Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 28.11.2007 – StB 43/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
StB 43/07
BESCHLUSS
vom
28. November 2007
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja (nur I. und II.)
Veröffentlichung: ja
___________________________
StGB § 129 a Abs. 2 Nr. 2
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Katalogtat nach § 129 a Abs. 2
Nr. 2 StGB durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat
erheblich schädigen kann.
BGH, Beschl. vom 28. November 2007 - StB 43/07
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschuldigten am 28. November 2007 gemäß § 304 Abs. 5
StPO beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. August
2007 (1 BGs 365/2007)
a) dahin abgeändert, dass der Beschuldigte dringend verdäch-
tig ist, als Mitglied einer Vereinigung, deren Zwecke oder de-
ren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen,
am 31. Juli 2007 gemeinschaftlich mit weiteren Mitgliedern
dieser Vereinigung versucht zu haben, drei Lastkraftwagen
der Bundeswehr in Brand zu setzen;
Verbrechen und Vergehen strafbar gemäß § 306 Abs. 1
Nr. 4, § 305 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 129 Abs. 1, § 12
Abs. 1, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 52 StGB;
b) unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:
- Der Beschuldigte hat eine Sicherheit in Höhe von 30.000 €
in Geld zu leisten.
- Er hat seine Personalpapiere (Reisepass und Personal-
ausweis) zu den Akten zu geben.
- Er darf die Bundesrepublik Deutschland nicht ohne die Zu-
stimmung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
verlassen.
- Er hat sich wöchentlich, jeweils mittwochs - erstmals am
5. Dezember 2007 - bei dem Polizeiabschnitt 35, Oudenar-
der Str. 16, 13347 Berlin, zu melden.
2. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
3. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen; jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die
Staatskasse hat ein Drittel der dem Beschuldigten im Be-
schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu er-
statten.
1
Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermitt-
Gründe:
lungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an
einer terroristischen Vereinigung sowie der versuchten Brandstiftung nebst ver-
suchter Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel. Auf seinen Antrag hat der Ermitt-
lungsrichter des Bundesgerichtshofs am 1. August 2007 wegen dieser Vorwürfe
Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Hiergegen hat dieser Beschwer-
de eingelegt; er begehrt die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Au-
ßervollzugsetzung. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Be-
schwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Das
Rechtsmittel führt zur Änderung des Haftbefehls sowie zu dessen Außervoll-
zugsetzung unter den aus der Beschlussformel ersichtlichen Auflagen; im Übri-
gen bleibt es ohne Erfolg.
2
I. Der Beschuldigte ist nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen
dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO), Mitglied einer unter der Be-
zeichnung "militante gruppe" auftretenden linksextremistischen, gewaltbereiten
Organisation zu sein und zusammen mit den Mitbeschuldigten R. und H.
, die ebenfalls dieser Gruppierung angehören, in der Nacht des 31. Juli
2007 versucht zu haben, auf dem Betriebsgelände der Firma M in Branden-
burg/Havel drei dort abgestellte Lastkraftwagen der Bundeswehr in Brand zu
setzen.
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Dieser Verdacht ergibt sich hinsichtlich des versuchten Anschlags vom
31. Juli 2007 namentlich aus der polizeilichen Observation des Tatgeschehens,
die zur unmittelbaren Festnahme des Beschuldigten und seiner Mittäter nach
Verlassen des Tatortes führte, sowie den am Tatort gefundenen, bereits ausge-
lösten Zündvorrichtungen, die an den drei Fahrzeugen angebracht waren, von
den Polizeikräften aber noch rechtzeitig entfernt werden konnten. Er wird ver-
stärkt durch den Fund leerer, aber noch nach Kraftstoff riechender Benzinkanis-
ter in der Wohnung des Mitbeschuldigten R. , auf den kein Kraftfahrzeug zuge-
lassen ist, sowie den bei diesem ebenfalls sichergestellten Kassenbon über den
Erwerb sonstiger Utensilien, die nach einer in Schriften der militanten linksext-
remistischen Szene veröffentlichten Anleitung ebenfalls für die Herstellung der
Art von Zündvorrichtungen ("Nobelkarrossentod") Verwendung finden, die auch
bei dem versuchten Anschlag vom 31. Juli 2007 benutzt wurden.
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Der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldig-
ten R. und H. den versuchten Brandanschlag als Mitglieder der "mili-
tanten gruppe" in Umsetzung deren linksextremistischer, gewaltbejahender
Ideologie begingen, folgt aus einer Gesamtschau insbesondere folgender Indi-
zien:
- Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten wurde ein zwölfseiti-
ges Schriftstück mit dem Titel "Mini-Handbuch für Militante, INHALT - PRAXIS
- REPRODUKTION - ORGANISIERUNG (IPRO)" gefunden. Bei diesem Text
handelt es sich um den Entwurf eines Positionspapiers der "militanten grup-
pe". Dass der Beschuldigte sich im Besitz dieses Entwurfs befand, gibt - zumal
der Text unvollständig und noch nicht veröffentlicht ist - einen gewichtigen An-
haltspunkt dafür, dass er selbst dieser Organisation angehört.
