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BGH Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 243/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 28. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht des

Vermieters, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom

Mieter zu tragenden Betriebskosten haben (hier: Abschluss eines Wärmelieferungs-

vertrags), auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen.

Eine Verletzung dieser Pflicht unter dem Gesichtspunkt der Eingehung eines unwirt-

schaftlichen Vertrages kommt nicht in Betracht, wenn das Mietverhältnis zu diesem

Zeitpunkt noch nicht bestand.

BGH, Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 243/06 - LG Dresden

AG Dresden

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin

Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Dresden vom 1. August 2006 wird zurückgewie-

sen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von den Beklagten auf der Grundlage der Abrech-

nungen eines Wärmecontractingunternehmens die Nachzahlung von Heizungs-

und Warmwasserkosten für die Jahre 2000, 2001 und 2002.

Die Beklagten waren Mieter, die Klägerin Vermieterin einer Wohnung in

D. . Das Mietvertragsverhältnis begann am 1. Februar 2000 und endete

am 31. Mai 2004.

Die Wärmeversorgung des Mietobjekts erfolgte ursprünglich mittels einer

von der Klägerin betriebenen Zentralheizungsanlage. Im Juni 1999 – vor Ab-

schluss des Mietvertrags der Parteien – übertrug die Klägerin die Wärmever-

sorgung des Mietobjekts für eine Vertragsdauer von 15 Jahren der Rechtsvor-

gängerin der Nebenintervenientin.

4

Der Formularmietvertrag enthält bezüglich der Heiz- und Warmwasser-

kosten die folgenden Regelungen:

"§ 6 Heizung, Warmwasserversorgung

2. Der Mieter ist verpflichtet, die anteiligen Kosten der zentralen Heizungsanla- ge einschließlich der Abgasanlage sowie der Warmwasserversorgungsanla- ge zu bezahlen. Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung …

(…)

5. Werden die Mieträume durch eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme (Fernwärme oder einer zentralen Heizungsanlage) versorgt, so ist der Mieter verpflichtet, sämtliche dem Vermieter entstehenden Kosten antei- lig zu tragen. Hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen. Die vorstehend in § 6 Ziffer 2 getroffenen Regelungen gelten entsprechend.

6. Werden die Mieträume durch eigenständige gewerbliche Lieferung von Warmwasser (Fernwarmwasser oder zentrale Warmwasserversorgung) ver- sorgt, so ist der Mieter verpflichtet, sämtliche dem Vermieter entstehenden Kosten anteilig zu tragen. Hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen. Die vorstehend in § 6 Ziffer 2 getroffenen Regelungen gelten entsprechend."

5

Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung

restlicher Heizkosten in Höhe von 1.280,95 € nebst Zinsen verurteilt. Das Land-

gericht hat die Entscheidung des Amtsgerichtes abgeändert und die Beklagten

unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung eines Betrages von

1.153,37 € verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-

folgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit

für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin sei berechtigt gewesen, die abgerechneten Kosten der

Wärmelieferung für die Jahre 2000, 2001 und 2002 in dem zugesprochenen

Umfang zu verlangen. Ein Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz und

damit eine Pflichtverletzung gemäß § 280 BGB sei von den darlegungs- und

beweisbelasteten Beklagten nicht ausreichend dargelegt.

9

Eine Pflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in ein be-

stehendes Mietverhältnis komme schon deswegen nicht in Betracht, weil die

Umstellung auf "Wärmecontracting" vor Abschluss des Mietvertrages mit den

Beklagten erfolgt sei. Bei einer Neuvermietung nach Abschluss eines Wärmelie-

ferungsvertrages müsse der Mieter die bestehende Versorgungssituation hin-

nehmen.

10

Die Beklagten hätten auch nicht dargetan, dass die Wärmeversorgung

ihrer Wohnung zu überhöhten Preisen erfolge. Der Nachweis der Unwirtschaft-

lichkeit eines vom Vermieter abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrages kön-

ne zwar grundsätzlich durch einen Vergleich mit den Wärmepreisen anderer

ortsansässiger Anbieter geführt werden, sofern diese von einem vergleichbaren

Leistungsumfang und -inhalt ausgingen. Das von den Beklagten vorgelegte In-

formationsangebot der Stadtwerke D. GmbH (im Folgenden: D. )

zur Wärmelieferung vom 30. Oktober 2003 und das Angebot der Gasversor-

gung S. O. GmbH & Co. KG (im Folgenden: G. ) vom

6. November 2003 für das Anwesen der Klägerin seien aber nur eingeschränkt

mit den Leistungen der Nebenintervenientin vergleichbar. Darüber hinaus kön-

ne auch nicht festgestellt werden, dass das Preisniveau der Nebenintervenien-

tin von den vorgelegten Informationsangeboten der D. und der G.

erheblich abweiche.

II.

11

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Die Beklagten sind zur Zahlung rückständiger Wärmelieferungskosten von ins-

gesamt 1.153,37 € für die Jahre 2000 bis 2002 an die Klägerin verpflichtet.

12

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klä-

gerin die ihr von der Nebenintervenientin berechneten Kosten der Wärmeliefung

für das Gebäude, in dem sich die den Beklagten vermietete Wohnung befindet,

anteilig auf die Beklagten umlegen kann, denn der zwischen den Parteien ab-

geschlossene Mietvertrag sieht in § 6 Nr. 5 und 6 die Umlage der Kosten der

eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser vor.

13

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Klägerin gegen den

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verstoßen habe, indem sie sich auf eine unan-

gemessen hohe Entgeltvereinbarung mit der Rechtsvorgängerin der Nebenin-

tervenientin eingelassen habe.

14

Zwar trifft den Vermieter gegenüber seinem Mieter die vertragliche Ne-

benpflicht, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der

letztlich von diesem zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes

Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Ein Verstoß gegen diese Ne-

benpflicht kann zu einem Schadensersatzanspruch führen, der sich auf Freihal-

tung des Mieters von den unnötigen Kosten richtet (Staudinger/Weitemeyer,

BGB (2006), § 556 Rdnr. 93; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl.,

§ 560 Rdnr. 114). Eine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme setzt jedoch

das Bestehen eines Schuldverhältnisses voraus und kann daher erst mit Ab-

schluss des Mietvertrags bzw. allenfalls mit der Aufnahme von Vertragsver-

handlungen über den Abschluss eines Mietvertrags einsetzen. Hieran fehlt es,

weil die Beklagten die streitige Wohnung (Mietbeginn 1. Februar 2000) erst ge-

raume Zeit nach dem bereits im Juni 1999 erfolgten Abschluss des Wärmeliefe-

rungsvertrags gemietet haben.

15

Auch aus dem von der Revision angeführten Gesichtspunkt der Ver-

pflichtung des Vermieters zur Kostenkontrolle im laufenden Mietverhältnis ergibt

sich kein Verstoß der Klägerin gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Eine gege-

benenfalls in Betracht zu ziehende Verpflichtung der Klägerin, hinsichtlich der

Wärmeversorgung des Mietobjekts zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln,

kommt für die hier zu beurteilenden Abrechnungszeiträume wegen der noch

nicht abgelaufenen festen Vertragsdauer nicht in Frage. Ob die von der Be-

klagten vorgetragenen Angebote der G. und der D. , wie die Revision

geltend macht, bei vergleichbarem Leistungsumfang deutlich günstiger gewe-

sen wären als die Nebenintervenientin, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

16

Da sich das Urteil des Berufungsgerichts als richtig erweist, ist die Revi-

sion zurückzuweisen (§ 561 ZPO).

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Koch

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Dresden, Entscheidung vom 13.07.2005 - 144 C 7551/03 -

LG Dresden, Entscheidung vom 01.08.2006 - 4 S 460/05 -