Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.11.2007 – IX ZR 12/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 29. November 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

12. Dezember 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

125.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Vereinbarung vom 1. Juli

1995 schon gemäß § 313 BGB a.F. nichtig ist, soweit damit der Vater an den

Sohn das Grundstück übereignen wollte. Hiergegen wendet sich die Beschwer-

de nicht.

3

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage,

ob eine privatschriftliche Forderungsabtretung allein deshalb formunwirksam ist,

weil sie auch - vermeintliche - Rechte an Grundstücken umfasst, ohne der Form

des § 313 BGB a.F., § 518 Abs. 1 BGB zu genügen, oder ob sie als solche Be-

stand habe, ist nicht klärungsbedürftig (zu diesem Erfordernis vgl. BGHZ 154,

288, 291). Selbst wenn die Abtretungserklärung vom 1. Juli 1995 sich auch auf

Forderungen bezogen hätte, deren Abtretung nicht formbedürftig gewesen wä-

re, wäre das gesamte Geschäft nach § 139 BGB nichtig. Formbedürftig sind alle

Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrecht-

liche Veräußerungsgeschäft hinsichtlich eines Grundstücks zusammensetzt.

Selbst bei gemischten oder zusammengesetzten Verträgen erstreckt sich der

Formzwang auf den gesamten

Inhalt, sofern dieser eine

rechtli-

che Einheit bildet (BGHZ 74, 346, 348; 101, 393, 396; Palandt/Grüneberg, BGB

66. Aufl. § 311b Rn. 25, 32). Letzteres kann hinsichtlich der Vereinbarung vom

1. Juli 1995 nicht in Frage stehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Schwerin, Entscheidung vom 18.03.2005 - 4 O 62/04 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 12.12.2005 - 3 U 48/05 -