- Das versuchte Inbrandsetzen von drei Lastkraftwagen der Bundeswehr passt
nach Tatobjekt und Tatausführung zu den Brandanschlägen, die die "militante
gruppe" seit dem Jahr 2001 verübte und für die sie durch Bekennerschreiben
die Verantwortung übernahm. Diese Anschläge richteten sich vielfach gegen
Gebäude und Fahrzeuge staatlicher Einrichtungen, etwa der Polizei, der Bun-
deswehr oder von Ordnungsämtern. Hierbei, aber auch bei Anschlägen auf
nichtstaatliche Tatobjekte, wurde zur Inbrandsetzung von Fahrzeugen vielfach
ein Zündmechanismus benutzt, der in seiner Bauart mit dem vom Beschuldig-
ten und seinen Mittätern bei dem versuchten Anschlag vom 31. Juli 2007 ver-
wendeten übereinstimmt.
- Auf einer bei dem Mitbeschuldigten H. sichergestellten Computer-
festplatte wurden gespeicherte Digitalfotos gefunden, auf denen Mercedes-
Autohäuser in P. und S. aus verschiedenen
Perspektiven aufgenommen sind. Die Art der Aufnahmen deutet darauf hin,
dass sie zum Zweck der Ausspähung potentieller weiterer Anschlagsobjekte
gefertigt worden waren. Anschläge auf Autohäuser stimmen ebenfalls mit dem
Muster der Straftaten überein, zu denen sich die "militante gruppe" seit dem
Jahr 2001 bekannt hat. Sie hat mehrfach Kraftfahrzeuge, die bei Autohäusern
abgestellt waren, in Brand gesetzt. Auch auf dem Gelände der Mercedesnie-
derlassung in P. war bereits im Februar 2003 ein
Brandanschlag auf zwei Fahrzeuge der Bundeswehr verübt worden; zu dieser
Tat hat sich die "militante gruppe" bekannt. Die Mercedesniederlassung in
Strausberg ist das Stammwerk für die Wartung von entsprechenden Fahrzeu-
gen der an diesem Ort stationierten Bundeswehreinheiten.
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II. Dieser Verdacht gegen den Beschuldigten begründet in rechtlicher
Hinsicht den Vorwurf der versuchten Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 4, §§ 22,
23 Abs. 1, § 12 Abs. 1 StGB), der versuchten Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
(§ 305 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 22 StGB) und der mitgliedschaftlichen Beteili-
gung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB). Anders als im Haft-
befehl vom 1. August 2007 angenommen, kann dem Beschuldigten nach dem
Ergebnis der bisherigen Ermittlungen dagegen nicht angelastet werden, sich
mitgliedschaftlich an einer terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben
(§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB). Im Einzelnen:
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1. Die "militante gruppe" erfüllt nach bisherigem Erkenntnisstand mit ho-
her Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne der
§§ 129, 129 a StGB; denn es bestehen gewichtige Anzeichen dafür, dass es
sich bei dieser Gruppierung - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich -
um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen
Zusammenschluss von mindestens drei Personen handelt, die bei Unterord-
nung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame
Zwecke verfolgen und untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich
als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239; 45,
26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603). Der Senat kann daher offen lassen,
ob im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenbeschlusses des Rates der
Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG
Nr. L 164/3) eine Neubestimmung des Vereinigungsbegriffs in Betracht zu zie-
hen ist (vgl. BGH NJW 2006, 1603) und ob und mit welchen Maßgaben sie in
Auslegung des geltenden Strafgesetzbuchs überhaupt möglich wäre.
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Die für eine Vereinigung mindestens erforderlichen drei Mitglieder sind
bereits in Person des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten H.
und R. vorhanden.
Dass es sich bei der "militanten gruppe" um einen auf Dauer angelegten
organisatorischen Zusammenschluss handelt, dessen Mitglieder sich als ein-
heitlicher Verband fühlen, folgt aus seinem kontinuierlichen Tätigwerden - min-
destens - seit dem Jahr 2001, in welchem er erstmals unter diesem Namen in
Erscheinung trat, dem Inhalt seiner theoretisch-propagandistischen Veröffentli-
chungen und Bekennerschreiben sowie dem Handeln der hinter der Organisati-
on stehenden Personen unter einer einheitlichen Gruppenbezeichnung.
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Auch für das Vorliegen der weiteren organisationsbezogenen Anforde-
rungen sind hinreichend tragfähige Indizien vorhanden. Zwar haben die bisheri-
gen Ermittlungen die inneren Strukturen der Gruppierung nicht aufzudecken
vermocht. Jedoch lässt sich ihren veröffentlichten Schriften entnehmen, dass
die Aktionen
ihrer Mitglieder Folge einer breit angelegten
theoretisch-
ideologischen Diskussion sind, aus deren Ergebnissen sie ihre vermeintliche
Legitimation ableiten. Dies zeigt hinreichend deutlich, dass die Mitglieder der
Gruppe ihre Aktivitäten, insbesondere die von ihnen begangenen Anschläge, an
den ideologischen Vorgaben und der daraus entwickelten Strategie der Organi-
sation ausrichten und sich somit dem aus der internen Meinungsbildung ent-
springenden Gruppenwillen unterordnen.
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2. Die Beteiligung an der "militanten gruppe" begründet nach dem derzei-
tigen Stand der Ermittlungen jedoch nicht den strafrechtlichen Vorwurf der Mit-
gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung.
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a) Eine Strafbarkeit nach § 129 a Abs. 1 StGB scheidet - wovon letztlich
auch der Generalbundesanwalt ausgeht - von vornherein aus, weil es an jegli-
chem Anhalt dafür fehlt, dass die Zwecke oder die Tätigkeit der Gruppierung
auf die Begehung der dort genannten schwerwiegenden Straftaten gerichtet
sind. Zwar wird in den theoretisch-propagandistischen Texten der Gruppe gele-
gentlich die Frage erörtert, ob zur Durchsetzung der von ihr verfolgten revoluti-
onären Strategie "Exekutionen von EntscheidungsträgerInnen" in Betracht ge-
zogen werden müssen, und ein derartiges Vorgehen für die Zukunft nicht aus-
geschlossen. Weder aus den Texten noch aus den aus der Gruppierung heraus
begangenen Straftaten lässt sich aber ein Indiz dafür ableiten, dass die Tätig-
keit oder die Zwecke der "militanten gruppe" von ihren Mitgliedern auch auf An-
schläge gegen herausgehobene Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft o-
der auf sonstige als "Klassenfeinde" erachtete Personen festgelegt worden wä-
ren (vgl. BGHSt 49, 268, 271 f.).
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b) Aber auch eine Strafbarkeit der Mitglieder der "militanten gruppe" nach
§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB (gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StGB)
kommt nicht in Betracht. Zwar ist die Gruppierung ausweislich der von ihr be-
reits begangenen Anschläge sowie der hierzu veröffentlichten Bekennerschrei-
ben und ihrer sonstigen bekanntgewordenen theoretisch-propagan-distischen
Schriften auf die Begehung von in dieser Norm genannten Straftaten - nament-
lich solcher nach § 305 a und § 306 StGB - gerichtet. Das wird schon durch die
Serie einschlägiger Taten gegen staatliche Stellen und privatwirtschaftliche Fir-
men und sonstige Institutionen belegt, für die die Gruppe seit dem Jahr 2001 in
nachträglichen Bekennerschreiben die Verantwortung übernommen hat. Ob
Mitglieder der Organisation darüber hinaus nahe liegend auch hinter weiteren
vergleichbaren Anschlägen aus den Jahren 1995 bis 2003 stehen, zu denen
Bekennerschreiben unter anderen - teilweise ähnlichen - Gruppenbezeichnun-
gen verfasst worden sind, bedarf daher keiner näheren Erörterung.
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Jedoch sind die weiteren in § 129 a Abs. 2 StGB enthaltenen Strafbar-
keitsvoraussetzungen nur teilweise erfüllt.
aa) § 129 a StGB ist durch das "Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbe-
schlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terroris-
musbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze" vom 22. Dezember 2003
(BGBl I 2836) grundlegend umgestaltet worden. § 129 a Abs. 1 StGB aF knüpf-
te die Strafbarkeit wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung al-
lein daran, dass die Zwecke oder die Tätigkeit der Gruppierung, an der sich der
Täter beteiligte, auf die Begehung einer der in § 129 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB
aF genannten Straftaten gerichtet waren. Aus diesem Katalog hat das Ände-
rungsgesetz die bisherige Nr. 3 herausgenommen und die dort genannten ge-
meingefährlichen Straftaten (unter anderem auch die Brandstiftung nach § 306
StGB) sowie das qualifizierte Sachbeschädigungsdelikt (§ 305 a StGB) - unter
Einbeziehung weiterer Straftaten - nunmehr in § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB nF
eingefügt. Jedoch genügt es nach der Neufassung nicht mehr, dass die Zwecke
oder Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung der in dieser neu gestalteten
Norm genannten Straftaten gerichtet sind. Vielmehr muss hinzukommen, dass
"eine der ... Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzu-
schüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit
Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfas-
sungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates
oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beein-
trächtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen
Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann". Damit ist
die Strafbarkeit durch zwei zusätzliche Anforderungen an die begangenen oder
beabsichtigten Straftaten, nämlich einer subjektiven ("bestimmt ist, ...") und ei-
ner objektiven ("schädigen kann"), eingeschränkt.
