Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.11.2007 – 2 StR 511/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lim-

burg (Lahn) vom 13. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird

der Tenor des vorgenannten Urteils dahin berichtigt, dass die Strafe

aus dem Urteil des Amtsgerichts Dillenburg vom 20. Dezember 2006

(Az 3 Ds 6 Js 13866/06) einbezogen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl