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BGH Beschluss vom 28.11.2007 – StB 43/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

StB 43/07

BESCHLUSS

vom

28. November 2007

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja (nur I. und II.)

Veröffentlichung: ja

___________________________

StGB § 129 a Abs. 2 Nr. 2

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Katalogtat nach § 129 a Abs. 2

Nr. 2 StGB durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat

erheblich schädigen kann.

BGH, Beschl. vom 28. November 2007 - StB 43/07

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschuldigten am 28. November 2007 gemäß § 304 Abs. 5

StPO beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des

Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. August

2007 (1 BGs 365/2007)

a) dahin abgeändert, dass der Beschuldigte dringend verdäch-

tig ist, als Mitglied einer Vereinigung, deren Zwecke oder de-

ren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen,

am 31. Juli 2007 gemeinschaftlich mit weiteren Mitgliedern

dieser Vereinigung versucht zu haben, drei Lastkraftwagen

der Bundeswehr in Brand zu setzen;

Verbrechen und Vergehen strafbar gemäß § 306 Abs. 1

Nr. 4, § 305 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 129 Abs. 1, § 12

Abs. 1, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 52 StGB;

b) unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:

- Der Beschuldigte hat eine Sicherheit in Höhe von 30.000 €

in Geld zu leisten.

- Er hat seine Personalpapiere (Reisepass und Personal-

ausweis) zu den Akten zu geben.

- Er darf die Bundesrepublik Deutschland nicht ohne die Zu-

stimmung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs

verlassen.

- Er hat sich wöchentlich, jeweils mittwochs - erstmals am

5. Dezember 2007 - bei dem Polizeiabschnitt 35, Oudenar-

der Str. 16, 13347 Berlin, zu melden.

2. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

3. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen; jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die

Staatskasse hat ein Drittel der dem Beschuldigten im Be-

schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu er-

statten.

1

Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermitt-

Gründe:

lungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an

einer terroristischen Vereinigung sowie der versuchten Brandstiftung nebst ver-

suchter Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel. Auf seinen Antrag hat der Ermitt-

lungsrichter des Bundesgerichtshofs am 1. August 2007 wegen dieser Vorwürfe

Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Hiergegen hat dieser Beschwer-

de eingelegt; er begehrt die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Au-

ßervollzugsetzung. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Be-

schwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Das

Rechtsmittel führt zur Änderung des Haftbefehls sowie zu dessen Außervoll-

zugsetzung unter den aus der Beschlussformel ersichtlichen Auflagen; im Übri-

gen bleibt es ohne Erfolg.

2

I. Der Beschuldigte ist nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen

dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO), Mitglied einer unter der Be-

zeichnung "militante gruppe" auftretenden linksextremistischen, gewaltbereiten

Organisation zu sein und zusammen mit den Mitbeschuldigten R. und H.

, die ebenfalls dieser Gruppierung angehören, in der Nacht des 31. Juli

2007 versucht zu haben, auf dem Betriebsgelände der Firma M in Branden-

burg/Havel drei dort abgestellte Lastkraftwagen der Bundeswehr in Brand zu

setzen.

3

Dieser Verdacht ergibt sich hinsichtlich des versuchten Anschlags vom

31. Juli 2007 namentlich aus der polizeilichen Observation des Tatgeschehens,

die zur unmittelbaren Festnahme des Beschuldigten und seiner Mittäter nach

Verlassen des Tatortes führte, sowie den am Tatort gefundenen, bereits ausge-

lösten Zündvorrichtungen, die an den drei Fahrzeugen angebracht waren, von

den Polizeikräften aber noch rechtzeitig entfernt werden konnten. Er wird ver-

stärkt durch den Fund leerer, aber noch nach Kraftstoff riechender Benzinkanis-

ter in der Wohnung des Mitbeschuldigten R. , auf den kein Kraftfahrzeug zuge-

lassen ist, sowie den bei diesem ebenfalls sichergestellten Kassenbon über den

Erwerb sonstiger Utensilien, die nach einer in Schriften der militanten linksext-

remistischen Szene veröffentlichten Anleitung ebenfalls für die Herstellung der

Art von Zündvorrichtungen ("Nobelkarrossentod") Verwendung finden, die auch

bei dem versuchten Anschlag vom 31. Juli 2007 benutzt wurden.

4

Der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldig-

ten R. und H. den versuchten Brandanschlag als Mitglieder der "mili-

tanten gruppe" in Umsetzung deren linksextremistischer, gewaltbejahender

Ideologie begingen, folgt aus einer Gesamtschau insbesondere folgender Indi-

zien:

- Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten wurde ein zwölfseiti-

ges Schriftstück mit dem Titel "Mini-Handbuch für Militante, INHALT - PRAXIS

- REPRODUKTION - ORGANISIERUNG (IPRO)" gefunden. Bei diesem Text

handelt es sich um den Entwurf eines Positionspapiers der "militanten grup-

pe". Dass der Beschuldigte sich im Besitz dieses Entwurfs befand, gibt - zumal

der Text unvollständig und noch nicht veröffentlicht ist - einen gewichtigen An-

haltspunkt dafür, dass er selbst dieser Organisation angehört.

- Das versuchte Inbrandsetzen von drei Lastkraftwagen der Bundeswehr passt

nach Tatobjekt und Tatausführung zu den Brandanschlägen, die die "militante

gruppe" seit dem Jahr 2001 verübte und für die sie durch Bekennerschreiben

die Verantwortung übernahm. Diese Anschläge richteten sich vielfach gegen

Gebäude und Fahrzeuge staatlicher Einrichtungen, etwa der Polizei, der Bun-

deswehr oder von Ordnungsämtern. Hierbei, aber auch bei Anschlägen auf

nichtstaatliche Tatobjekte, wurde zur Inbrandsetzung von Fahrzeugen vielfach

ein Zündmechanismus benutzt, der in seiner Bauart mit dem vom Beschuldig-

ten und seinen Mittätern bei dem versuchten Anschlag vom 31. Juli 2007 ver-

wendeten übereinstimmt.

- Auf einer bei dem Mitbeschuldigten H. sichergestellten Computer-

festplatte wurden gespeicherte Digitalfotos gefunden, auf denen Mercedes-

Autohäuser in P. und S. aus verschiedenen

Perspektiven aufgenommen sind. Die Art der Aufnahmen deutet darauf hin,

dass sie zum Zweck der Ausspähung potentieller weiterer Anschlagsobjekte

gefertigt worden waren. Anschläge auf Autohäuser stimmen ebenfalls mit dem

Muster der Straftaten überein, zu denen sich die "militante gruppe" seit dem

Jahr 2001 bekannt hat. Sie hat mehrfach Kraftfahrzeuge, die bei Autohäusern

abgestellt waren, in Brand gesetzt. Auch auf dem Gelände der Mercedesnie-

derlassung in P. war bereits im Februar 2003 ein

Brandanschlag auf zwei Fahrzeuge der Bundeswehr verübt worden; zu dieser

Tat hat sich die "militante gruppe" bekannt. Die Mercedesniederlassung in

Strausberg ist das Stammwerk für die Wartung von entsprechenden Fahrzeu-

gen der an diesem Ort stationierten Bundeswehreinheiten.

5

II. Dieser Verdacht gegen den Beschuldigten begründet in rechtlicher

Hinsicht den Vorwurf der versuchten Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 4, §§ 22,

23 Abs. 1, § 12 Abs. 1 StGB), der versuchten Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

(§ 305 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 22 StGB) und der mitgliedschaftlichen Beteili-

gung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB). Anders als im Haft-

befehl vom 1. August 2007 angenommen, kann dem Beschuldigten nach dem

Ergebnis der bisherigen Ermittlungen dagegen nicht angelastet werden, sich

mitgliedschaftlich an einer terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben

(§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB). Im Einzelnen:

6

1. Die "militante gruppe" erfüllt nach bisherigem Erkenntnisstand mit ho-

her Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne der

§§ 129, 129 a StGB; denn es bestehen gewichtige Anzeichen dafür, dass es

sich bei dieser Gruppierung - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich -

um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen

Zusammenschluss von mindestens drei Personen handelt, die bei Unterord-

nung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame

Zwecke verfolgen und untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich

als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239; 45,

26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603). Der Senat kann daher offen lassen,

ob im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenbeschlusses des Rates der

Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG

Nr. L 164/3) eine Neubestimmung des Vereinigungsbegriffs in Betracht zu zie-

hen ist (vgl. BGH NJW 2006, 1603) und ob und mit welchen Maßgaben sie in

Auslegung des geltenden Strafgesetzbuchs überhaupt möglich wäre.

7

8

Die für eine Vereinigung mindestens erforderlichen drei Mitglieder sind

bereits in Person des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten H.

und R. vorhanden.

Dass es sich bei der "militanten gruppe" um einen auf Dauer angelegten

organisatorischen Zusammenschluss handelt, dessen Mitglieder sich als ein-

heitlicher Verband fühlen, folgt aus seinem kontinuierlichen Tätigwerden - min-

destens - seit dem Jahr 2001, in welchem er erstmals unter diesem Namen in

Erscheinung trat, dem Inhalt seiner theoretisch-propagandistischen Veröffentli-

chungen und Bekennerschreiben sowie dem Handeln der hinter der Organisati-

on stehenden Personen unter einer einheitlichen Gruppenbezeichnung.

