BGH Beschluss vom 03.12.2007 – II ZR 36/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 707
Das durch § 707 BGB geschützte mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesellschaf-
ters kann nicht berührt sein, wenn er einem Gesellschafterbeschluss zustimmt, der
zu im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehenen weiteren Beitragspflichten führt.
BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 36/07 - LG Berlin
KG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 16. Januar 2007 durch Beschluss nach
§ 552 a ZPO zurückzuweisen.
Streitwert: 70.712,00 €
Gründe
Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat
auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht
- mehr - vor, nachdem der Senat mit Urteil vom 5. November 2007
(II ZR 230/06, z.V.b.) die sich bei dem - auch - dieser Sache zugrunde liegen-
den Gesellschaftsvertrag stellenden Rechtsfragen geklärt hat.
2. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, wie die
Revision zu Recht rügt, dass sich bereits aus dem Gesellschaftsvertrag die
wirksame Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der von der Klägerin gefor-
derten Beiträge ergibt.
aa) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der Gesellschaft eine Nach-
schusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus grundsätzlich nicht. § 707
BGB ist jedoch u.a. dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter zum einen
eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge ver-
sprochen haben (sog. gespaltene Beitragspflicht; Sen.Urt. v. 5. November
2007, Umdr. S. 7 f. m.w.Nachw.). Allerdings ist auch in diesem Fall das
mitgliedschaftliche Grundrecht jedes Gesellschafters zu wahren, nicht ohne
seine Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden. Sollen
über die eigentliche Beitragsschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet
werden, muss dies deswegen aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervor-
gehen (Sen.Urt. v. 5. November 2007, Umdr. S. 8 m.w.Nachw.). Zudem muss
auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der lau-
fenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer
Weise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 5. November 2007 aaO m.w.Nachw.;
MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 2 f.).
bb) Diesen Anforderungen genügt der Gesellschaftsvertrag, wie der Se-
nat bereits im Urteil vom 5. November 2007 (Umdr. S. 8 f.) entschieden hat,
nicht. Die Gesamthöhe der Einlagen der Gesellschafter ist im Gesellschaftsver-
trag zwar betragsmäßig festgelegt. Ebenso steht durch die Anlage 2 zum Ge-
sellschaftsvertrag der Gesamtbetrag der aufzunehmenden Fremdmittel fest,
hinsichtlich derer § 9 Abs. 3 GV bestimmt, dass diese anteilig von den Gesell-
schaftern zu tragen sind. Der Annahme, schon der Gesellschaftsvertrag be-
gründe eine über den bezifferten Einlageanteil hinausgehende Beitragspflicht,
steht aber entgegen, dass weder in § 4 Abs. 1 und Abs. 6 GV noch in § 9
Abs. 3 GV die Höhe der anteilig aufzubringenden Zins- und Tilgungsleistungen
in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. Dort wird die Verpflichtung der
Gesellschafter, weitere Einzahlungen zu leisten, auf den Fall beschränkt, dass
der erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung des Zins- und Tilgungs-
dienstes der Grundschulddarlehen ausreicht. Das danach für die Entstehung
der Beitragspflicht maßgebliche Kriterium des ausreichenden erwirtschafteten
Überschusses wird jedoch im Gesellschaftsvertrag in keiner Weise der Höhe
nach ausreichend konkretisiert. Keine der einzelnen in die Überschussrechnung
einfließenden Positionen ist der Höhe nach ziffernmäßig bestimmt oder auch
nur objektiv bestimmbar.
b) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Grün-
den als im Ergebnis zutreffend dar (§ 561 ZPO). Die Revision verkennt, dass
die Beklagte bereits deshalb zur Zahlung der eingeklagten Beträge verpflichtet
ist, weil sie bei persönlicher Anwesenheit in der Gesellschafterversammlung der
Klägerin vom 16. Mai 2003 dem dort einstimmig von allen Gesellschaftern der
Klägerin gefassten Beschluss über die Gesamthöhe der zu leistenden Beitrags-
zahlungen zugestimmt hat. Das durch § 707 BGB geschützte mitgliedschaftli-
che Grundrecht eines Gesellschafters ist nicht berührt, wenn er mit seiner Zu-
stimmung - zu einem im Übrigen einstimmig gefassten Gesellschafterbe-
schluss - mit Beitragspflichten belastet wird.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-
den.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2005 - 8 O 285/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2007 - 14 U 60/05 -