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BGH Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 16/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

BGB § 325

ja

ja

ja

Verkündet am: 28. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt

der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nut-

zungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge

des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infol-

ge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall.

b) Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts erfolgte)

Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsaus-

falls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den

allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07 - LG Osnabrück

AG Osnabrück

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter

Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des

Landgerichts Osnabrück vom 28. Dezember 2006 wird zurückge-

wiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin kaufte von der Beklagten am 1. September 2005 einen ge-

brauchten Pkw Chrysler Voyager zum Preis von 7.900,-- €. Am 17. Januar 2006

verursachte der Ehemann der Klägerin bei Glatteis einen Unfall, bei dem das

Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Eine am selben Tag durchgeführte Un-

tersuchung durch einen Sachverständigen ergab, dass das Fahrzeug bereits

vor dem Verkauf einen Unfall erlitten hatte. Die Klägerin sah daraufhin von einer

Reparatur des Fahrzeugs ab und erklärte mit Anwaltsschreiben vom 23. Januar

2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung des Vertrages mit der

Begründung, sie sei beim Kauf des Fahrzeugs arglistig darüber getäuscht wor-

den, dass es sich um einen Unfallwagen gehandelt habe; ferner wies sie darauf

hin, dass der von Ihrem Ehemann verursachte Unfallschaden, dessen Höhe

sich auf 4.000,-- bis 5.000,-- € belaufe, nicht zu ihren Lasten gehe. Die Beklagte

erklärte sich mit der Rückabwicklung des Vertrages einverstanden und nahm

am 27. Januar 2006 das beschädigte Fahrzeug zurück. Zugleich überreichte

sie dem Anwalt der Klägerin einen Verrechnungsscheck über 7.473,95 €, mit

dem sie den Kaufpreis (7.900,-- €) abzüglich einer Nutzungsentschädigung

(486,05 €) zurückzahlte und der Klägerin die entstandenen Kosten für die An-

meldung des Fahrzeugs

(60,-- €) erstattete. Die Klägerin erwarb am

15. Februar 2006 ein anderes Fahrzeug. In der Zwischenzeit hatte sie vom

23. Januar bis zum 14. Februar 2006 von einer Verwandten ein Ersatzfahrzeug

gemietet.

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der für die Anmie-

tung des Ersatzfahrzeugs aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.100,-- €. Das

Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat keinen

Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt

die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe keinen An-

spruch auf Ersatz von Nutzungsausfall. Grundsätzlich gehöre zwar zum Scha-

densersatz gemäß §§ 280 ff. BGB auch der Nutzungsausfallschaden. Das gelte

jedoch dann nicht, wenn der Kaufvertrag - wie vorliegend - rückabgewickelt

werde. In diesem Fall sollten dem Käufer die Nutzungen nicht verbleiben. Das

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werde unterstrichen durch die Pflicht des Käufers, für die Nutzung des Fahr-

zeuges im Falle der Rückabwicklung eine Entschädigung zu zahlen.

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Er-

stattung der Kosten für das angemietete Ersatzfahrzeug nicht zu.

1. Allerdings kann der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatz-

anspruch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt

werden.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Anspruch

des Käufers auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens nach § 437 Nr. 3 in

Verbindung mit §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB auch dann in Betracht,

wenn der Käufer nach § 437 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 440, 323 und 326

Abs. 5 BGB vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Das Recht, bei einem gegen-

seitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht

ausgeschlossen (§ 325 BGB). Dies gilt auch für den Ersatz eines Nutzungsaus-

fallschadens. Dem steht nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, entgegen,

dass der Käufer im Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrags verpflichtet ist,

Wertersatz für die Nutzung der Kaufsache zu zahlen (§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1

BGB).

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a) Aufgrund der Neuregelung des § 325 BGB wird es dem Gläubiger er-

möglicht, vom Vertrag zurückzutreten und eine erbrachte Gegenleistung zu-

rückzufordern, ohne den Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses zu ver-

lieren (Staudinger/Otto, BGB (2004), § 325 Rdnr. 1). Im Rahmen dieses Scha-

densersatzanspruchs ist der Gläubiger nach der Differenztheorie so zu stellen,

wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (BGHZ

87, 156, 158), der Schuldner also seine Vertragspflichten nicht verletzt hätte.

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b) Im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache umfasst der auf das

positive Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch des Käufers typischer-

weise auch den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, der dadurch entsteht,

dass dem Käufer infolge eines Mangels die Nutzung der Kaufsache entgeht

(vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241, unter I 2

a, zu § 463 BGB aF; BGHZ 77, 215, 218; BGHZ 88, 11, 13 ff. zu § 286 BGB aF;

Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 352, 492, 1501, 1507, 1518;

Staudinger/Otto, aaO, § 280 E 34; MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 280

Rdnr. 55 ff.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 437 Rdnr. 35). Dies gilt un-

abhängig von der Beantwortung der im Schrifttum umstrittenen Frage, welche

der in § 437 Nr. 3 BGB aufgeführten Anspruchsgrundlagen (§§ 280, 281, 283,

311a BGB) für den Ersatz eines durch einen Sachmangel verursachten Nut-

zungsausfallschadens einschlägig ist (dazu Staudinger/Otto, aaO, § 280 E 26 ff.

m.w.N.; MünchKommBGB/Ernst, aaO m.w.N.).

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c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt der Rücktritt

vom Vertrag einen Anspruch des Käufers, Ersatz eines mangelbedingten Nut-

zungsausfallschadens zu verlangen, nicht entfallen. § 325 BGB beschränkt die

Möglichkeit, neben dem Rücktritt Schadensersatz zu verlangen, nicht auf die

Kompensation bestimmter Schäden, sondern umfasst auch einen Schadenser-

satzanspruch wegen entgangener Nutzungen. Die Bestimmungen der §§ 346,

347 BGB über eine vom Käufer infolge seines Rücktritts herauszugebende Nut-

zungsentschädigung stehen dem nicht, wie das Berufungsgericht meint, entge-

gen (Soergel/Gsell, BGB (2005), § 325 Rdnr. 3; MünchKommBGB/Gaier, aaO,

Vor § 346 Rdnr. 39).

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Der Rücktritt beseitigt den Vertrag nicht, sondern gestaltet ihn lediglich in

ein Rückgewährschuldverhältnis um, wodurch die primären Leistungspflichten

erlöschen (Staudinger/Otto, aaO, § 325 Rdnr. 3; Soergel/Gsell, aaO). Die ge-

setzlichen Bestimmungen der §§ 346 ff. BGB über die im Falle bereits erbrach-

ter Leistungen durchzuführende Rückabwicklung des Vertrages zielen auf die

Herstellung eines Zustands ab, der im Wesentlichen am negativen Interesse

der Vertragsparteien ausgerichtet ist (vgl. Soergel/Gsell, aaO). Darin liegt der

Grund dafür, dass die vor dem Rücktritt tatsächlich gezogenen oder möglich

gewesenen Nutzungen der Kaufsache nach Erlöschen der gegenseitigen Erfül-

lungsansprüche nicht mehr dem Käufer, sondern dem Verkäufer gebühren und

deshalb der Käufer zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet ist

(§§ 346, 347 BGB). Dadurch soll aber nach der mit der Regelung des § 325

BGB getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers gerade nicht ausgeschlossen

werden, dass der schadensersatzberechtigte Käufer - auch nach dem Erlö-

schen seiner Erfüllungsansprüche - verlangen kann, vermögensmäßig so ge-

stellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer

stünde (Soergel/Gsell, aaO; Staudinger/Otto, aaO, § 325 Rdnr. 1; vgl. auch

MünchKommBGB/Gaier, aaO, Rdnr. 37). Ersatz eines durch den Sachmangel

der Kaufsache verursachten Nutzungsausfallschadens kann der Käufer daher

auch dann verlangen, wenn er - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - vom

Vertrag zurückgetreten ist und gemäß § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis gegen

Rückgabe der mangelhaften Kaufsache zurückerhalten und für die bis zur

Rückgabe gezogenen Nutzungen Wertersatz geleistet hat.

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2. Das angefochtene Urteil stellt sich indes aus einem anderen Grund als

richtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden

Vorbringen der Klägerin kommt hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagen-

kosten zwar ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 437

Nr. 3 in Verbindung mit § 311a Abs. 2 BGB in Betracht. Die Voraussetzungen

hierfür sind aber jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil der Klägerin nach ihrem

eigenen Vorbringen durch die Pflichtverletzung der Beklagten kein Nutzungs-

ausfallschaden entstanden ist.

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a) Das Fahrzeug hat nach dem Vorbringen der Klägerin bei Abschluss

des Vertrages einen Sachmangel aufgewiesen, weil es nicht unfallfrei war

(§ 434 Abs. 1 BGB). Bei einem solchen Sachmangel eines Gebrauchtwagens

ist eine Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung (§ 439 Abs. 1, Alt. 1

BGB) nicht möglich (BGHZ 168, 64, 71) und scheidet auch eine Nacherfüllung

durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1, Alt. 2 BGB) in der Regel aus (BGHZ aaO,

75); dass hier ein Ausnahmefall vorgelegen hätte, ist nicht vorgetragen und

auch nicht ersichtlich. Die Beklagte ist damit insoweit von ihrer Primärleistungs-

pflicht nach § 275 Abs. 1 BGB frei, so dass die Klägerin ohne vorherige Frist-

setzung zur Nacherfüllung berechtigt war, vom Vertrag zurückzutreten (§ 437

Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 325 BGB) und wegen des schon bei Vertragsschluss vor-

handenen Leistungshindernisses Schadensersatz statt der Leistung zu verlan-

gen (§ 437 Nr. 3, § 311a Abs. 2 BGB). Davon geht im vorliegenden Fall auch

die Beklagte aus, die dem ohne vorheriges Nacherfüllungsverlangen erklärten

Rücktritt der Klägerin nicht entgegengetreten ist, sondern die Rückabwicklung

im Einvernehmen mit der Klägerin vollzogen hat. Da der Beklagten nach dem

revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin die fehlende

Unfallfreiheit bei Vertragsschluss bekannt war, sind auch insoweit die Voraus-

setzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach

§ 437 Nr. 3, § 311a Abs. 2 BGB erfüllt (vgl. BGHZ 163, 234, 244 f.).

