BGH Beschluss vom 03.12.2007 – II ZR 22/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
nein
BGB §§ 27 Abs. 3, 670
Haben nach der Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Vorstandsmitglieder ihre
Vorstandstätigkeit ehrenamtlich auszuüben und sieht die Satzung die Möglichkeit
einer Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdrücklich
vor, sind die an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für aufgewendete Arbeits-
zeit und Arbeitskraft geleisteten Zahlungen satzungswidrig.
BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 22/07 - LG Berlin
KG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-
absichtigt, die Revision des Beklagten - soweit sie nicht zu-
rückgenommen wurde - durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO
zurückzuweisen.
2. Der Streitwert
für das Revisionsverfahren wird auf
49.688,04 € festgesetzt.
Gründe
Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die
Revision des Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Grundsätzliche Fragen stellen sich entgegen der Annahme des Beru-
fungsgerichts nicht und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Die
maßgeblichen Fragen sind durch die Entscheidung des Senats vom 14. De-
zember 1987 (II ZR 53/87, ZIP 1988, 706 ff.) geklärt.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch in der Sache richtig.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die an den Beklagten geleiste-
ten Zahlungen als satzungswidrig beurteilt, weil nach der Satzung des Klägers
die Vorstandsmitglieder ihre organschaftliche Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben
haben und die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung der aufgewendeten
Arbeitszeit und Arbeitskraft gerade nicht vorsieht. Entgegen der Auffassung der
Revision begegnet auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Be-
klagte habe durch die Entgegennahme der satzungswidrigen Zahlungen seine
Pflichten als Vorstand schuldhaft verletzt, keinen rechtlichen Bedenken. In Ein-
klang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 14. Dezember
1987 aaO 710) hat das Berufungsgericht ferner eine Verzichtswirkung der jähr-
lichen Entlastungsbeschlüsse verneint und hat ebenso ohne Rechtsfehler dem
Beklagten die Berufung auf den Einwand der Verwirkung versagt.
Die Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend er-
achtet.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss
erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2005 - 28 O 397/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2007 - 12 U 115/05 -