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BGH Beschluss vom 03.12.2007 – 5 StR 420/07

5. Strafsenat

5 StR 420/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. Dezember 2007 in der Strafsache gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 8. Januar 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen. Bei der Lebenssituation des seit dem 15. Lebensjahr

fast fortlaufend untergebrachten Angeklagten wird – notfalls

sogar unter Herbeiführung einer im Gnadenwege anzuord-

nenden Strafaussetzung – die Möglichkeit einer Beendigung

des fortdauernden Freiheitsentzugs gegen den Angeklagten

zu erwägen sein, sobald eine Beendigung des fortdauernden

Vollzugs der anderweits nach § 63 StGB angeordneten Un-

terbringung durch Aussetzung oder Erledigungserklärung in

Betracht kommt.

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