BGH Beschluss vom 29.11.2007 – V ZR 69/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 69/07
BESCHLUSS
vom
29. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. November 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
29. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig ver-
worfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
15.000 €.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte nicht dargelegt hat,
dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 €
übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8
EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des
Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-
bend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung
zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungs-
frist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Be-
rufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt,
erstreben will (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, BGHR EGZPO
§ 26 Nr. 8 Wertgrenze 4). Für die Ermittlung des Beschwerdegegenstands nach
§ 26 Nr. 8 EGZPO gilt ein gegenüber § 3 Halbs. 2 ZPO vereinfachtes Verfah-
ren, welches sich mit der Glaubhaftmachung des Werts begnügt (Senat,
Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, WM 2002, 1899).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die
Beklagte beruft sich lediglich auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsge-
richts (100.000 €). Sie hält diese unter Hinweis auf den Vortrag der Klägerin, für
sie sei das Wegerecht von erheblicher Bedeutung, und unter Berücksichtigung
ihres eigenen Vortrags, dass sie auf ihrem Grundstück ein Gebäude im Wert
von ca. 2. Mio. € errichtet habe und für sie die Schaffung einer Zufahrt sowie
die Ausübung des Wegerechts durch die Beklagte besonders beschwerlich sei,
für zutreffend. Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstands ist hier
jedoch, wie bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Bewilligung einer
Grunddienstbarkeit (Senat, BGHZ 23, 205, 207; Beschl. v. 2. Oktober 2003,
V ZB 18/03, VIZ 2004, 134), ausschließlich die Wertminderung des Grund-
stücks der Beklagten. Dazu trägt die Beklagte nichts vor. Deshalb ist dem Senat
die Prüfung der in § 26 Nr. 8 EGZPO normierten Zulässigkeitsvoraussetzung
nicht möglich.
3. Mangels anderer Anhaltspunkte ist für die Bemessung des Werts des
Beschwerdegegenstands und für den Gegenstandswert für das Beschwerde-
verfahren von der vorläufigen Wertfestsetzung des Berufungsgerichts auszuge-
hen, also von 20.000 €, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 25 %.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 07.06.2006 - 25 O 41/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.03.2007 - 12 U 82/06 -