9

Auch für das Vorliegen der weiteren organisationsbezogenen Anforde-

rungen sind hinreichend tragfähige Indizien vorhanden. Zwar haben die bisheri-

gen Ermittlungen die inneren Strukturen der Gruppierung nicht aufzudecken

vermocht. Jedoch lässt sich ihren veröffentlichten Schriften entnehmen, dass

die Aktionen

ihrer Mitglieder Folge einer breit angelegten

theoretisch-

ideologischen Diskussion sind, aus deren Ergebnissen sie ihre vermeintliche

Legitimation ableiten. Dies zeigt hinreichend deutlich, dass die Mitglieder der

Gruppe ihre Aktivitäten, insbesondere die von ihnen begangenen Anschläge, an

den ideologischen Vorgaben und der daraus entwickelten Strategie der Organi-

sation ausrichten und sich somit dem aus der internen Meinungsbildung ent-

springenden Gruppenwillen unterordnen.

10

2. Die Beteiligung an der "militanten gruppe" begründet nach dem derzei-

tigen Stand der Ermittlungen jedoch nicht den strafrechtlichen Vorwurf der Mit-

gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung.

11

a) Eine Strafbarkeit nach § 129 a Abs. 1 StGB scheidet - wovon letztlich

auch der Generalbundesanwalt ausgeht - von vornherein aus, weil es an jegli-

chem Anhalt dafür fehlt, dass die Zwecke oder die Tätigkeit der Gruppierung

auf die Begehung der dort genannten schwerwiegenden Straftaten gerichtet

sind. Zwar wird in den theoretisch-propagandistischen Texten der Gruppe gele-

gentlich die Frage erörtert, ob zur Durchsetzung der von ihr verfolgten revoluti-

onären Strategie "Exekutionen von EntscheidungsträgerInnen" in Betracht ge-

zogen werden müssen, und ein derartiges Vorgehen für die Zukunft nicht aus-

geschlossen. Weder aus den Texten noch aus den aus der Gruppierung heraus

begangenen Straftaten lässt sich aber ein Indiz dafür ableiten, dass die Tätig-

keit oder die Zwecke der "militanten gruppe" von ihren Mitgliedern auch auf An-

schläge gegen herausgehobene Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft o-

der auf sonstige als "Klassenfeinde" erachtete Personen festgelegt worden wä-

ren (vgl. BGHSt 49, 268, 271 f.).

12

b) Aber auch eine Strafbarkeit der Mitglieder der "militanten gruppe" nach

§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB (gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StGB)

kommt nicht in Betracht. Zwar ist die Gruppierung ausweislich der von ihr be-

reits begangenen Anschläge sowie der hierzu veröffentlichten Bekennerschrei-

ben und ihrer sonstigen bekanntgewordenen theoretisch-propagan-distischen

Schriften auf die Begehung von in dieser Norm genannten Straftaten - nament-

lich solcher nach § 305 a und § 306 StGB - gerichtet. Das wird schon durch die

Serie einschlägiger Taten gegen staatliche Stellen und privatwirtschaftliche Fir-

men und sonstige Institutionen belegt, für die die Gruppe seit dem Jahr 2001 in

nachträglichen Bekennerschreiben die Verantwortung übernommen hat. Ob

Mitglieder der Organisation darüber hinaus nahe liegend auch hinter weiteren

vergleichbaren Anschlägen aus den Jahren 1995 bis 2003 stehen, zu denen

Bekennerschreiben unter anderen - teilweise ähnlichen - Gruppenbezeichnun-

gen verfasst worden sind, bedarf daher keiner näheren Erörterung.

13

14

Jedoch sind die weiteren in § 129 a Abs. 2 StGB enthaltenen Strafbar-

keitsvoraussetzungen nur teilweise erfüllt.

aa) § 129 a StGB ist durch das "Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbe-

schlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terroris-

musbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze" vom 22. Dezember 2003

(BGBl I 2836) grundlegend umgestaltet worden. § 129 a Abs. 1 StGB aF knüpf-

te die Strafbarkeit wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung al-

lein daran, dass die Zwecke oder die Tätigkeit der Gruppierung, an der sich der

Täter beteiligte, auf die Begehung einer der in § 129 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB

aF genannten Straftaten gerichtet waren. Aus diesem Katalog hat das Ände-

rungsgesetz die bisherige Nr. 3 herausgenommen und die dort genannten ge-

meingefährlichen Straftaten (unter anderem auch die Brandstiftung nach § 306

StGB) sowie das qualifizierte Sachbeschädigungsdelikt (§ 305 a StGB) - unter

Einbeziehung weiterer Straftaten - nunmehr in § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB nF

eingefügt. Jedoch genügt es nach der Neufassung nicht mehr, dass die Zwecke

oder Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung der in dieser neu gestalteten

Norm genannten Straftaten gerichtet sind. Vielmehr muss hinzukommen, dass

"eine der ... Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzu-

schüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit

Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfas-

sungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates

oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beein-

trächtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen

Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann". Damit ist

die Strafbarkeit durch zwei zusätzliche Anforderungen an die begangenen oder

beabsichtigten Straftaten, nämlich einer subjektiven ("bestimmt ist, ...") und ei-

ner objektiven ("schädigen kann"), eingeschränkt.

15

Von diesen kann hier bisher nur das subjektive Element belegt werden:

Die Anschläge der "militanten gruppe" sind - wie sich den veröffentlichten

Schriften der Organisation entnehmen lässt - aus der Sicht ihrer Mitglieder Teil

eines revolutionären Kampfes, der zu einer kommunistischen Staats- und Ge-

sellschaftsordnung führen soll. Sie sind damit in ihrem Endziel dazu bestimmt,

die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grund-

strukturen - zumindest - der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen oder

erheblich zu beeinträchtigen. Dass ihnen auch eine andere der in § 129 a

Abs. 2 StGB genannten Bestimmungen zukommen sollte, ist dagegen nicht er-

kennbar. Weder der Auswahl der bisherigen Anschlagsobjekte, der Zahl der

Anschläge noch der Art ihrer Ausführung und den durch sie verursachten Schä-

den kann entnommen werden, dass die Gruppierung mit den von ihr begange-

nen oder beabsichtigten Straftaten etwa die Einschüchterung der Gesamtbevöl-

kerung oder zumindest erheblicher Teile der Bevölkerung bezweckt oder eine

Behörde oder internationale Organisation nötigen will.

16

Dagegen fehlt es den begangenen und intendierten Taten an der objekti-

ven Schädigungseignung. Die von der Gruppierung begangenen Taten konnten

- auch im Zusammenwirken mit möglicherweise geplanten weiteren vergleich-

baren Taten ("Nadelstichtaktik", vgl. BGH NJW 2006, 1603) - weder durch die

Art ihrer Begehung noch durch ihre Auswirkungen die Bundesrepublik Deutsch-

land, die als betroffener Staat hier allein in Betracht kommt, erheblich schädi-

gen; hierzu gilt:

17

Das objektive Element des § 129 a Abs. 2 StGB "einen Staat erheblich

schädigen kann" ist für sich ohne Konturen und wenig aussagekräftig. Es bedarf

daher, namentlich mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Vorher-

sehbarkeit staatlichen Strafens durch Bestimmtheit strafrechtlicher Normen

(Art. 103 Abs. 2 GG), in besonderer Weise einer strukturierenden und konkreti-

sierenden Auslegung durch die Rechtsprechung.

18

Soweit es den Grad der Realisierung des Nachteils anbelangt, ergibt sich

schon unmittelbar aus dem Wortlaut ("schädigen kann"), dass ein Schaden für

den Staat nicht tatsächlich eintreten muss. Es genügt, dass die Straftat oder

die Straftaten im Falle ihrer Ausführung - unmittelbar oder durch ihre Auswir-

kungen - konkret geeignet sind, den Schaden für den Staat herbeizuführen. Da-

zu reicht die realistische Möglichkeit aus, dass der Schaden nach den Umstän-

den der (vorgestellten) Tatbegehung eintritt (vgl. Miebach/Schäfer in Münch-

Komm-StGB § 129 a Rdn. 54; Rudolphi/Stein in SK-StGB - Stand März 2005 -

§ 129 a Rdn. 11). Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (Trönd-

le/Fischer, StGB 54. Aufl. § 129 a Rdn. 16) oder eine erhöhte Wahrscheinlich-

keit sind nicht erforderlich. Denn Anhaltspunkte für eine solche - vom üblichen

Sprachgebrauch abweichende und durch ihn nicht veranlasste - einengende

Auslegung, die in den praktischen Konsequenzen eine beträchtliche Zurück-

nahme des strafrechtlichen Schutzes vor potentiell terroristischen Bedrohungen

zur Folge haben würde, sind dem Gesetz nicht zu entnehmen.

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Schwierigkeiten bereitet vor allem die Konkretisierung des Merkmals "ei-

nen Staat schädigen". Ob als Erfolg der Schädigungshandlung alle denkbaren

Schäden für den Staat erfasst sind, gleichgültig welcher Art sie auch sein mö-

gen, oder ob es möglich und vielleicht sogar geboten ist, als ausreichend nur

Nachteile bestimmter Art oder auf bestimmten Feldern staatlichen Wirkens an-

zusehen, erschließt sich aus der Bedeutung des Wortes "schädigen" nicht. Da-

nach könnten etwa auch bloße Vermögensschäden genügen, wenn sie die

- für sich allerdings nur wiederum schwer zu bestimmende - Erheblichkeits-

schwelle überschreiten. Eine solche Auslegung würde indes dem Sinn und

Zweck des Änderungsgesetzes erkennbar nicht gerecht, das mit der Einführung

der genannten zusätzlichen Voraussetzungen eine Begrenzung des Kreises

terroristischer Vereinigungen für solche Gruppierungen erreichen wollte, die

nicht auf Mord, Totschlag und die weiteren in Absatz 1 des § 129 a StGB ge-

nannten Delikte gerichtet sind.

