Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.11.2007 – III ZR 114/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. November 2007

in der Baulandsache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die mangelnde Vermietbarkeit eines Hauses aufgrund einer bevorstehen-

den Enteignung des Grundstücks während des Enteignungsverfahrens und

vor dessen Abschluss ist zu entschädigen.

BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - III ZR 114/07 - OLG Hamm

LG Arnsberg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die

Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-

Gebhardt

beschlossen:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Hamm vom 8. Februar 2007 - 16 U (Baul) 6/06 - wird zu-

rückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen.

Streitwert: 33.370,45 €

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts-

sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der von der Beteiligten zu 1 allein geltend gemachte Zulassungsgrund

der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 2. Fall ZPO liegt nicht vor.

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1.

Zwar schützt Art. 14 Abs. 1 GG den Bestand der Eigentumsposition in

der Hand des Eigentümers und deren Nutzung einschließlich der Überlassung

des Eigentums zur Nutzung an Dritte insbesondere gegen Entgelt (vgl. BVerf-

GE 98, 17, 35 f). Bereits das Reichsgericht (RGZ 31, 214, 216; 43, 356, 358 ff;

vgl. RG JW 1907, 290 f) hat eine Entschädigung für die mangelnde Ver-

mietbarkeit eines Hauses während des Enteignungsverfahrens, vor dessen

Abschluss, zugesprochen. Auch in der Literatur ist eine mögliche Entschädi-

gung für die mangelnde Vermietbarkeit im Vorfeld einer bevorstehenden Ent-

eignung anerkannt (vgl. Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädi-

gung, 6. Aufl., Rn. 962; Büchs, Handbuch des Eigentums- und Entschädigungs-

rechts, 3. Aufl., Rn. 3370). Grundlage für eine solche Entschädigung ist, dass

zwar entschädigungsrechtlich der Wert des genommenen Objekts an sich er-

setzt wird. Der Eigentümer erhält damit den Wert ersetzt, mit dem er sich ein

gleichwertiges Objekt beschaffen kann, aus dem er gleich hohe Mieteinkünfte

erzielen könnte. Solange ihm die Enteignungsentschädigung aber noch nicht

zusteht, weil das Enteignungsverfahren noch nicht zum Abschluss gekommen

ist, er gleichwohl aufgrund der bevorstehenden Enteignung sein Objekt nicht

mehr nutzen kann, so wird dieser Nachteil, der grundsätzlich von der Eigen-

tumsgarantie umfasst wird, durch diesen Wert nicht mit abgegolten. Eine Ent-

schädigungsfähigkeit kann daher nicht von vorneherein ausgeschlossen wer-

den.

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2.

Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einem Eingriff in die Eigentums-

position der Beteiligten zu 1. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass Lärm-

immissionen und optische Beeinträchtigungen die Nutzbarkeit des Hausgrund-

stücks in rechtserheblicher Weise eingeschränkt haben sollen. Ebensowenig ist

dargetan, dass in dem Zeitraum bis zur Veräußerung des Grundstücks dessen

Vermietbarkeit ausgeschlossen gewesen ist. Dies hat bereits das Landgericht in

rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt; die hiergegen gerichte-

ten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde sind unbegründet.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Wurm

Dörr

Herrmann

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Arnsberg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 6 O (Baul) 19/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 08.02.2007 - 16 U (Baul) 6/06 -