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Von diesen kann hier bisher nur das subjektive Element belegt werden:
Die Anschläge der "militanten gruppe" sind - wie sich den veröffentlichten
Schriften der Organisation entnehmen lässt - aus der Sicht ihrer Mitglieder Teil
eines revolutionären Kampfes, der zu einer kommunistischen Staats- und Ge-
sellschaftsordnung führen soll. Sie sind damit in ihrem Endziel dazu bestimmt,
die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grund-
strukturen - zumindest - der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen oder
erheblich zu beeinträchtigen. Dass ihnen auch eine andere der in § 129 a
Abs. 2 StGB genannten Bestimmungen zukommen sollte, ist dagegen nicht er-
kennbar. Weder der Auswahl der bisherigen Anschlagsobjekte, der Zahl der
Anschläge noch der Art ihrer Ausführung und den durch sie verursachten Schä-
den kann entnommen werden, dass die Gruppierung mit den von ihr begange-
nen oder beabsichtigten Straftaten etwa die Einschüchterung der Gesamtbevöl-
kerung oder zumindest erheblicher Teile der Bevölkerung bezweckt oder eine
Behörde oder internationale Organisation nötigen will.
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Dagegen fehlt es den begangenen und intendierten Taten an der objekti-
ven Schädigungseignung. Die von der Gruppierung begangenen Taten konnten
- auch im Zusammenwirken mit möglicherweise geplanten weiteren vergleich-
baren Taten ("Nadelstichtaktik", vgl. BGH NJW 2006, 1603) - weder durch die
Art ihrer Begehung noch durch ihre Auswirkungen die Bundesrepublik Deutsch-
land, die als betroffener Staat hier allein in Betracht kommt, erheblich schädi-
gen; hierzu gilt:
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Das objektive Element des § 129 a Abs. 2 StGB "einen Staat erheblich
schädigen kann" ist für sich ohne Konturen und wenig aussagekräftig. Es bedarf
daher, namentlich mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Vorher-
sehbarkeit staatlichen Strafens durch Bestimmtheit strafrechtlicher Normen
(Art. 103 Abs. 2 GG), in besonderer Weise einer strukturierenden und konkreti-
sierenden Auslegung durch die Rechtsprechung.
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Soweit es den Grad der Realisierung des Nachteils anbelangt, ergibt sich
schon unmittelbar aus dem Wortlaut ("schädigen kann"), dass ein Schaden für
den Staat nicht tatsächlich eintreten muss. Es genügt, dass die Straftat oder
die Straftaten im Falle ihrer Ausführung - unmittelbar oder durch ihre Auswir-
kungen - konkret geeignet sind, den Schaden für den Staat herbeizuführen. Da-
zu reicht die realistische Möglichkeit aus, dass der Schaden nach den Umstän-
den der (vorgestellten) Tatbegehung eintritt (vgl. Miebach/Schäfer in Münch-
Komm-StGB § 129 a Rdn. 54; Rudolphi/Stein in SK-StGB - Stand März 2005 -
§ 129 a Rdn. 11). Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (Trönd-
le/Fischer, StGB 54. Aufl. § 129 a Rdn. 16) oder eine erhöhte Wahrscheinlich-
keit sind nicht erforderlich. Denn Anhaltspunkte für eine solche - vom üblichen
Sprachgebrauch abweichende und durch ihn nicht veranlasste - einengende
Auslegung, die in den praktischen Konsequenzen eine beträchtliche Zurück-
nahme des strafrechtlichen Schutzes vor potentiell terroristischen Bedrohungen
zur Folge haben würde, sind dem Gesetz nicht zu entnehmen.
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Schwierigkeiten bereitet vor allem die Konkretisierung des Merkmals "ei-
nen Staat schädigen". Ob als Erfolg der Schädigungshandlung alle denkbaren
Schäden für den Staat erfasst sind, gleichgültig welcher Art sie auch sein mö-
gen, oder ob es möglich und vielleicht sogar geboten ist, als ausreichend nur
Nachteile bestimmter Art oder auf bestimmten Feldern staatlichen Wirkens an-
zusehen, erschließt sich aus der Bedeutung des Wortes "schädigen" nicht. Da-
nach könnten etwa auch bloße Vermögensschäden genügen, wenn sie die
- für sich allerdings nur wiederum schwer zu bestimmende - Erheblichkeits-
schwelle überschreiten. Eine solche Auslegung würde indes dem Sinn und
Zweck des Änderungsgesetzes erkennbar nicht gerecht, das mit der Einführung
der genannten zusätzlichen Voraussetzungen eine Begrenzung des Kreises
terroristischer Vereinigungen für solche Gruppierungen erreichen wollte, die
nicht auf Mord, Totschlag und die weiteren in Absatz 1 des § 129 a StGB ge-
nannten Delikte gerichtet sind.