20

Nach Auffassung des Senats ist für eine der ratio der Norm entspre-

chende Auslegung des Merkmals "schädigen", die eine sinnvolle Begrenzung

der erfassten Schäden ihrer Art und Natur nach ermöglicht, insbesondere der

Blick auf die nähere Beschreibung der vom Gesetz vorausgesetzten subjektiven

Zielrichtungen der Straftaten hilfreich. Es liegt fern, dass die beiden neu einge-

führten eingrenzenden Tatbestandsmerkmale ("bestimmt sind" und "schädigen

können"), die in einem einheitlichen Konditionalsatz zusammengefasst sind,

beziehungslos neben einander stehen. Näher liegt ein Verständnis dahin, dass

das an den Anfang gestellte subjektive Merkmal, das mehrere besonders gra-

vierende Nachteile für den Staat näher beschreibt, in der nachfolgenden objek-

tiven Voraussetzung wieder aufgenommen wird (vgl. Rudolphi/Stein aaO Rdn.

12): Für die Annahme einer terroristischen Vereinigung, deren Tätigkeit oder

Zwecke auf die in Absatz 2 erfassten Straftaten gerichtet sind, soll nicht ausrei-

chen, dass sie die Straftaten mit dem Ziel bestimmter Nachteile anstrebt. Viel-

mehr will das Gesetz bei sachgerechter Auslegung erkennbar zum Ausdruck

bringen, dass die Vereinigung, die mit der erforderlichen subjektiven Zielset-

zung Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begeht, nur dann als terroristi-

sche eingestuft werden soll, wenn die Delikte auch objektiv für den Staat ge-

fährlich sind und nach der Art ihrer Begehung oder ihren Auswirkungen gerade

solche Nachteile herbeiführen können, wie nach dem subjektiven Tatbestands-

merkmal notwendigerweise angestrebt. Mit anderen Worten: Ein im Sinne des

objektiven Merkmals relevanter Schaden droht dem Staat, wenn die Straftaten

geeignet sind, die Bevölkerung in erheblicher Weise einzuschüchtern, eine Be-

hörde rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die po-

litischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstruktu-

ren des Staates erheblich zu beeinträchtigen. Vermögensnachteile, die nicht

wegen ihres Ausmaßes zu einer dieser - oder jedenfalls vergleichbaren - Wir-

kungen führen, reichen dagegen nicht aus, auch wenn sie rein wertmäßig als

erheblich angesehen werden könnten.

21

Eine solche einschränkende Auslegung ist auch mit Blick darauf gebo-

ten, dass für die Straftaten nach § 129 a Abs. 1 und Abs. 2 StGB derselbe

Strafrahmen gilt. Dies lässt sich nur rechtfertigen, wenn die in den Vorschriften

jeweils beschriebenen Straftaten in ihrem Unrechtsgehalt jedenfalls im Wesent-

lichen miteinander vergleichbar sind. Für die in § 129 a Abs. 1 StGB erfassten

terroristischen Vereinigungen erklärt sich die hohe Strafandrohung ohne weite-

res daraus, dass diese auf die Begehung von Mord und Totschlag sowie die

dort genannten weiteren äußerst schweren Taten gerichtet sind. Wegen des

überaus hohen Unrechtsgehalts all dieser Delikte hat der Gesetzgeber darauf

verzichten dürfen, über die Ausrichtung der Vereinigung auf deren Begehung

hinaus eine zusätzliche besondere subjektive Zielrichtung und die objektive Ge-

fahr einer erheblichen Schädigung des Staates als strafbarkeitsbegrenzende

Merkmale in die Vorschrift aufzunehmen. Hinter den Vereinigungen des Absat-

zes 1 bleiben die von Absatz 2 der Vorschrift erfassten Organisationen insge-

samt in ihrer Gefährlichkeit deutlich zurück, auch wenn die Straftaten, auf die

letztere potentiell ausgerichtet sind, untereinander ein wenig einheitliches Bild

zeigen (wie etwa einerseits die Zerstörung von Bauwerken - § 305 StGB - mit

einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, andererseits aber et-

wa das Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie - § 307 StGB - mit ei-

ner Strafdrohung von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe). Bei dieser Aus-

gangslage hat der Gesetzgeber die erforderliche Konkordanz nur dadurch her-

stellen können und erkennbar herstellen wollen, dass er in Absatz 2 die beiden

genannten tatbestandsbeschränkenden Merkmale eingeführt hat, die ihrerseits

der dargestellten Auslegung bedürfen, um in ihrer gewollt beschränkenden

Funktion wirksam zu werden.

22

Insbesondere dieser Gesichtspunkt der Konkordanz verlangt zugleich,

dass an die von § 129 a Abs. 2 StGB vorausgesetzte Eignung zu einer "erhebli-

chen" Schädigung des Staates, einem seinerseits wenig bestimmten Merkmal,

das aber immerhin verdeutlicht, dass nicht jede geringfügige Schädigung aus-

reichen kann, keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen. Wann

eine drohende Schädigung erheblich ist, entzieht sich naturgemäß jedem Ver-

such einer abstrakten Beschreibung. Ob das Merkmal erfüllt ist, kann jeweils

nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Nur zur Verdeutlichung sei darauf hingewiesen, dass etwa im Falle der Zerstö-

rung von Einrichtungen der Infrastruktur - beispielsweise des öffentlichen Ver-

kehrs oder zur Versorgung der Bevölkerung mit Energie und Wasser - ent-

scheidend sein kann, wie gravierend die Folgen für die Bevölkerung (unter dem

Aspekt einer beabsichtigten Einschüchterung) oder die Wirtschaft (unter dem

Gesichtspunkt der bezweckten Beseitigung oder erheblichen Beeinträchtigung

der wirtschaftlichen Grundstrukturen des Staates) sind und wie schnell die

Schäden gegebenenfalls behoben werden können (vgl. Rudolphi/Stein aaO

Rdn. 11). Ähnliches gilt etwa für Taten, die sich gegen Einrichtungen der Poli-

zei, der Feuerwehr oder ähnlicher Institutionen richten.

23

Dem Senat ist bewusst, dass diese Auslegung des Merkmals der objekti-

ven Schädigungseignung in § 129 a Abs. 2 StGB zu einer nicht unerheblichen

Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift führt. Er sieht sich da-

mit aber im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der die Neufassung des

§ 129 a StGB in Kenntnis dieser Konsequenz beschlossen hat. In der zu dem

"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates

vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung" vom Rechtsausschuss des

Deutschen Bundestages am 4. Juni 2003 durchgeführten öffentlichen Anhörung

(vgl. Protokoll der 21. Sitzung), in der alle gehörten Sachverständigen deutlich

auf die zu erwartenden erheblichen Probleme bei der Anwendung des § 129 a

Abs. 2 StGB mit seinen zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe hingewiesen

haben, ist mehrfach und unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht wor-

den, dass durch die geplante Neuregelung Gruppierungen, deren Tätigkeit oder

Zwecke auf die Begehung von Taten der hier in Rede stehenden Art gerichtet

seien, nicht mehr als terroristische Vereinigungen angesehen werden könnten:

24

Der Sachverständige Meier-Staude, damals Oberstaatsanwalt bei dem

Bayerischen Obersten Landesgericht, hat erklärt, dass die hohen zusätzlichen

Anforderungen des § 129 a Abs. 2 StGB dazu führen würden, dass die Strafver-

folgungsbehörden "für den alten § 129 a Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Strafverfolgung

im Bereich der terroristischen Vereinigung nicht mehr realisieren können". Der

Sachverständige Wache, damals Leiter der Abteilung Terrorismus beim Gene-

ralbundesanwalt, hat auf die erheblichen praktischen Schwierigkeiten hingewie-

sen, "Ermittlungsverfahren gegen militante oder autonome Gruppen einzuleiten

und durchzuführen, wenn dieser Paragraph (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3 StGB) gestri-

chen und zudem mit der Einführung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe die

Strafbarkeit fast herabgestuft würde", und zur Erläuterung namentlich auf die

Brandanschläge militanter Gruppen hingewiesen. Der Sachverständige Rechts-

anwalt Kempf hat darauf erwidert, dass entgegen den Ausführungen des Sach-

verständigen Wache die Neuregelung nicht dazu führen würde, dass keine

Strafverfolgung mehr möglich wäre; es wäre vielmehr nur so, dass vielleicht die

Bundesanwaltschaft "nicht mehr zuständig wäre, weil es dann eine Strafverfol-

gung nach § 129 StGB ist und die Zuständigkeit (der Bundesanwaltschaft) nur

über § 129 a StGB vermittelt wird. Aber natürlich bliebe die Möglichkeit der

Strafverfolgung über § 129 StGB, weil wir da bekanntlich gerade keine Katalog-

tat haben".

25

In der parlamentarischen Beratung des Gesetzes vom 17. Oktober 2003

(BT-Protokoll der 67. Sitzung) hat der Abgeordnete Silberhorn die Sachverstän-

digenanhörung wie folgt zusammengefasst: "Im Bereich der politisch motivier-

ten Gewaltkriminalität wird kaum eine Gruppierung mehr als terroristische Ver-

einigung strafrechtlich verfolgt werden können, wenn sie nicht auf Tötungsdelik-

te oder Geiselnahme ausgerichtet ist. Gerade linksextremistische Gruppierun-

gen, die nur Gewalt gegen Sachen ausüben, wären dann allenfalls noch als

kriminelle, aber nicht mehr als terroristische Vereinigungen zu verfolgen. Das ist

das Ergebnis der Anhörung."

26

Der Gesetzgeber hat die Änderung des § 129 a StGB mit den vorge-

schlagenen Einschränkungen im Bereich des Absatzes 2 somit im Bewusstsein

der von den Sachverständigen unmissverständlich aufgezeigten Bedenken und

Konsequenzen beschlossen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, über die Zweck-

mäßigkeit der neuen Fassung des § 129 a StGB zu befinden, insbesondere

dazu Stellung zu nehmen, ob bei einem Vergleich mit der alten Fassung die

Vorteile oder die Nachteile der Neuregelung schwerer wiegen. Jedenfalls belegt

die Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes, dass die sich aus Wort-

laut, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der zusätzlichen

Voraussetzungen des § 129 a Abs. 2 StGB nF ergebende Auslegung auch dem

Willen des Gesetzgebers entspricht.

27

bb) Nach den dargestellten Maßstäben sind die Straftaten, auf deren Be-

gehung die Tätigkeit der "militanten gruppe" gerichtet ist, weder nach der Art

ihrer Begehung noch nach ihren Auswirkungen geeignet, die Bundesrepublik

Deutschland erheblich zu schädigen. Die Gruppierung hat sich im Jahr 2001 zu

einem, im Jahr 2002 zu zwei, im Jahr 2003 zu vier, im Jahr 2004 zu vier, im

Jahr 2005 zu drei, im Jahr 2006 zu acht und im Jahr 2007 zu drei vollendeten

oder versuchten Brandanschlägen bekannt; auch die Versuchstat vom 31. Juli

2007 ist ihr zuzurechnen. Objekte ihrer Anschläge waren Gebäude und Kraft-

fahrzeuge staatlicher Einrichtungen (Polizeibehörden, Ordnungsämter, Gerich-

te, Landesministerium, Bundeswehr), aber auch von Privatfirmen und

-personen sowie sonstiger nichtstaatlicher Stellen (Autohäuser, Abfallrecycling-

firma, Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, Deutsche Telekom, Baustelle

eines Supermarkts, Italienische Handelskammer, Türkischer Industriellen- und

Unternehmerverband, Privatgaragen). Auch unter Einbeziehung der weiteren

zwölf vergleichbaren Taten aus den Jahren 1995 bis 2003, die die Strafverfol-

gungsbehörden trotz abweichender Eigenbezeichnung der jeweiligen Organisa-

tion in den zugehörigen Bekennerschreiben der "militanten gruppe" zurechnen,

sind derartige Anschläge weder für sich noch in ihrer Gesamtheit nach Fre-

quenz und Folgen geeignet, gemessen an dem von der Organisation letztlich

verfolgten Endziel eine erhebliche Schädigung der politischen, verfassungs-

rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen der Bundesrepublik

Deutschland zu bewirken. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Tätigkeit

der betroffenen staatlichen und privaten Stellen ist weder eingetreten, noch war

sie zu erwarten; die Gesamtschadenssumme beläuft sich zudem nur auf etwa

1.000.000 Euro. An dieser Beurteilung ändert letztlich die Tatsache nichts, dass

in zwei Fällen (Anschläge auf die Baustelle eines Lidl-Supermarkts am 10. Ja-

nuar 2005 und auf das Polizeipräsidium Berlin am 9. April 2006) eine gewisse

Gefährdung von Menschen eintrat, die sich in den Gebäuden aufhielten. Über

die unmittelbaren Tatfolgen hinaus hatten die Anschläge nach alledem einen

eher nur propagandistischen Effekt mit potentieller Mobilisierungswirkung bei

Gleichgesinnten. Hierin liegt eine für § 129 a Abs. 2 StGB relevante Eignung

zur erheblichen Schädigung des Staates indessen nicht; denn mittelbare Fol-

gen, die sich aus derartigen Wirkungen erst durch eigenständiges Handeln Drit-

ter ergeben könnten, zählen nicht mehr zu den Auswirkungen der Tat und ha-

ben daher bei der Prüfung der Schädigungseignung außer Betracht zu bleiben.

Dem Ermittlungsergebnis lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entneh-

men, dass die "militante gruppe" in der Zeit bis zur Verhaftung des Beschuldig-

ten ihre Strategie in Abkehr von ihrer bisherigen Vorgehensweise dahin geän-

dert hätte, Art, Intensität oder Frequenz ihrer Taten in einem Umfang zu stei-

gern, der eine abweichende Bewertung ihrer Eignung zur Schädigung des Staa-

tes rechtfertigen könnte.

28

Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von dem Sachver-

halt, der dem Beschluss des Senats vom 10. Januar 2006 (3 StR 263/05 = NJW

2006, 1603) zugrunde lag. Dort sollte durch gezielte Brandanschläge gegen

Geschäftsobjekte von Ausländern diese Bevölkerungsgruppe erheblich einge-

schüchtert und aus einem bestimmten Teilgebiet der Bundesrepublik Deutsch-

land vertrieben werden ("ausländerfreies Havelland"). Gemessen an diesem

Ziel waren die von der dortigen Vereinigung intendierten Straftaten durchaus

geeignet, den Gesamtstaat schwer zu schädigen; denn wären sie nach deren

Vorstellungen verwirklicht worden, so hätten sie das Sicherheitsgefühl der aus-

ländischen Bewohner Deutschlands oder zumindest des betroffenen Gebiets

durchaus in einer Weise beeinträchtigen können, dass diese sich zu einem

Wegzug entschlossen hätten. Dadurch wäre aber das allgemeine Vertrauen in

die Wirkungskraft elementarer Verfassungsgrundsätze in einer Weise ge-

schwächt worden, dass der Staat, dem deren Schutz obliegt, selbst einen er-

heblichen Schaden erlitten hätte.

29

3. Dem Beschuldigten kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden,

sich der versuchten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß

§ 129 a Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu

haben. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Versuchstat überhaupt in der

Weise vorstellbar ist, dass sich der Täter subjektiv eine Schädigungseignung

der von der Vereinigung intendierten Taten im Sinne des § 129 a Abs. 2 StGB

vorstellt, während eine solche objektiv nicht gegeben ist (so Tröndle/Fischer

aaO § 129 a Rdn. 17); denn eine solche Vorstellung des Beschuldigten ist nicht

belegt. Vielmehr ergibt sich aus den veröffentlichten Texten der "militanten

gruppe", dass deren Mitglieder sich durchaus bewusst waren, mit Art und Um-

fang der von ihnen verübten Anschlägen ihr ideologisches Endziel einer ande-

ren Staats- und Gesellschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht

erreichen zu können, und den Taten in Verbindung mit den Bekennerschreiben

eher nur eine propagandistische und gegebenenfalls mobilisierende Wirkung in

der linksextremistischen Szene zukam.

30

III. Obwohl nach alledem gegen den Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht

neben dem dringenden Tatverdacht der versuchten Brandstiftung und der ver-

suchten Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel nur derjenige der Mitgliedschaft in

einer kriminellen Vereinigung besteht, ändert sich an der Ermittlungszuständig-

keit des Generalbundesanwalts nichts. Dieser hat in seiner Zuschrift vom

31. Oktober 2007 die besondere Bedeutung des Falles bejaht und damit sein

Evokationsrecht nach § 74 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG aus-

geübt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Schon im Hinblick auf die langjährige

Tätigkeit der "militanten gruppe", ihre mit gewisser Regelmäßigkeit verübten

Anschläge, ihr Endziel eines Umsturzes der bestehenden verfassungsrechtli-

chen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Grundstrukturen der

Bundesrepublik Deutschland sowie auf den Umstand, dass innerhalb der Grup-

pierung ein bewaffneter Kampf mit der gezielten Tötung von Menschen jeden-

falls diskutiert wird, liegt ein Staatsschutzdelikt nach § 74 a Abs. 1 Nr. 4 GVG

von besonderem Gewicht vor, das das Eingreifen des Generalbundesanwalts

rechtfertigt (zu den allgemeinen Maßstäben s. BGHSt 46, 238, 253 f.). Damit

bleibt auch die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs

bestehen (§ 169 Abs. 1 Satz 2 StPO) und gleichzeitig die Befugnis des Senats,

als Beschwerdegericht den Haftbefehl entsprechend der tatsächlichen Rechts-

lage abzuändern.

31

IV. Da ein Tatverdacht nach § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht bejaht wer-

den kann, entfällt der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO, auf den der Haftbefehl

vom 1. August 2007 in erster Linie gestützt worden war. Jedoch besteht weiter-

hin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StGB), der auch schon in

dem angefochtenen Haftbefehl bejaht worden war. Denn trotz des geringeren

Gewichts des Tatvorwurfs hat der Beschuldigte im Hinblick auf die Strafdrohung

des § 306 Abs. 1 StGB - auch wenn die Tat im Versuchsstadium stecken-

geblieben ist - und den Unrechtsgehalt der weiteren tateinheitlich verwirklichten

Delikte mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen. Obwohl er in festen sozialen

Bindungen lebt, begründen vor diesem Hintergrund seine, in der Vergangenheit

auch konspirativ angelegten Verbindungen in die linksextremistische Szene ei-

nen Anreiz, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen. Dabei kann auch

nicht unberücksichtigt bleiben, dass innerhalb der "militanten gruppe" die Mög-

lichkeit des Untertauchens ihrer Mitglieder jedenfalls theoretisch erörtert wird.

Jedoch ist der Senat der Ansicht, dass der Fluchtanreiz nicht so ausgeprägt ist,

dass ihm nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Vollzug der

Untersuchungshaft

hinreichend

begegnet

werden

könnte.

Da

entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts der weitere Haftgrund der

Verdunklungsgefahr nicht belegt ist, setzt er den Haftbefehl gemäß § 116

Abs. 1 StPO unter den aus der Beschlussformel ersichtlichen Auflagen außer

Vollzug.

Tolksdorf Miebach Becker