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b) Gleichwohl kann die Klägerin eine Erstattung der geltend gemachten

Mietwagenkosten nicht beanspruchen.

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Ein Nutzungsausfallschaden kann der Klägerin durch den Fahrzeugman-

gel und den darauf gestützten Rücktritt vom Kaufvertrag nur unter der Voraus-

setzung entstanden sein, dass die Klägerin im Falle ordnungsgemäßer Ver-

tragserfüllung die Möglichkeit gehabt hätte, das gekaufte Fahrzeug in der Zeit,

für welche sie Ersatz der Mietwagenkosten beansprucht, zu nutzen (Rein-

king/Eggert, aaO, Rdnr. 1507, 1518). Die Klägerin hätte das durch den Unfall

vom 17. Januar 2006 beschädigte Fahrzeug ab dem 23. Januar 2006 aber nur

dann wieder nutzen können, wenn sie zuvor den von ihrem Ehemann verur-

sachten Unfallschaden hätte beseitigen lassen. Die Reparaturkosten hätten

sich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin auf 4.000 bis 5.000 € belaufen.

Da die Klägerin davon abgesehen hat, das bei dem Unfall vom 17. Januar 2006

beschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen, hätte sie es folglich von diesem

Zeitpunkt an auch dann nicht nutzen können, wenn es mangelfrei gewesen wä-

re. Hätte die Klägerin demnach aber 4.000 bis 5.000 € investieren müssen, um

das Fahrzeug nach dem 17. Januar 2006 weiter nutzen zu können, so muss sie

sich nach der für die Schadensermittlung heranzuziehenden Differenztheorie

auf den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden die Ersparnis dieser Repa-

raturkosten anrechnen lassen. Andernfalls stünde sie wegen des für die Scha-

densersatzpflicht der Beklagten ursächlichen Mangels besser, als sie stünde,

wenn das verkaufte Fahrzeug mangelfrei wäre.

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Der Umstand, dass die Klägerin nur aus dem Grund von einer Reparatur

abgesehen hat, weil sie sich wegen des Fahrzeugmangels (fehlende Unfallfrei-

heit) zum Rücktritt vom Kaufvertrag entschlossen hatte und das Fahrzeug ge-

mäß § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB in beschädigtem Zustand zurückgeben

konnte, ohne deswegen eine Schmälerung ihres Anspruchs auf Rückerstattung

des gezahlten Kaufpreises hinnehmen zu müssen, rechtfertigt keine andere

Beurteilung. Denn in die schadensersatzrechtliche Betrachtung sind auch die

vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts einzubeziehen, wenn der Käufer

- wie hier die Klägerin - aufgrund desselben Umstands vom Vertrag zurücktritt,

dessentwegen er Schadensersatz statt der Leistung verlangt (Münch-

KommBGB/Ernst, aaO, § 325 Rdnr. 6; Staudinger/Otto, aaO, § 325 Rdnr. 25).

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Ersatz des Nutzungsausfallschadens könnte die Klägerin aber auch dann

nicht beanspruchen, wenn die durch den Unfall vom 17. Januar 2006 verur-

sachten Reparaturkosten nicht ihr selbst zur Last gefallen wären, sondern hier-

für der Unfallverursacher - ihr Ehemann - ersatzpflichtig gewesen sein sollte. In

diesem Fall wäre die Klägerin verpflichtet, die Ersatzleistung, die sie aufgrund

der Beschädigung des Fahrzeugs erlangt hätte, an die Beklagte, der sie das

Fahrzeug in beschädigtem Zustand zurückgegeben hat, nach § 346 Abs. 3

Satz 2 BGB herauszugeben. Diese Vorschrift enthält eine Rechtsfolgenverwei-

sung auf das in den §§ 812 ff. BGB geregelte Bereicherungsrecht (BT-Drs.

14/6040, S. 196; Staudinger/Kaiser, BGB (2004), § 346 Rdnr. 192). Nach § 818

Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auf dasjenige, was

der Empfänger als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung

des erlangten Gegenstandes erwirbt. Da die von der Klägerin an die Beklagte

herauszugebende Ersatzleistung für den Unfallschaden vom 17. Januar 2006

höher wäre als die Mietwagenkosten, welche die Beklagte der Klägerin mögli-

cherweise zu erstatten hätte, stünde der Klägerin auch bei dieser Sachverhalts-

gestaltung ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des Nutzungsausfall-

schadens nicht zu.

Ball

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Koch

Vorinstanzen:

AG Osnabrück, Entscheidung vom 26.09.2006 - 66 C 98/06 -

LG Osnabrück, Entscheidung vom 28.12.2006 - 3 S 591/06 -