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BGH Beschluss vom 29.11.2007 – 4 StR 156/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2007 be-
schlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-
schluss vom 6. Mai 2004 wird auf seine Kosten zurückgewie-
sen.
Gründe:
1
Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der
Antrag des Verurteilten bereits nicht den Formerfordernissen des § 356 a Sätze
2 und 3 StPO genügt. Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss
vom 27. Juli 2004 über die Zurückweisung der Gegenvorstellung des Verurteil-
ten ausgeführt, dass die beanstandete Senatsentscheidung nicht unter Verlet-
zung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör ergangen ist. Eine entsprechende
Behauptung ergibt sich auch nicht aus den nunmehrigen Schreiben des Verur-
teilten vom 22. Oktober 2007 und vom 24./25. November 2007.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible