anhörung gemäß § 356 a StPO beantragt, da sein rechtliches Gehör
verletzt sei; in der Begründung des Antrags hat er unter anderem ausgeführt:
Der Verwerfungsbeschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO habe eine Begründung
enthalten müssen; der Senat habe nicht durch Beschluss, sondern entspre-
chend dem vom Verteidiger im Revisionsverfahren gestellten Antrag nur nach
einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden dürfen; der Senat habe nicht
antragsgemäß vorab über den Antrag auf Durchführung einer Hauptverhand-
lung entschieden; die Praxis des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 349
Abs. 2 StPO sei willkürlich und verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör; er
bitte um Mitteilung, ob der Senat eine von ihm mit der Revision erhobene Ver-
fahrensrüge als unzulässig oder als unbegründet angesehen habe.
3
2. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem
Erlass der Senatsentscheidung vom 31. Oktober 2007 bestand, war zurückzu-
weisen. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist durch die Revi-
sionsentscheidung nicht verletzt worden. Eine Verletzung ergibt sich weder
daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begründung enthielt (vgl.
BVerfG, Beschl. vom 27. Mai 2002 - 2 BvR 667/02), noch daraus, dass der Se-
nat ohne Hauptverhandlung entschieden hat (vgl. BVerfG StraFo 2007, 370),
noch daraus, dass nicht vorab über den Antrag entschieden wurde, eine Haupt-
verhandlung durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR
746/07, insoweit in StraFo 2007, 370 nicht abgedr.). Auch aus den mit der An-
tragsbegründung vorgetragenen Umständen ergibt sich keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 31. Oktober
2007 keine Gesichtspunkte verwertet, zu denen der Angeklagte nicht angehört
wurde.
4
Da die Sachakten bereits am 5. November 2007 an den Generalstaats-
anwalt bei dem Thüringischen Oberlandesgericht Jena zurückgeleitet wurden,
kann die beantragte Akteneinsicht vom Bundesgerichtshof nicht gewährt wer-
den.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl