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BGH Urteil vom 29.11.2007 – 4 StR 386/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 386/07

Urteil

vom

29. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November

2007, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz

als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Paderborn vom 7. Mai 2007

a) in den Fällen II. 1. 1 bis 17 (Anklageschrift vom 25. Ju-

li 2006) und im Fall II. 2. (Anklageschrift vom 30. Juni

2006) sowie

b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den üb-

rigen Fällen und über die Gesamtstrafe

mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die

Feststellungen zur Schuldfähigkeit aufrechterhalten.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 22 Fällen, da-

von in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Be-

truges in vier Fällen, Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Fälschung

beweiserheblicher Daten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verur-

teilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg;

im Übrigen erweist es sich als unbegründet.

I.

2

Der Verurteilung liegen drei von der Staatsanwaltschaft Paderborn zu-

nächst jeweils zum Amtsgericht Warburg erhobene Anklagen (Anklageschriften

vom 30. Juni, 12. Juli und vom 13. September 2006) und eine von der Staats-

anwaltschaft Bonn zum Amtsgericht Siegburg erhobene Anklage (Anklage-

schrift vom 25. Juli 2006) zu Grunde. Letzteres Verfahren wurde nach Vorlage

der Akten durch das Amtsgericht Siegburg entsprechend den Anträgen der

Staatsanwaltschaften Bonn und Paderborn durch Beschluss vom 23. Januar

2007 vom Amtsgericht Warburg "zur gemeinsamen Verhandlung" mit den dort

gegen den Angeklagten bereits anhängigen, soweit es die Anklageschriften

vom 30. Juni und vom 12. Juli 2006 betrifft, bereits verbundenen Verfahren

übernommen. Auf Vorlage der Verfahren durch das Amtsgericht Warburg wur-

den diese vom Landgericht übernommen und die Anklagen der Staatsanwalt-

schaft Bonn vom 25. Juli 2006 und der Staatsanwaltschaft Paderborn vom

13. September 2006 zur Hauptverhandlung zugelassen.

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Die Urteilsgründe beschränken sich hinsichtlich der 29 Einzeltaten auf

eine knappe Sachverhaltsschilderung entsprechend dem Anklagesatz der je-

weiligen Anklageschrift. Hierzu wird mitgeteilt, dass der Angeklagte, an dessen

Geständnis zu zweifeln kein Anlass bestehe, die ihm zur Last gelegten Taten

"vorbehaltlos eingeräumt" habe. Die rechtliche Würdigung beschränkt sich auf

die Mitteilung des Endergebnisses und die Bezeichnung der angewendeten ge-

setzlichen Vorschriften.

II.

4

Auch soweit es die ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Bonn zum

Amtsgericht Siegburg erhobene Anklage betrifft, ist die sachliche Zuständigkeit

des Landgerichts gegeben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-

schrift vom 21. August 2007, auf die insoweit Bezug genommen wird, zutreffend

dargelegt hat, ist das zunächst beim Amtsgericht Siegburg anhängig geworde-

ne Verfahren bereits vor der Übernahme und Eröffnung des Verfahrens durch

das Landgericht von dem Amtsgericht Warburg durch Beschluss vom 23. Janu-

ar 2007 gemäß § 13 Abs. 2 StPO wirksam zu den anderen zu diesem Zeitpunkt

beim Amtsgericht Warburg gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren ver-

bunden worden.

III.

5

Das Urteil hält nur, soweit es die Schuldsprüche in den Fällen Nr. 18 bis

23 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006, Nr. 1 bis 3 der Anklageschrift vom

12. Juli 2006 und Nr. 1 und 2 der Anklageschrift vom 13. September 2006 und

die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten betrifft, sachlich-

rechtlicher Nachprüfung stand. Im Übrigen hat es keinen Bestand.

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1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift, mit der er die

Aufhebung des gesamten Urteils beantragt hat, zutreffend ausgeführt:

"Die Feststellungen des Urteils beschränken sich auf die bloße Wiedergabe des Wortlauts der Anklagesätze, die die Tatvor- würfe zwar für eine Anklage ausreichend bestimmt schildern, aber zu knapp gefasst sind, um tatrichterlichen Feststellungen zu genügen. Insbesondere ist dem Urteil nicht zu entnehmen,

ob die Kammer eine eigene rechtliche Würdigung vorgenom- men hat und zu welchem Ergebnis sie dabei gekommen ist. Der Tatrichter aber hat die Urteilsgründe nach einer voraus- gegangenen rechtlichen Subsumtion so abzufassen, dass sie in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennen las- sen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objek- tiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können (BGH, Beschl. v. 13.01.2005 - 3 StR 473/04, BGHR StPO, § 267 Absatz 1 Satz 1, Sachdarstellung 13) und welchen gesetzlichen Tatbestand das Gericht daher für erfüllt angesehen und bei der Bemessung der Rechtsfol- gen zugrundegelegt hat (KK-Engelhardt, StPO, 5. Aufl. 2003, § 267 Rn. 21 m.w.N.). Es kann nicht - wie hier - dem Revisi- onsgericht überlassen bleiben, anhand eines Abgleichs der Urteilsgründe mit dem Schuldspruch die tatrichterliche Bewer- tung im Einzelfall zu 'ermitteln'.

