Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.11.2007 – 4 StR 549/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. November 2007

in der Strafsache

gegen

4 StR 549/07

1.

2.

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 29. November 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Lübeck vom 19. Juli 2007

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass die Ange-

klagten hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Daniel

F. jeweils der versuchten schweren räuberischen

Erpressung schuldig sind,

b)

in dem die Tat zum Nachteil des Dennis M.

betreffenden Fall mit den Feststellungen aufgeho-

ben sowie

c)

in den Aussprüchen über die die Tat zum Nachteil

F. betreffenden Einzelstrafen und die Gesamtstra-

fen mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der schweren räuberischen

Erpressung, der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr

für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten R. unter Einbeziehung einer

Geldstrafe aus einem rechtskräftigen früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren drei Monaten und zwei Wochen verurteilt. Gegen den

Angeklagten A. hat es auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

drei Monaten erkannt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit

ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die

Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Er-

folg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; insoweit

verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in den Antragsschriften

des Generalbundesanwalts vom 24. Oktober 2007. Die Gegenerklärung mit

Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten A. vom 26. November 2007 hat

dem Senat vorgelegen.

1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich hinsicht-

lich der zum Nachteil des Daniel F. der vollendeten schweren räuberischen

Erpressung (§ 255 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB) schuldig ge-

macht, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte R. im Zusammen-

wirken mit dem Angeklagten A. den Geschädigten unter Vorhalt einer

mitgeführten Vorderladerwaffe auf, seine Taschen zu leeren und sein Handy

sowie Geld herauszugeben. Der Geschädigte hatte kein Geld, gab aber dem

Angeklagten R. sein Mobiltelefon. Dieser fand es nicht "besonders toll", weil es

2

3

kein Foto-Handy war. Er gab es deshalb zur weiteren Begutachtung an den An-

geklagten A. weiter. Dieser meinte ebenfalls, dass das Handy "keinen aus-

reichenden Wert" habe, und gab es an den Geschädigten zurück.

4

Bei dieser Sachlage war entgegen der Auffassung des Landgerichts die

Tat noch nicht vollendet. Zwar hatte der Geschädigte sein Mobiltelefon unter

dem Eindruck der Bedrohung durch die Angeklagten bereits an sie herausge-

geben. Doch waren die Angeklagten ersichtlich - soweit es die Forderung nach

Herausgabe des Handys anlangte - nur an einem für sie wertvollen Gerät inte-

ressiert und gerade noch nicht fest entschlossen, jedwedes Mobiltelefon anzu-

nehmen. Mit ihrer nach kurzer "Begutachtung" unmittelbaren Rückgabe des

Handys an den Geschädigten haben sie gezeigt, dass der von ihnen erstrebte

Erfolg gerade nicht eingetreten war. Daher liegt hier - vergleichbar mit der der

Entscheidung BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vollendung 1 zu Grunde liegenden

Fallgestaltung - nur eine versuchte Tat vor.

5

Der Senat schließt aus, dass sich auch auf Grund neuer Verhandlung

Umstände ergeben könnten, die eine Vollendung belegen; er ändert deshalb

den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die

Angeklagten gegen den milderen Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen

hätten verteidigen können. Ein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) scheidet

von vornherein aus, weil der Versuch fehlgeschlagen war, da der Geschädigte

über keine für die Angeklagten mitnehmenswerten Gegenstände verfügte.

6

2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberi-

scher Erpressung zum Nachteil des Dennis M. kann nicht bestehen blei-

ben, weil die Strafkammer insoweit einen strafbefreienden Rücktritt der Ange-

klagten (§ 24 StGB) nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.

7

Hierzu hat das Landgericht festgestellt, dass der Geschädigte, nachdem

die Angeklagten von ihm wiederum unter Vorhalt der Vorderladerwaffe die Her-

ausgabe von Geld und Mobiltelefon gefordert und ihn in diesem Fall zur Bekräf-

tigung ihrer Forderung mit den Fäusten geschlagen hatten, sich daraufhin fallen

ließ und einen Zuckerschock mit Krampfanfällen vortäuschte, so dass die An-

geklagten von ihm abließen. Sie erkannten, dass sie bei ihm keine Beute ma-

chen konnten.

8

Zwar hat das Landgericht auf der Grundlage dieser Feststellungen an

sich zu Recht angenommen, dass der Versuch fehlgeschlagen war, da sich der

Geschädigte weder durch das Vorhalten der Waffe noch durch die Schläge zur

Herausgabe von Geld oder Wertsachen hat bewegen lassen. Doch hat das

Landgericht nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass die Angeklagten das

Opfer noch nach stehlenswerten Gegenständen hätten durchsuchen können.

Dass eine Durchsuchung des ihrer Meinung nach auf Grund eines Anfalls krank

am Boden liegenden Opfers für die Angeklagten nicht in Betracht kam, schlösse

die Freiwilligkeit für ein Abstandnehmen von einer Tatvollendung gerade nicht

aus. Dies gilt zumal deshalb, weil sich der Angeklagte R. dahin eingelassen

hat, er könne sich nicht vorstellen, so "dreist" gewesen zu sein, einen Kranken,

der am Boden liegt und sich krümmt, nach Wertgegenständen zu durchsuchen.

Insoweit hätte das Landgericht bedenken müssen, dass Zweifel an der Freiwil-

ligkeit des Rücktritts grundsätzlich zu Gunsten des Täters zu lösen sind (vgl.

BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 26).

9

Über diesen Fall ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln. Dabei wird

der neue Tatrichter allerdings auch zu prüfen haben, ob etwa das Eintreffen der

Polizei die Angeklagten an der weiteren Ausführung der Tat gehindert haben

könnte und deshalb der Versuch fehlgeschlagen war. Dies ist schon deshalb

nicht völlig fern liegend, weil die von den Begleitern des Geschädigten alarmier-

ten Polizeibeamten am Tatort eintrafen, als die Angeklagten noch bei dem auf

dem Boden befindlichen Geschädigten knieten.

10

3. Die Änderung des Schuldspruchs in dem den Geschädigten F.

betreffenden Fall führt zur Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelfrei-

heitsstrafen. Dies und die Aufhebung der Verurteilung in dem weiteren, den

Geschädigten M. betreffenden Fall entziehen auch den Aussprüchen über

die Gesamtstrafen die Grundlage, so dass auch dies neuer tatrichterlicher Ent-

scheidung bedarf.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible