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BGH Beschluss vom 03.12.2007 – 5 StR 504/07

5. Strafsenat

5 StR 504/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. Dezember 2007 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Juli 2007 nach

§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfrei-

heitsstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das

vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in

zwölf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit 13 tateinheitlichen Fällen

der Urkundenfälschung, und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in

37 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten

verurteilt. Seine auf die Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt

und den Gesamtstrafausspruch beschränkte Revision, mit der er die Verlet-

zung materiellen Rechts rügt, hat lediglich zum Ausspruch über die Gesamt-

freiheitsstrafe Erfolg.

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1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen Vorent-

haltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) wendet, ist sie unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zwar sind grundsätzlich bei der Feststellung

der monatlichen Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die genaue

Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die

Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Sozialversicherungsträger

festzustellen (vgl. BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4 und 5; BGH

wistra 2006, 425, 426; 17, 18; NJW 2002, 2480, 2483; jeweils m.w.N.), weil

sich die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsent-

gelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse bestimmt. Das

Landgericht war jedoch mangels entsprechender Aufzeichnungen des Ange-

klagten berechtigt, auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Er-

kenntnisse die Höhe der Löhne zu schätzen und daraus die Höhe der jeweils

vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen (vgl. BGHSt 38,

186, 193; BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 5; BGH wistra 2007, 220).

2. Keinen Bestand hat dagegen der Ausspruch über die Gesamtfrei-

heitsstrafe.

Treffen wie hier Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen zusam-

men, so ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (BGH

NStZ-RR 2002, 264 m.w.N.). Dem Tatrichter ist jedoch gemäß § 53 Abs. 2

Satz 2 StGB ein Ermessen dahingehend eingeräumt, dass er aus den Einzel-

freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe und daneben aus den Einzelgeld-

strafen eine gesonderte Gesamtgeldstrafe bilden kann. Dieses Ermessen hat

er nach Strafzumessungsgesichtspunkten auszuüben. Die Urteilsgründe las-

sen indes nicht erkennen, ob sich die Strafkammer des ihr eingeräumten Er-

messens bewusst gewesen ist. Allerdings bedarf es einer ausdrücklichen

Darlegung, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit der Ermessensausübung

gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bewusst war, nur dann, wenn die Anwen-

dung dieser Ausnahmevorschrift nahe liegt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB

54. Aufl. § 53 Rdn. 6 m.w.N.). Dies ist bei Serienstraftaten (vgl. BGH, Be-

schluss vom 17. April 1996 – 5 StR 93/96) und bei anderen im Wesentlichen

gleich gelagerten Taten (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 264) regelmäßig nicht der

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Fall (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 3). Etwas anderes gilt

dann, wenn sich aufgrund besonderer Umstände des Falles eine einheitliche

Gesamtfreiheitsstrafe als das schwerere Übel erweist, weil erkennbar erst die

Einbeziehung der Geldstrafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führte,

deren Höhe keine Strafaussetzung mehr zuließ (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2

Einbeziehung, nachteilige 6; BGH NStZ-RR 2002, 264; jeweils m.w.N.). So

verhält es sich hier. Lediglich für zwölf der 49 Taten hat das Landgericht Ein-

zelfreiheitsstrafen verhängt. Nur in zwei Fällen, darunter die Einsatzstrafe

von einem Jahr Freiheitsstrafe, hat das Landgericht Freiheitsstrafen von

mehr als vier Monaten festgesetzt. Vor diesem Hintergrund liegt es ange-

sichts der gegen den nicht vorbestraften und geständigen Angeklagten ver-

hängten, zwei Jahre Freiheitsstrafe nur geringfügig übersteigenden Gesamt-

freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten auf der Hand, dass erst die

Einbeziehung der Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat, de-

ren Höhe keine Strafaussetzung mehr zuließ. Bei dieser Sachlage wäre die

durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gegebene Möglichkeit, auf eine Gesamtgeld-

strafe gesondert zu erkennen, ausdrücklich zu erörtern gewesen.

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Widersprüchlich ist zudem im Hinblick auf die geringe Höhe der fest-

gesetzten Einzelstrafen der von der Strafkammer im Rahmen der Zumes-

sung der Gesamtstrafe herangezogene Gesichtspunkt der „Schwere der Ta-

ten“. Zwar liegt in Fällen sachlich und zeitlich ineinander verschränkter Ver-

mögensdelikte, von denen die gewichtigeren die Verhängung von sechs Mo-

naten Freiheitsstrafe und mehr gebieten, in den Einzelfällen mit geringeren

Schäden die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen nach § 47 StGB nahe

(vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 3). Hiervon hat die Straf-

kammer aber weitgehend abgesehen. Im Übrigen kann der Senat die Plausi-

bilität der Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen in Einzelfällen mit höhe-

ren Schäden gerade noch dem Urteilszusammenhang entnehmen.

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Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten, weil lediglich Wertungs-

fehler vorliegen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht wi-

dersprechen, sind zulässig.

Basdorf Gerhardt Brause

Schaal Jäger