BGH Beschluss vom 29.11.2007 – IX ZR 21/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 29. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
4. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
24.934,07 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere liegt der
geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung nicht vor.
Das Landgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht ha-
ben die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 in erster Linie zutreffend und selb-
ständig tragend in der unzureichenden Beratung im Zusammenhang mit der
Einstellung der Darlehensrückzahlung gesehen. Die vom Beklagten zu 1 emp-
fohlene Zahlung an die Tochter mit folgender Aufrechnung gegenüber dem Dar-
lehensgeber war in hohem Maße riskant und von zahlreichen Voraussetzungen
abhängig. Unter Beachtung des Grundsatzes des sichersten Weges (vgl. BGH,
Urt. v. 11. Februar 1999 - IX ZR 14/98, WM 1999, 647, 648) hätte der Beklagte
zu 1 dazu raten müssen, weiterhin das Darlehen zurückzuzahlen. Landgericht
und Berufungsgericht haben festgestellt, dass die Klägerin bei entsprechender
Belehrung über die Risiken des vorgeschlagenen Weges weiterhin das Darle-
hen zurückgeführt hätte, da ihr beide Zahlungen nicht möglich gewesen seien.
Dann wäre der restliche Darlehensanspruch getilgt gewesen. Bei Erlass des
Mahnbescheides war der Schaden bereits eingetreten. Bei zurückgezahltem
Darlehen wäre die Klägerin nicht verurteilt worden. Zulassungsgründe liegen
insoweit nicht vor.
Die Ausführungen der Vordergerichte zur mangelhaften Führung des
Vorprozesses sind daher letztlich nicht entscheidungserheblich. Da der Vorpro-
zess verloren wurde, ist der Schaden auch nicht nachträglich entfallen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 18.10.2004 - 4 O 54/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.01.2006 - 1 U 1389/04 -