BGH Beschluss vom 28.11.2007 – III ZR 114/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. November 2007
in der Baulandsache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GG Art. 14 GG Cb
Die mangelnde Vermietbarkeit eines Hauses aufgrund einer bevorstehen-
den Enteignung des Grundstücks während des Enteignungsverfahrens und
vor dessen Abschluss ist zu entschädigen.
BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - III ZR 114/07 - OLG Hamm
LG Arnsberg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die
Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-
Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Hamm vom 8. Februar 2007 - 16 U (Baul) 6/06 - wird zu-
rückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Streitwert: 33.370,45 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der von der Beteiligten zu 1 allein geltend gemachte Zulassungsgrund
der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 2. Fall ZPO liegt nicht vor.
1.
Zwar schützt Art. 14 Abs. 1 GG den Bestand der Eigentumsposition in
der Hand des Eigentümers und deren Nutzung einschließlich der Überlassung
des Eigentums zur Nutzung an Dritte insbesondere gegen Entgelt (vgl. BVerf-
GE 98, 17, 35 f). Bereits das Reichsgericht (RGZ 31, 214, 216; 43, 356, 358 ff;
vgl. RG JW 1907, 290 f) hat eine Entschädigung für die mangelnde Ver-
mietbarkeit eines Hauses während des Enteignungsverfahrens, vor dessen
Abschluss, zugesprochen. Auch in der Literatur ist eine mögliche Entschädi-
gung für die mangelnde Vermietbarkeit im Vorfeld einer bevorstehenden Ent-
eignung anerkannt (vgl. Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädi-
gung, 6. Aufl., Rn. 962; Büchs, Handbuch des Eigentums- und Entschädigungs-
rechts, 3. Aufl., Rn. 3370). Grundlage für eine solche Entschädigung ist, dass
zwar entschädigungsrechtlich der Wert des genommenen Objekts an sich er-
setzt wird. Der Eigentümer erhält damit den Wert ersetzt, mit dem er sich ein
gleichwertiges Objekt beschaffen kann, aus dem er gleich hohe Mieteinkünfte
erzielen könnte. Solange ihm die Enteignungsentschädigung aber noch nicht
zusteht, weil das Enteignungsverfahren noch nicht zum Abschluss gekommen
ist, er gleichwohl aufgrund der bevorstehenden Enteignung sein Objekt nicht
mehr nutzen kann, so wird dieser Nachteil, der grundsätzlich von der Eigen-
tumsgarantie umfasst wird, durch diesen Wert nicht mit abgegolten. Eine Ent-
schädigungsfähigkeit kann daher nicht von vorneherein ausgeschlossen wer-
den.
2.
Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einem Eingriff in die Eigentums-
position der Beteiligten zu 1. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass Lärm-
immissionen und optische Beeinträchtigungen die Nutzbarkeit des Hausgrund-
stücks in rechtserheblicher Weise eingeschränkt haben sollen. Ebensowenig ist
dargetan, dass in dem Zeitraum bis zur Veräußerung des Grundstücks dessen
Vermietbarkeit ausgeschlossen gewesen ist. Dies hat bereits das Landgericht in
rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt; die hiergegen gerichte-
ten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde sind unbegründet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Wurm
Dörr
Herrmann
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 6 O (Baul) 19/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.02.2007 - 16 U (Baul) 6/06 -