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Nach Auffassung des Senats ist für eine der ratio der Norm entspre-
chende Auslegung des Merkmals "schädigen", die eine sinnvolle Begrenzung
der erfassten Schäden ihrer Art und Natur nach ermöglicht, insbesondere der
Blick auf die nähere Beschreibung der vom Gesetz vorausgesetzten subjektiven
Zielrichtungen der Straftaten hilfreich. Es liegt fern, dass die beiden neu einge-
führten eingrenzenden Tatbestandsmerkmale ("bestimmt sind" und "schädigen
können"), die in einem einheitlichen Konditionalsatz zusammengefasst sind,
beziehungslos neben einander stehen. Näher liegt ein Verständnis dahin, dass
das an den Anfang gestellte subjektive Merkmal, das mehrere besonders gra-
vierende Nachteile für den Staat näher beschreibt, in der nachfolgenden objek-
tiven Voraussetzung wieder aufgenommen wird (vgl. Rudolphi/Stein aaO Rdn.
12): Für die Annahme einer terroristischen Vereinigung, deren Tätigkeit oder
Zwecke auf die in Absatz 2 erfassten Straftaten gerichtet sind, soll nicht ausrei-
chen, dass sie die Straftaten mit dem Ziel bestimmter Nachteile anstrebt. Viel-
mehr will das Gesetz bei sachgerechter Auslegung erkennbar zum Ausdruck
bringen, dass die Vereinigung, die mit der erforderlichen subjektiven Zielset-
zung Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begeht, nur dann als terroristi-
sche eingestuft werden soll, wenn die Delikte auch objektiv für den Staat ge-
fährlich sind und nach der Art ihrer Begehung oder ihren Auswirkungen gerade
solche Nachteile herbeiführen können, wie nach dem subjektiven Tatbestands-
merkmal notwendigerweise angestrebt. Mit anderen Worten: Ein im Sinne des
objektiven Merkmals relevanter Schaden droht dem Staat, wenn die Straftaten
geeignet sind, die Bevölkerung in erheblicher Weise einzuschüchtern, eine Be-
hörde rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die po-
litischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstruktu-
ren des Staates erheblich zu beeinträchtigen. Vermögensnachteile, die nicht
wegen ihres Ausmaßes zu einer dieser - oder jedenfalls vergleichbaren - Wir-
kungen führen, reichen dagegen nicht aus, auch wenn sie rein wertmäßig als
erheblich angesehen werden könnten.
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Eine solche einschränkende Auslegung ist auch mit Blick darauf gebo-
ten, dass für die Straftaten nach § 129 a Abs. 1 und Abs. 2 StGB derselbe
Strafrahmen gilt. Dies lässt sich nur rechtfertigen, wenn die in den Vorschriften
jeweils beschriebenen Straftaten in ihrem Unrechtsgehalt jedenfalls im Wesent-
lichen miteinander vergleichbar sind. Für die in § 129 a Abs. 1 StGB erfassten
terroristischen Vereinigungen erklärt sich die hohe Strafandrohung ohne weite-
res daraus, dass diese auf die Begehung von Mord und Totschlag sowie die
dort genannten weiteren äußerst schweren Taten gerichtet sind. Wegen des
überaus hohen Unrechtsgehalts all dieser Delikte hat der Gesetzgeber darauf
verzichten dürfen, über die Ausrichtung der Vereinigung auf deren Begehung
hinaus eine zusätzliche besondere subjektive Zielrichtung und die objektive Ge-
fahr einer erheblichen Schädigung des Staates als strafbarkeitsbegrenzende
Merkmale in die Vorschrift aufzunehmen. Hinter den Vereinigungen des Absat-
zes 1 bleiben die von Absatz 2 der Vorschrift erfassten Organisationen insge-
samt in ihrer Gefährlichkeit deutlich zurück, auch wenn die Straftaten, auf die
letztere potentiell ausgerichtet sind, untereinander ein wenig einheitliches Bild
zeigen (wie etwa einerseits die Zerstörung von Bauwerken - § 305 StGB - mit
einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, andererseits aber et-
wa das Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie - § 307 StGB - mit ei-
ner Strafdrohung von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe). Bei dieser Aus-
gangslage hat der Gesetzgeber die erforderliche Konkordanz nur dadurch her-
stellen können und erkennbar herstellen wollen, dass er in Absatz 2 die beiden
genannten tatbestandsbeschränkenden Merkmale eingeführt hat, die ihrerseits
der dargestellten Auslegung bedürfen, um in ihrer gewollt beschränkenden
Funktion wirksam zu werden.
22
Insbesondere dieser Gesichtspunkt der Konkordanz verlangt zugleich,
dass an die von § 129 a Abs. 2 StGB vorausgesetzte Eignung zu einer "erhebli-
chen" Schädigung des Staates, einem seinerseits wenig bestimmten Merkmal,
das aber immerhin verdeutlicht, dass nicht jede geringfügige Schädigung aus-
reichen kann, keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen. Wann
eine drohende Schädigung erheblich ist, entzieht sich naturgemäß jedem Ver-
such einer abstrakten Beschreibung. Ob das Merkmal erfüllt ist, kann jeweils
nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.
Nur zur Verdeutlichung sei darauf hingewiesen, dass etwa im Falle der Zerstö-
rung von Einrichtungen der Infrastruktur - beispielsweise des öffentlichen Ver-
kehrs oder zur Versorgung der Bevölkerung mit Energie und Wasser - ent-
scheidend sein kann, wie gravierend die Folgen für die Bevölkerung (unter dem
Aspekt einer beabsichtigten Einschüchterung) oder die Wirtschaft (unter dem
Gesichtspunkt der bezweckten Beseitigung oder erheblichen Beeinträchtigung
der wirtschaftlichen Grundstrukturen des Staates) sind und wie schnell die
Schäden gegebenenfalls behoben werden können (vgl. Rudolphi/Stein aaO
Rdn. 11). Ähnliches gilt etwa für Taten, die sich gegen Einrichtungen der Poli-
zei, der Feuerwehr oder ähnlicher Institutionen richten.
23
Dem Senat ist bewusst, dass diese Auslegung des Merkmals der objekti-
ven Schädigungseignung in § 129 a Abs. 2 StGB zu einer nicht unerheblichen
Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift führt. Er sieht sich da-
mit aber im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der die Neufassung des
§ 129 a StGB in Kenntnis dieser Konsequenz beschlossen hat. In der zu dem
"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates
vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung" vom Rechtsausschuss des
Deutschen Bundestages am 4. Juni 2003 durchgeführten öffentlichen Anhörung
(vgl. Protokoll der 21. Sitzung), in der alle gehörten Sachverständigen deutlich
auf die zu erwartenden erheblichen Probleme bei der Anwendung des § 129 a
Abs. 2 StGB mit seinen zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe hingewiesen
haben, ist mehrfach und unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht wor-
den, dass durch die geplante Neuregelung Gruppierungen, deren Tätigkeit oder
Zwecke auf die Begehung von Taten der hier in Rede stehenden Art gerichtet
seien, nicht mehr als terroristische Vereinigungen angesehen werden könnten:
24
Der Sachverständige Meier-Staude, damals Oberstaatsanwalt bei dem
Bayerischen Obersten Landesgericht, hat erklärt, dass die hohen zusätzlichen
Anforderungen des § 129 a Abs. 2 StGB dazu führen würden, dass die Strafver-
folgungsbehörden "für den alten § 129 a Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Strafverfolgung
im Bereich der terroristischen Vereinigung nicht mehr realisieren können". Der
Sachverständige Wache, damals Leiter der Abteilung Terrorismus beim Gene-
ralbundesanwalt, hat auf die erheblichen praktischen Schwierigkeiten hingewie-
sen, "Ermittlungsverfahren gegen militante oder autonome Gruppen einzuleiten
und durchzuführen, wenn dieser Paragraph (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3 StGB) gestri-
chen und zudem mit der Einführung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe die
Strafbarkeit fast herabgestuft würde", und zur Erläuterung namentlich auf die
Brandanschläge militanter Gruppen hingewiesen. Der Sachverständige Rechts-
anwalt Kempf hat darauf erwidert, dass entgegen den Ausführungen des Sach-
verständigen Wache die Neuregelung nicht dazu führen würde, dass keine
Strafverfolgung mehr möglich wäre; es wäre vielmehr nur so, dass vielleicht die
Bundesanwaltschaft "nicht mehr zuständig wäre, weil es dann eine Strafverfol-
gung nach § 129 StGB ist und die Zuständigkeit (der Bundesanwaltschaft) nur
über § 129 a StGB vermittelt wird. Aber natürlich bliebe die Möglichkeit der
Strafverfolgung über § 129 StGB, weil wir da bekanntlich gerade keine Katalog-
tat haben".
25
In der parlamentarischen Beratung des Gesetzes vom 17. Oktober 2003
(BT-Protokoll der 67. Sitzung) hat der Abgeordnete Silberhorn die Sachverstän-
digenanhörung wie folgt zusammengefasst: "Im Bereich der politisch motivier-
ten Gewaltkriminalität wird kaum eine Gruppierung mehr als terroristische Ver-
einigung strafrechtlich verfolgt werden können, wenn sie nicht auf Tötungsdelik-
te oder Geiselnahme ausgerichtet ist. Gerade linksextremistische Gruppierun-
gen, die nur Gewalt gegen Sachen ausüben, wären dann allenfalls noch als
kriminelle, aber nicht mehr als terroristische Vereinigungen zu verfolgen. Das ist
das Ergebnis der Anhörung."
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Der Gesetzgeber hat die Änderung des § 129 a StGB mit den vorge-
schlagenen Einschränkungen im Bereich des Absatzes 2 somit im Bewusstsein
der von den Sachverständigen unmissverständlich aufgezeigten Bedenken und
Konsequenzen beschlossen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, über die Zweck-
mäßigkeit der neuen Fassung des § 129 a StGB zu befinden, insbesondere
dazu Stellung zu nehmen, ob bei einem Vergleich mit der alten Fassung die
Vorteile oder die Nachteile der Neuregelung schwerer wiegen. Jedenfalls belegt
die Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes, dass die sich aus Wort-
laut, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der zusätzlichen
Voraussetzungen des § 129 a Abs. 2 StGB nF ergebende Auslegung auch dem
Willen des Gesetzgebers entspricht.
27
bb) Nach den dargestellten Maßstäben sind die Straftaten, auf deren Be-
gehung die Tätigkeit der "militanten gruppe" gerichtet ist, weder nach der Art
ihrer Begehung noch nach ihren Auswirkungen geeignet, die Bundesrepublik
Deutschland erheblich zu schädigen. Die Gruppierung hat sich im Jahr 2001 zu
einem, im Jahr 2002 zu zwei, im Jahr 2003 zu vier, im Jahr 2004 zu vier, im
Jahr 2005 zu drei, im Jahr 2006 zu acht und im Jahr 2007 zu drei vollendeten
oder versuchten Brandanschlägen bekannt; auch die Versuchstat vom 31. Juli
2007 ist ihr zuzurechnen. Objekte ihrer Anschläge waren Gebäude und Kraft-
fahrzeuge staatlicher Einrichtungen (Polizeibehörden, Ordnungsämter, Gerich-
te, Landesministerium, Bundeswehr), aber auch von Privatfirmen und
-personen sowie sonstiger nichtstaatlicher Stellen (Autohäuser, Abfallrecycling-
firma, Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, Deutsche Telekom, Baustelle
eines Supermarkts, Italienische Handelskammer, Türkischer Industriellen- und
Unternehmerverband, Privatgaragen). Auch unter Einbeziehung der weiteren
zwölf vergleichbaren Taten aus den Jahren 1995 bis 2003, die die Strafverfol-
gungsbehörden trotz abweichender Eigenbezeichnung der jeweiligen Organisa-
tion in den zugehörigen Bekennerschreiben der "militanten gruppe" zurechnen,
sind derartige Anschläge weder für sich noch in ihrer Gesamtheit nach Fre-
quenz und Folgen geeignet, gemessen an dem von der Organisation letztlich
verfolgten Endziel eine erhebliche Schädigung der politischen, verfassungs-
rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen der Bundesrepublik
Deutschland zu bewirken. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Tätigkeit
der betroffenen staatlichen und privaten Stellen ist weder eingetreten, noch war
sie zu erwarten; die Gesamtschadenssumme beläuft sich zudem nur auf etwa
1.000.000 Euro. An dieser Beurteilung ändert letztlich die Tatsache nichts, dass
in zwei Fällen (Anschläge auf die Baustelle eines Lidl-Supermarkts am 10. Ja-
nuar 2005 und auf das Polizeipräsidium Berlin am 9. April 2006) eine gewisse
Gefährdung von Menschen eintrat, die sich in den Gebäuden aufhielten. Über
die unmittelbaren Tatfolgen hinaus hatten die Anschläge nach alledem einen
eher nur propagandistischen Effekt mit potentieller Mobilisierungswirkung bei
Gleichgesinnten. Hierin liegt eine für § 129 a Abs. 2 StGB relevante Eignung
zur erheblichen Schädigung des Staates indessen nicht; denn mittelbare Fol-
gen, die sich aus derartigen Wirkungen erst durch eigenständiges Handeln Drit-
ter ergeben könnten, zählen nicht mehr zu den Auswirkungen der Tat und ha-
ben daher bei der Prüfung der Schädigungseignung außer Betracht zu bleiben.
Dem Ermittlungsergebnis lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entneh-
men, dass die "militante gruppe" in der Zeit bis zur Verhaftung des Beschuldig-
ten ihre Strategie in Abkehr von ihrer bisherigen Vorgehensweise dahin geän-
dert hätte, Art, Intensität oder Frequenz ihrer Taten in einem Umfang zu stei-
gern, der eine abweichende Bewertung ihrer Eignung zur Schädigung des Staa-
tes rechtfertigen könnte.
