Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.11.2007 – 4 StR 156/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 156/04

BESCHLUSS

vom

29. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2007 be-

schlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-

schluss vom 6. Mai 2004 wird auf seine Kosten zurückgewie-

sen.

Gründe:

1

Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der

Antrag des Verurteilten bereits nicht den Formerfordernissen des § 356 a Sätze

2 und 3 StPO genügt. Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss

vom 27. Juli 2004 über die Zurückweisung der Gegenvorstellung des Verurteil-

ten ausgeführt, dass die beanstandete Senatsentscheidung nicht unter Verlet-

zung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör ergangen ist. Eine entsprechende

Behauptung ergibt sich auch nicht aus den nunmehrigen Schreiben des Verur-

teilten vom 22. Oktober 2007 und vom 24./25. November 2007.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible