BGH Beschluss vom 28.11.2007 – 2 StR 511/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lim-
burg (Lahn) vom 13. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird
der Tenor des vorgenannten Urteils dahin berichtigt, dass die Strafe
aus dem Urteil des Amtsgerichts Dillenburg vom 20. Dezember 2006
(Az 3 Ds 6 Js 13866/06) einbezogen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl