BGH Beschluss vom 28.11.2007 – XII ZB 122/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die erneute Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 23. Novem-
ber 2007 gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom
31. Oktober 2007 zu ändern.
Gründe
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 hat der Senat die Rechtsbeschwer-
de der Antragstellerin als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Rechts-
beschwerdeverfahrens auferlegt. Zugleich wurde der Beschwerdewert auf
1.900 € festgesetzt.
Auf Gegenvorstellung der Antragstellerin hat der Senat den Beschwer-
dewert mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 abändernd auf 1.000 € festgesetzt.
Dagegen richtet sich die erneute Gegenvorstellung der Antragsgegnerin,
mit der sie geltend macht, "ihr Anteil" an dem Streitwert des Verfahrens vor dem
Oberlandesgericht (1.900 €) habe nur 26 % betragen.
Die Eingabe der Antragstellerin beruht offensichtlich auf einem Missver-
ständnis des Zusammenspiels zwischen der Kostenquote der Kostengrundent-
scheidung einerseits und dem Gebührenstreitwert andererseits, aus dem sich
die Verfahrenskosten errechnen.
Richtig ist, dass der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens vor
dem Oberlandesgericht 1.900 € betrug und die sich daraus ergebenden Verfah-
renskosten zu 26 % von der Antragstellerin und zu 74 % vom Antragsgegner zu
tragen waren. Diese Kostenentscheidung beruht darauf, dass die Antragstelle-
rin in jenem Verfahren erfolgreich war.
Im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof ist die
Antragstellerin hingegen in vollem Umfang unterlegen, weil ihre Rechtsbe-
schwerde nicht zulässig war. Deshalb waren ihr die in diesem Verfahrensab-
schnitt entstandenen Kosten, die sich aus dem nunmehr zutreffend mit 1.000 €
(§ 99 Abs. 3 Nr. 1 KostO) festgesetzten Gebührenstreitwert errechnen, zu
100 % aufzuerlegen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben
Hahne
Dose
Vorinstanzen: AG Schwetzingen, Entscheidung vom 18.01.2006 - 1 F 82/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.04.2007 - 2 UF 39/06 -