BGH Beschluss vom 29.11.2007 – IX ZR 12/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 29. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
12. Dezember 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
125.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Vereinbarung vom 1. Juli
1995 schon gemäß § 313 BGB a.F. nichtig ist, soweit damit der Vater an den
Sohn das Grundstück übereignen wollte. Hiergegen wendet sich die Beschwer-
de nicht.
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage,
ob eine privatschriftliche Forderungsabtretung allein deshalb formunwirksam ist,
weil sie auch - vermeintliche - Rechte an Grundstücken umfasst, ohne der Form
des § 313 BGB a.F., § 518 Abs. 1 BGB zu genügen, oder ob sie als solche Be-
stand habe, ist nicht klärungsbedürftig (zu diesem Erfordernis vgl. BGHZ 154,
288, 291). Selbst wenn die Abtretungserklärung vom 1. Juli 1995 sich auch auf
Forderungen bezogen hätte, deren Abtretung nicht formbedürftig gewesen wä-
re, wäre das gesamte Geschäft nach § 139 BGB nichtig. Formbedürftig sind alle
Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrecht-
liche Veräußerungsgeschäft hinsichtlich eines Grundstücks zusammensetzt.
Selbst bei gemischten oder zusammengesetzten Verträgen erstreckt sich der
Formzwang auf den gesamten
Inhalt, sofern dieser eine
rechtli-
che Einheit bildet (BGHZ 74, 346, 348; 101, 393, 396; Palandt/Grüneberg, BGB
66. Aufl. § 311b Rn. 25, 32). Letzteres kann hinsichtlich der Vereinbarung vom
1. Juli 1995 nicht in Frage stehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 18.03.2005 - 4 O 62/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 12.12.2005 - 3 U 48/05 -