Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.11.2007 – IX ZR 21/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 29. November 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

4. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

24.934,07 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere liegt der

geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung nicht vor.

2

Das Landgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht ha-

ben die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 in erster Linie zutreffend und selb-

ständig tragend in der unzureichenden Beratung im Zusammenhang mit der

Einstellung der Darlehensrückzahlung gesehen. Die vom Beklagten zu 1 emp-

fohlene Zahlung an die Tochter mit folgender Aufrechnung gegenüber dem Dar-

lehensgeber war in hohem Maße riskant und von zahlreichen Voraussetzungen

abhängig. Unter Beachtung des Grundsatzes des sichersten Weges (vgl. BGH,

Urt. v. 11. Februar 1999 - IX ZR 14/98, WM 1999, 647, 648) hätte der Beklagte

zu 1 dazu raten müssen, weiterhin das Darlehen zurückzuzahlen. Landgericht

und Berufungsgericht haben festgestellt, dass die Klägerin bei entsprechender

Belehrung über die Risiken des vorgeschlagenen Weges weiterhin das Darle-

hen zurückgeführt hätte, da ihr beide Zahlungen nicht möglich gewesen seien.

Dann wäre der restliche Darlehensanspruch getilgt gewesen. Bei Erlass des

Mahnbescheides war der Schaden bereits eingetreten. Bei zurückgezahltem

Darlehen wäre die Klägerin nicht verurteilt worden. Zulassungsgründe liegen

insoweit nicht vor.

3

Die Ausführungen der Vordergerichte zur mangelhaften Führung des

Vorprozesses sind daher letztlich nicht entscheidungserheblich. Da der Vorpro-

zess verloren wurde, ist der Schaden auch nicht nachträglich entfallen.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Trier, Entscheidung vom 18.10.2004 - 4 O 54/04 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.01.2006 - 1 U 1389/04 -