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BGH Beschluss vom 29.11.2007 – IX ZR 18/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill

am 29. November 2007

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision im Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom

9. November 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-

sen.

Der Streitwert wird auf 327.846,25 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige, insbesondere auf die Verletzung von Verfahrensgrund-

rechten gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Das Berufungsgericht ist in Ausübung des ihm eröffneten tatrichterlichen

Ermessens zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vorstand B. aus den ohne

Mitwirkung der Beklagten vereinbarten Vergütungsabreden für den hier gege-

benen Fall einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung keine Ansprüche auf

Zahlung von Übergangsgeld erworben hatte, so dass die von der Klägerin ledig-

lich erwogene Anrechnung ohne den Beratungsfehler verbliebener Ansprüche

einer Grundlage entbehrt. Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Beru-

fungsgericht ist nicht zu beanstanden. Der Urteilstenor ist rechtsfehlerfrei ge-

fasst, weil die gesamtschuldnerische Mithaftung eines weder mitverklagten

noch bereits verurteilten Dritten außer Betracht zu bleiben hat (BGH, Urt. v.

17. Mai 1990 - III ZR 191/88, NJW 1990, 2615 f).

3

Der Senat sieht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer weiteren Be-

gründung ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen

beizutragen, unter denen einer Beschwerde stattzugeben ist.

Fischer

Ganter

Kayser

Gehrlein

Vill

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 10.03.2005 - 33 O 9/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2005 - 26 U 49/05 -