Darüber hinaus tragen die knappen Feststellungen in einem wesentlichen Teil der Fälle nicht den Schuldspruch."

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2. Die insbesondere in der bloßen Wiedergabe der jeweiligen Anklage-

sätze liegenden Mängel der Sachdarstellung (vgl. dazu auch BGHR StPO § 267

Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 10) nötigen jedoch zur Aufhebung des Urteils

nur, soweit sie einer revisionsrechtlichen Überprüfung des jeweiligen Schuld-

spruchs entgegenstehen. Das ist hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Betru-

ges in den Fällen 18 bis 23 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006, Nr. 1 bis 3 der

Anklageschrift vom 12. Juli 2006 und Nr. 1 der Anklageschrift vom

13. September 2006 sowie wegen versuchten Betruges im Fall Nr. 2 dieser An-

klageschrift nicht der Fall. Insoweit ist durch die - wenn auch knappen - Fest-

stellungen noch hinreichend belegt, dass der Angeklagte die Geschädigten in

der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, jeweils

über seine Zahlungswilligkeit getäuscht hat und dass diese dadurch einen Ver-

mögensschaden in der festgestellten Höhe erlitten haben. Soweit es den

Schuldspruch wegen versuchten Betruges im Fall Nr. 2 der Anklageschrift vom

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13. September 2006 betrifft, ist das Landgericht ersichtlich von einem fehlge-

schlagenen Versuch ausgegangen, was im Hinblick darauf, dass der Angeklag-

te geständig ist, keiner näheren Erörterung bedurfte.

3. Hinsichtlich der übrigen Taten lassen die Urteilsgründe dagegen eine

revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zu:

a) Zu dem Vorwurf des Betruges im Fall Nr. 1 der Anklageschrift vom

25. Juli 2006 hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass die Zeugin G.

dem „zu keinem Zeitpunkt“ zur Rückzahlung bereiten Angeklagten „im Zeitraum

von September 2005 bis Mai 2006 insgesamt ca. 5.000,00 €“ übergeben hat, in

der Annnahme, der Angeklagte werde diesen Betrag zurückzahlen. Ob der An-

geklagte die Zeugin zu den Zahlungen durch eine oder, was im Hinblick auf den

genannten Tatzeitraum nahe liegt, durch mehrere Täuschungshandlungen ver-

anlasst hat, so dass die Annahme mehrerer rechtlich selbständiger Betrugsta-

ten in Betracht käme, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der Senat

kann deshalb nicht abschließend beurteilen, ob und - gegebenenfalls - hinsicht-

lich welcher der Einzeltaten ein Prozesshindernis vorliegt, weil die Zeugin inso-

weit keinen Strafantrag gestellt hat. Zwar hat die Zeugin am 17. Mai 2006 Straf-

anzeige gegen den Angeklagten erstattet und einen Strafantrag gestellt (SA Bd.

I Bl. 2). Die Strafanzeige betraf aber andere Taten. Der neue Tatrichter wird im

Hinblick darauf, dass die Zeugin nach ihren Angaben bis zum 5. Mai 2006 in

ihrer Wohnung für etwa drei Monate mit dem Angeklagten in eheähnlicher Ge-

meinschaft

gelebt

hat,

zu

prüfen

haben,

ob

und

- gegebenenfalls – hinsichtlich welcher der Taten zum Nachtteil der Zeugin ge-

mäß § 263 Abs. 4 i.V.m. § 247 StGB ein Strafantrag erforderlich ist, weil der

Angeklagte mit der Zeugin bei der Tatbegehung im Sinne des § 247 StGB in

häuslicher Gemeinschaft lebte (vgl. BGHSt 29, 54).

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b) Soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen Nr. 4 und 5 der

Anklageschrift vom 25. Juli 2006 wegen Urkundenfälschung und in den Fällen

Nr. 3 und 13 dieser Anklageschrift jeweils wegen einer tateinheitlich begange-

nen Urkundenfälschung verurteilt hat, bleibt unklar, ob der Angeklagte bei der

Verwendung der Schecks mit seinem eigenen Namen, mit dem Namen der ge-

schädigten Inhaberin des Kontos oder aber als ihr vermeintlich berechtigter Ver-

treter unterzeichnet hat. Nur bei einer Identitätstäuschung oder im Fall der un-

rechtmäßigen Anmaßung der Befugnis, für die Kontoinhaberin eine Urkunde

herzustellen, die als ihre Erklärung gelten soll, läge eine Urkundenfälschung vor

(vgl. Erb

in MünchKomm StGB § 267 Rdn. 131; Schönke/Schröder-

Cramer/Heine StGB 27. Aufl. 2006 § 267 Rdn. 48 ff.).

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c) Auch im Fall Nr. 6 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006 (Buchung ei-

ner Flugreise für sich, die Geschädigte und deren Kinder über das Internet) las-

sen die Feststellungen eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zu. Sofern

das Landgericht, was mangels einer rechtlichen Würdigung der einzelnen Taten

unklar bleibt, die Buchung der Reise als Fälschung beweiserheblicher Daten im

Sinne des § 269 Abs. 1 StGB gewertet hat, reichen die bisherigen Feststellun-

gen nicht aus, den Schuldspruch zu belegen.

12

d) Nicht hinreichend belegt ist auch die Verurteilung wegen Betruges in

den Fällen Nr. 2, 7, 8 und 12 bis 17 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006 und

wegen versuchten Betruges in den Fällen Nr. 9 bis 11 der genannten Anklage:

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Im Fall Nr. 2 (Bestellung eines Kaninchenstalls unter Verwendung des

"Kurzbriefpapiers" der Geschädigten) lässt sich der in einem Satz bestehenden

Schilderung des äußeren Tatgeschehens schon nicht entnehmen, auf welche

Weise der Angeklagte den "Anschein erweckte", die Geschädigte sei die Bestel-

lerin. Unklar bleibt, ob der bestellte Kaninchenstall geliefert wurde. Zudem ver-

steht sich nicht von selbst, dass der Angeklagte auch insoweit gewerbsmäßig

handelte.

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In den Fällen Nr. 7 (Abschluss einer Krankenversicherung) und Nr. 8

(Abschluss einer Rentenversicherung) ist nicht festgestellt, dass die jeweils

über die Zahlungsbereitschaft des Angeklagten getäuschte Versicherung eine

ihr Vermögen schädigende Verfügung vorgenommen hat. Insbesondere lässt

sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, ob dem Angeklagten bereits mit Ab-

schluss des Kranken- bzw. Rentenversicherungsvertrages der erstrebte Versi-

cherungsschutz gewährt worden ist oder ob dieser - was regelmäßig der Fall ist

- erst im Falle der Zahlung der ersten Versicherungsprämie begonnen hätte.

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Die Schuldsprüche wegen versuchten Betruges in den Fällen 9 und 10

(Abschlüsse von Sparverträgen) sowie Nr. 11 (Abschluss eines Hundehaft-

pflichtversicherungsvertrages) begegnen, abgesehen davon, dass unklar bleibt,

worin nach der Vorstellung des Angeklagten die vermögensschädigende Verfü-

gung liegen sollte, schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil

diese Verträge nach den bisherigen Feststellungen ersichtlich im Rahmen eines

Beratungsgesprächs mit dem Versicherungsvertreter abgeschlossen worden

sind, so dass möglicherweise nur ein tateinheitlich begangener Betrugsversuch

vorliegt. Dies gilt auch hinsichtlich der jeweils als rechtlich selbständige Betrugs-

taten gewerteten Fälle Nr. 14 bis 17, denn nach den Feststellungen erfolgten

die jeweiligen Zahlungen des Geschädigten, „nachdem ihm der Angeklagte ei-

nen von ihm ausgestellten Wechsel“, übergeben hatte.

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In den Fällen 12 bis 17 versteht es sich angesichts der nicht näher auf-

geklärten längeren Beziehung des Angeklagten zu dem Geschädigten S.

zudem nicht von selbst, dass sich dieser über die Zahlungsfähigkeit und Zah-

lungswilligkeit des Angeklagten geirrt hat.

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e) Die Feststellungen zu der dem Angeklagten mit der Anklageschrift

vom 30. Juni 2006 zur Last gelegten Tat lassen eine revisionsrechtliche Über-

prüfung des Schuldspruchs wegen Betruges nicht zu. Insbesondere ist nicht

hinreichend belegt, dass sich der Zeuge D. über die Zahlungswilligkeit und

–fähigkeit geirrt hat. Im Hinblick auf die Höhe der vom Angeklagten zugesagten

Gegenleistung und im Hinblick darauf, dass der Angeklagte den Zeugen bereits

im Jahre 2002 betrogen hatte und dies im März 2004 versucht hatte (Fälle

Nr. 1, 2 der Anklageschrift vom 13. September 2006), hätte die Annahme eines

täuschungsbedingten Irrtums näherer Begründung bedurft. Zudem lässt sich

den Urteilsausführungen nicht entnehmen, worin nach Auffassung des Landge-

richts die irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Zeugen D. liegen soll.

Soweit es die Begebung der Wechsel durch den Zeugen an die angeblichen

Gläubiger des Angeklagten betrifft, bleibt unklar, ob der Zeuge zu diesem Zeit-

punkt bereits vergeblich versucht hatte, den vom Angeklagten ausgestellten

Scheck einzulösen.

IV.

18

Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung in den Fällen Nr. 1 bis

17 der Anklage vom 25. Juli 2006 und der Anklageschrift vom 30. Juni 2006

zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat hebt auch die übri-

gen Einzelstrafen auf, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Strafen

insgesamt neu zu bemessen, zumal die Strafzumessungserwägungen aus den

in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, auf die

insoweit Bezug genommen wird, rechtlichen Bedenken begegnen.

V.

19

Soweit das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben ist, können jedoch -

insoweit lassen die Urteilsgründe eine revisionsrechtliche Überprüfung zu - die

von dem sachverständig beratenen Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen

Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten aufrechterhalten bleiben.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible