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BGH Beschluss vom 29.11.2007 – V ZB 26/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. November 2007

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft ist nach § 180 Abs. 2

i.V.m. § 28 Abs. 1 ZVG nur dann einstweilen einzustellen oder aufzuheben, wenn

außer dem Wechsel der an der aufzuhebenden Gemeinschaft Beteiligten auch der

Zeitpunkt aus dem Grundbuch ersichtlich ist, zu dem der Beteiligtenwechsel wirksam

geworden ist. Fehlt es daran, kann ein Wechsel der Beteiligten nur im Wege der

Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden.

BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - V ZB 26/07 - LG Potsdam

AG Potsdam

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. November 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Be-

schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom

14. Februar 2007 wir auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 119.400 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundbesitzes ist eine Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts, die ursprünglich aus dem Beteiligten zu 1 und R.

S. bestand. Als Gläubiger von R. S. erwirkte U. G.

am 31. Januar 2005 bei dem Amtsgericht Potsdam einen Pfändungs- und

Überweisungsbeschluss, durch den dessen Anteil an der Gesellschaft bürgerli-

chen Rechts einschließlich seines Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft

gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden. Am 9. August 2005

kündigte er die Gesellschaft und beantragte die Zwangsversteigerung zum

Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Grundbesitz. Diese ordnete

das Amtsgericht am 17. Oktober 2005 an.

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Am 19. Dezember 2005 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die einst-

weilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 ZVG mit der Begrün-

dung, R. S. habe seinen hälftigen Anteil an der Gesellschaft zum

1. Januar 2002 in Höhe von 49 % und zum 1. Januar 2003 in Höhe von 1 % auf

die Beteiligte zu 2 übertragen; Drittwiderspruchsklage sei erhoben. Dieser An-

trag blieb ohne Erfolg. Am 16. August 2006 beantragte die Beteiligte zu 2 er-

neut die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 ZVG,

diesmal mit der Begründung, R. S. habe am 23. September 2005 die

Berichtigung des Grundbuchs mit dem Ziel der Eintragung der Beteiligten zu 2

bewilligt. Auch dieser Antrag blieb ohne Erfolg.

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Aufgrund dieser Bewilligung wurde die Beteiligte zu 2 am 19. September

2006 anstelle von R. S. als Eigentümerin in Gesellschaft bürgerlichen

Rechts mit dem Beteiligten zu 1 in die Grundbücher des Grundstücks und der

Wohnungs- und Teileigentumsrechte eingetragen. Am 20. Oktober 2006 bean-

tragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Einstellung der Zwangsversteigerung nach

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Das Amtsgericht hat die Zwangsversteigerung nunmehr einstweilen ein-

gestellt und U. G. aufgegeben, binnen drei Monaten die Erhebung ei-

ner Klage nachzuweisen, mit dem Antrag festzustellen, dass der Gesellschafts-

anteil von R. S. nicht auf die Beteiligte zu 2 übergegangen ist. Auf die

Beschwerde von U. G. hat das Landgericht den Beschluss aufgeho-

ben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbe-

schwerde der Beteiligten zu 1 und 2. Während des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens ist über das Vermögen des ursprünglichen Antragstellers das Insolvenz-

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verfahren eröffnet worden. Die Beteiligte zu 3 hat als Treuhänderin in diesem

Verfahren die Fortsetzung der Zwangsversteigerung beantragt.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht meint, die Zwangsversteigerung zum Zweck

der Aufhebung einer Gemeinschaft sei zwar nach §§ 180 Abs. 2, 28 ZVG ein-

zustellen, wenn das entgegenstehende Recht des Dritten durch seine Eintra-

gung aus dem Grundbuch ersichtlich werde. Das sei hier aber nicht der Fall. In

der Vorbemerkung der Berichtigungsbewilligung heiße es, der Beteiligte zu 1

und R. S. "seien" Eigentümer der hier zur Versteigerung stehenden

Grundstücke. Demgegenüber werde über die Beteiligte zu 2 ausgeführt, sie

"werde" Rechtsnachfolger von R. S. . Das stelle keinen ausreichenden

Beleg dafür dar, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils vor der Anord-

nung der Zwangsversteigerung erfolgt sei und dieser jetzt entgegenstehe.

2. Das hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.

a) Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft ist nach

§§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 1 ZVG sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer

Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuwei-

sen hat, einstweilen einzustellen, wenn dem Vollstreckungsgericht ein aus dem

Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, das der Zwangsversteigerung

oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht. Eine Zwangsversteigerung

zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft, um die es hier geht, ist danach

unter Berücksichtigung von § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG aufzuheben oder unter

Bestimmung einer Frist zur Erhebung einer Klage einstweilen einzustellen,

wenn der Antragsteller oder derjenige, dessen Rechte der Antragsteller als

Pfändungsgläubiger geltend macht, bei Anordnung der Zwangsversteigerung

nicht als Eigentümer (hier: in Gesellschaft bürgerlichen Rechts) eingetragen war

oder sein Anteil an der Gesellschaft nach Anordnung der Zwangsversteigerung

wirksam von einem Dritten erworben wurde und dies aus dem Grundbuch er-

sichtlich ist. Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu

Recht verneint.

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b) Das ergibt sich allerdings, das ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben,

nicht schon aus der von dem Beschwerdegericht angesprochenen Formulie-

rung in der Berichtigungsbewilligung. Auf diese durfte das Beschwerdegericht

jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zurückgreifen. Es ist nämlich an die Eintra-

gung im Grundbuch gebunden (Steiner/Eickmann, ZVG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 12).

Sein genauer Inhalt mag sich zwar im Einzelfall erst aus einer in Bezug ge-

nommenen Eintragungsbewilligung ergeben. Das kann dazu führen, dass sich

erst unter deren Berücksichtigung feststellen lässt, ob das der Zwangsverstei-

gerung oder ihrer Fortsetzung entgegenstehende Recht aus dem Grundbuch

ersichtlich ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Das Grundbuchamt

hat zwar auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen, den Gesellschaf-

terwechsel aber selbst ermittelt und in die Änderungsspalte des Grundbuchs als

Änderungsgrund eingetragen. Das entsprach der Bewilligung, weil die an ihrer

Errichtung Beteiligten mit der von dem Beschwerdegericht hervorgehobenen

Formulierung ersichtlich nur den Gesellschafterwechsel beschreiben wollten.

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c) Eine Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Zwangsversteige-

rungsverfahrens nach §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 1 ZVG kommt aber nur in Be-

tracht, wenn sich aus dem Grundbuch nicht nur das Recht als solches, sondern

auch ergibt, dass es der Zwangsversteigerung oder ihrer Fortsetzung entge-

gensteht. In der Zwangsversteigerung zur Verwertung des Grundstück ist um-

stritten, ob diese Voraussetzung überhaupt aus dem Grundbuch ersichtlich sein

kann (dafür: Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 26 Rdn. 5; dagegen: Stöber, ZVG,

18. Aufl., § 28 Anm. 4.5; Steiner/Eickmann, aaO, § 28 Rdn. 20, Jursnik,

MittBayNot 1999, 125, 127). Welcher Ansicht zu folgen ist und ob das Ergebnis

auf die Teilungsversteigerung zu übertragen ist, bedarf hier keiner Entschei-

dung.

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Der in den Grundbüchern eingetragene Gesellschafterwechsel steht der

angeordneten Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft und ihrer

Fortsetzung nur entgegen, wenn er entweder vor der Pfändung des Gesell-

schaftsanteils von R. S. am 31. Januar 2005 erfolgte oder der Beteilig-

ten zu 2 bei einem späteren Erwerb die Pfändung des Anteils weder bekannt

noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (§§ 136, 135 Abs. 2 BGB).

Andernfalls ist ein etwaiger Erwerb des Anteils von R. S. durch die Be-

teiligte zu 2 der Beteiligten zu 3 gegenüber unwirksam und steht einer Fortset-

zung des Verfahrens nicht entgegen. Der Zeitpunkt des Anteilserwerbs und ein

etwa erforderlicher guter Glaube der Beteiligten zu 2 ergeben sich aber weder

aus dem Grundbuch noch aus der der Eintragung zugrunde liegenden Bewilli-

gung. Beides lässt sich mit den Mitteln des Zwangsversteigerungsverfahrens

auch nicht aufklären. Damit aber scheidet eine Aufhebung oder Einstellung

nach §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 1 ZVG aus. Ein der Beteiligten zu 3 gegenüber

wirksamer Anteilserwerb kann deshalb nur mit einer Drittwiderspruchsklage

nach § 771 ZPO geltend gemacht werden.

III.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, der im Zwangsversteige-

rungsverfahren anwendbar ist, wenn sich die Beteiligten wie im kontradiktori-

schen Verfahren gegenüberstehen (Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB

125/05, NJW 2007, 2993 f., vorgesehen für BGHZ 170, 378). Das ist bei einer

Entscheidung über die Einstellung der Teilungsversteigerung der Fall (Senat,

Beschl. v. 22. März 2007, V ZB 152/06, FamRZ 2007, 1010, 1012; vgl. auch

Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143).

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

AG Potsdam, Entscheidung vom 08.12.2006 - 2 K 532-1/05 -

LG Potsdam, Entscheidung vom 14.02.2007 - 5 T 77/07 -