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Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von dem Sachver-
halt, der dem Beschluss des Senats vom 10. Januar 2006 (3 StR 263/05 = NJW
2006, 1603) zugrunde lag. Dort sollte durch gezielte Brandanschläge gegen
Geschäftsobjekte von Ausländern diese Bevölkerungsgruppe erheblich einge-
schüchtert und aus einem bestimmten Teilgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land vertrieben werden ("ausländerfreies Havelland"). Gemessen an diesem
Ziel waren die von der dortigen Vereinigung intendierten Straftaten durchaus
geeignet, den Gesamtstaat schwer zu schädigen; denn wären sie nach deren
Vorstellungen verwirklicht worden, so hätten sie das Sicherheitsgefühl der aus-
ländischen Bewohner Deutschlands oder zumindest des betroffenen Gebiets
durchaus in einer Weise beeinträchtigen können, dass diese sich zu einem
Wegzug entschlossen hätten. Dadurch wäre aber das allgemeine Vertrauen in
die Wirkungskraft elementarer Verfassungsgrundsätze in einer Weise ge-
schwächt worden, dass der Staat, dem deren Schutz obliegt, selbst einen er-
heblichen Schaden erlitten hätte.
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3. Dem Beschuldigten kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden,
sich der versuchten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß
§ 129 a Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu
haben. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Versuchstat überhaupt in der
Weise vorstellbar ist, dass sich der Täter subjektiv eine Schädigungseignung
der von der Vereinigung intendierten Taten im Sinne des § 129 a Abs. 2 StGB
vorstellt, während eine solche objektiv nicht gegeben ist (so Tröndle/Fischer
aaO § 129 a Rdn. 17); denn eine solche Vorstellung des Beschuldigten ist nicht
belegt. Vielmehr ergibt sich aus den veröffentlichten Texten der "militanten
gruppe", dass deren Mitglieder sich durchaus bewusst waren, mit Art und Um-
fang der von ihnen verübten Anschlägen ihr ideologisches Endziel einer ande-
ren Staats- und Gesellschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht
erreichen zu können, und den Taten in Verbindung mit den Bekennerschreiben
eher nur eine propagandistische und gegebenenfalls mobilisierende Wirkung in
der linksextremistischen Szene zukam.
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III. Obwohl nach alledem gegen den Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht
neben dem dringenden Tatverdacht der versuchten Brandstiftung und der ver-
suchten Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel nur derjenige der Mitgliedschaft in
einer kriminellen Vereinigung besteht, ändert sich an der Ermittlungszuständig-
keit des Generalbundesanwalts nichts. Dieser hat in seiner Zuschrift vom
31. Oktober 2007 die besondere Bedeutung des Falles bejaht und damit sein
Evokationsrecht nach § 74 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG aus-
geübt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Schon im Hinblick auf die langjährige
Tätigkeit der "militanten gruppe", ihre mit gewisser Regelmäßigkeit verübten
Anschläge, ihr Endziel eines Umsturzes der bestehenden verfassungsrechtli-
chen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Grundstrukturen der
Bundesrepublik Deutschland sowie auf den Umstand, dass innerhalb der Grup-
pierung ein bewaffneter Kampf mit der gezielten Tötung von Menschen jeden-
falls diskutiert wird, liegt ein Staatsschutzdelikt nach § 74 a Abs. 1 Nr. 4 GVG
von besonderem Gewicht vor, das das Eingreifen des Generalbundesanwalts
rechtfertigt (zu den allgemeinen Maßstäben s. BGHSt 46, 238, 253 f.). Damit
bleibt auch die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
bestehen (§ 169 Abs. 1 Satz 2 StPO) und gleichzeitig die Befugnis des Senats,
als Beschwerdegericht den Haftbefehl entsprechend der tatsächlichen Rechts-
lage abzuändern.
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IV. Da ein Tatverdacht nach § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht bejaht wer-
den kann, entfällt der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO, auf den der Haftbefehl
vom 1. August 2007 in erster Linie gestützt worden war. Jedoch besteht weiter-
hin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StGB), der auch schon in
dem angefochtenen Haftbefehl bejaht worden war. Denn trotz des geringeren
Gewichts des Tatvorwurfs hat der Beschuldigte im Hinblick auf die Strafdrohung
des § 306 Abs. 1 StGB - auch wenn die Tat im Versuchsstadium stecken-
geblieben ist - und den Unrechtsgehalt der weiteren tateinheitlich verwirklichten
Delikte mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen. Obwohl er in festen sozialen
Bindungen lebt, begründen vor diesem Hintergrund seine, in der Vergangenheit
auch konspirativ angelegten Verbindungen in die linksextremistische Szene ei-
nen Anreiz, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen. Dabei kann auch
nicht unberücksichtigt bleiben, dass innerhalb der "militanten gruppe" die Mög-
lichkeit des Untertauchens ihrer Mitglieder jedenfalls theoretisch erörtert wird.
Jedoch ist der Senat der Ansicht, dass der Fluchtanreiz nicht so ausgeprägt ist,
dass ihm nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Vollzug der
Untersuchungshaft
hinreichend
begegnet
werden
könnte.
Da
entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts der weitere Haftgrund der
Verdunklungsgefahr nicht belegt ist, setzt er den Haftbefehl gemäß § 116
Abs. 1 StPO unter den aus der Beschlussformel ersichtlichen Auflagen außer
Vollzug.
Tolksdorf Miebach Becker