BGH Beschluss vom 03.12.2007 – II ZR 304/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 707
Den Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit weiterer neben die
Einlagepflicht tretender Beitragslasten (sog. "gespaltene Beitragspflicht") trägt eine
Vertragsgestaltung Rechnung, nach der sich aus dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. der
zugehörigen Beitrittserklärung die maximale Höhe (hier: durch Angabe eines "Netto-
Gesamtaufwands") der den Gesellschafter treffenden Beitragspflicht ergibt (Bestäti-
gung Sen.Urt. v. 5. November 2007 - II ZR 230/06, ZIP 2007, 2413 ff.).
BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 304/06 - LG Berlin
KG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 8. Dezember 2006 durch Beschluss nach
§ 552 a ZPO zurückzuweisen.
Streitwert: 14.234,67 €
Gründe
Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat
auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht
- mehr - vor, nachdem der Senat mit Urteil vom 5. November 2007
(II ZR 230/06, z.V.b.) die sich bei dem - auch - dieser Sache zugrunde liegen-
den Gesellschaftsvertrag stellenden Rechtsfragen geklärt hat.
2. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, wie die
Revision zu Recht rügt, dass sich bereits aus dem Gesellschaftsvertrag die
wirksame Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der von der Klägerin gefor-
derten Beiträge ergibt.
aa) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der Gesellschaft eine Nach-
schusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus grundsätzlich nicht. § 707
BGB ist jedoch u.a. dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter zum einen
eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge ver-
sprochen haben (sog. gespaltene Beitragspflicht; Sen.Urt. v. 5. November
2007, Umdr. S. 7 f. m.w.Nachw.). Allerdings ist auch in diesem Fall das
mitgliedschaftliche Grundrecht jedes Gesellschafters zu wahren, nicht ohne
seine Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden. Sollen
über die eigentliche Beitragsschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet
werden, muss dies deswegen aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervor-
gehen (Sen.Urt. v. 5. November 2007, Umdr. S. 8 m.w.Nachw.). Zudem muss
auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der lau-
fenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer
Weise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 5. November 2007 aaO m.w.Nachw.;
MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 2 f.).
bb) Diesen Anforderungen genügt der Gesellschaftsvertrag, wie der Se-
nat bereits im Urteil vom 5. November 2007 (Umdr. S. 8 f.) entschieden hat,
nicht. Die Gesamthöhe der Einlagen der Gesellschafter ist im Gesellschaftsver-
trag zwar betragsmäßig festgelegt. Ebenso steht durch die Anlage 2 zum Ge-
sellschaftsvertrag der Gesamtbetrag der aufzunehmenden Fremdmittel fest,
hinsichtlich derer § 9 Abs. 3 GV bestimmt, dass diese anteilig von den Gesell-
schaftern zu tragen sind. Der Annahme, schon der Gesellschaftsvertrag be-
gründe eine über den bezifferten Einlageanteil hinausgehende Beitragspflicht,
steht aber entgegen, dass weder in § 4 Abs. 1 und Abs. 6 GV noch in § 9
Abs. 3 GV die Höhe der anteilig aufzubringenden Zins- und Tilgungsleistungen
in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. Dort wird die Verpflichtung der
Gesellschafter, weitere Einzahlungen zu leisten, auf den Fall beschränkt, dass
der erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung des Zins- und Tilgungs-
dienstes der Grundschulddarlehen ausreicht. Das danach für die Entstehung
der Beitragspflicht maßgebliche Kriterium des ausreichenden erwirtschafteten
Überschusses wird jedoch im Gesellschaftsvertrag in keiner Weise der Höhe
nach ausreichend konkretisiert. Keine der einzelnen in die Überschussrechnung
einfließenden Positionen ist der Höhe nach ziffernmäßig bestimmt oder auch
nur objektiv bestimmbar.
b) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Grün-
den als im Ergebnis zutreffend dar (§ 561 ZPO). Die Revision verkennt, dass
sich im Zusammenhang mit den Angaben in der privatschriftlichen Beitrittserklä-
rung der Beklagten aus dem Gesellschaftsvertrag mit ausreichender Klarheit
ergibt, dass und in welcher maximalen Höhe die Beklagten über die betrags-
mäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende laufende Beitragspflichten tref-
fen. Dem steht nicht entgegen, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsge-
sellschaften objektiv auszulegen sind (siehe hierzu Sen.Urt. v. 19. März 2007
- II ZR 73/06, ZIP 2007, 812, 813 m.w.Nachw.). Dem - später - beitretenden
Gesellschafter erschließt sich der objektive Sinn des Gesellschaftsvertrages
aus dem Inhalt der von ihm unterzeichneten Beitrittserklärung (Sen.Urt. v.
5. November 2007, Umdr. S. 9).
aa) Aus der Beitrittserklärung vom 3. November 1993 ergibt sich, dass
die Beklagten sich an dem Nettogesamtaufwand der Gesellschaft in einer Höhe
von 775.000,00 DM beteiligt haben, wovon sie einen Teil als feststehende Ein-
lage in Raten unmittelbar einzuzahlen hatten, und im Übrigen - neben einer
Vorsteuererstattung - an den nach § 4 Abs. 6 Satz 1 GV von der Gesellschaft
durch sämtliche Mitgesellschafter aufzunehmenden Darlehen I und II in einer
jeweils ebenfalls betragsmäßig genau bezifferten Höhe beteiligt waren, wobei
nach § 9 Abs. 3 Satz 1 GV der Zins- und Tilgungsdienst der Darlehen "über die
Gesellschaft abgewickelt" wird. Darlehensnehmerin im Außenverhältnis sollte
danach die Klägerin sein, wirtschaftliche Darlehensnehmer, d.h. im Innenver-
hältnis zur Tragung der Zins- und Tilgungsleistungen der beiden betragsmäßig
in der Beitrittserklärung abschließend festgelegten anteiligen Darlehensbeträge
verpflichtet, waren nach dem Inhalt der Beitrittserklärung jedoch die beklagten
Gesellschafter.
bb) Bei der gebotenen Gesamtschau von Beitrittserklärung und Gesell-
schaftsvertrag folgt hieraus nicht nur die Vereinbarung einer gespaltenen Bei-
tragspflicht, sondern auch die nach der Senatsrechtsprechung erforderliche
(siehe Sen.Urt. v. 19. März 2007 aaO m.w.Nachw.) objektive Bestimmbarkeit
der Höhe der laufenden Beiträge, d.h. der Gesamtbelastung.
Wirtschaftlich haben sich die Beklagten zu Zins- und Tilgungsleistungen
eines Darlehens in Höhe von 539.691,00 DM verpflichtet. Ihre daraus resultie-
rende, grundsätzlich bestehende Belastung stand damit im Sinn einer Ober-
grenze fest. Sie konnte sich nach dem Gesellschaftsvertrag nicht erhöhen, son-
dern durch die von der Gesellschaft erwirtschafteten Überschüsse lediglich re-
duzieren. Damit war ihre Verpflichtung zur laufenden Beitragsleistung zwar
nicht ziffernmäßig festgelegt. Diese ergab sich vielmehr Jahr für Jahr erst aus
dem Wirtschaftsplan, nämlich aus dem Verhältnis von Überschuss und Jahres-
annuität der Fremdmittel. Die damit verbundene finanzielle Unsicherheit für die
Beklagten bestand aber nicht in einer möglichen, im Beitrittszeitpunkt unüber-
schaubaren Erhöhung der von ihnen geschuldeten Beiträge, sondern in der
Reduzierung ihrer an sich in voller Höhe bestehenden Zahlungspflicht durch die
erwirtschafteten Überschüsse.
cc) Die durch den Gesellschaftsvertrag in bestimmbarer Weise festgeleg-
te Höhe der laufenden Beiträge der Gesellschafter konnte ohne deren Zustim-
mung auch nicht nachträglich - durch die Aufnahme neuer Kreditmittel, weil
durch Baukostenüberschreitungen Finanzierungslücken entstanden waren -
erhöht werden. Die zur Deckung der Baukosten aufgenommenen Fremdmittel
waren nach dem Gesellschaftsvertrag auf einen "ca." Prozentanteil der Ge-
samtkosten und außerdem im Investitions- und Finanzierungsplan ausdrücklich
der Höhe nach festgeschrieben. Hätte eine Überschreitung der Herstellungs-
kosten zu einem höheren Finanzierungsbedarf geführt, hätte deshalb das Ei-
genkapital der Gesellschaft entsprechend erhöht werden müssen, was nach § 4
Abs. 1 GV jedoch nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig gewesen
wäre. Die Aufnahme weiterer Fremdmittel durch die Gesellschaft und damit das
Risiko der Erhöhung der auf den Anteil der Beklagten entfallenden Zins- und
Tilgungsleistungen waren danach ausgeschlossen.
c) Die weiteren Verfahrensrügen der Beklagten hat der Senat geprüft und
für nicht durchgreifend erachtet. Entsprechendes gilt für die geltend gemachten
materiellen Rügen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564
ZPO).
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-
den.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2005 - 8 O 273/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2006 - 14 U 232/05 -