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BGH Beschluss vom 03.12.2007 – II ZR 36/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 707

Das durch § 707 BGB geschützte mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesellschaf-

ters kann nicht berührt sein, wenn er einem Gesellschafterbeschluss zustimmt, der

zu im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehenen weiteren Beitragspflichten führt.

BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 36/07 - LG Berlin

KG Berlin

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 16. Januar 2007 durch Beschluss nach

§ 552 a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 70.712,00 €

Gründe

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Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat

auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht

- mehr - vor, nachdem der Senat mit Urteil vom 5. November 2007

(II ZR 230/06, z.V.b.) die sich bei dem - auch - dieser Sache zugrunde liegen-

den Gesellschaftsvertrag stellenden Rechtsfragen geklärt hat.

2. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

a) Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, wie die

Revision zu Recht rügt, dass sich bereits aus dem Gesellschaftsvertrag die

wirksame Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der von der Klägerin gefor-

derten Beiträge ergibt.

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aa) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der Gesellschaft eine Nach-

schusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus grundsätzlich nicht. § 707

BGB ist jedoch u.a. dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter zum einen

eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge ver-

sprochen haben (sog. gespaltene Beitragspflicht; Sen.Urt. v. 5. November

2007, Umdr. S. 7 f. m.w.Nachw.). Allerdings ist auch in diesem Fall das

mitgliedschaftliche Grundrecht jedes Gesellschafters zu wahren, nicht ohne

seine Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden. Sollen

über die eigentliche Beitragsschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet

werden, muss dies deswegen aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervor-

gehen (Sen.Urt. v. 5. November 2007, Umdr. S. 8 m.w.Nachw.). Zudem muss

auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der lau-

fenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer

Weise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 5. November 2007 aaO m.w.Nachw.;

MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 2 f.).

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bb) Diesen Anforderungen genügt der Gesellschaftsvertrag, wie der Se-

nat bereits im Urteil vom 5. November 2007 (Umdr. S. 8 f.) entschieden hat,

nicht. Die Gesamthöhe der Einlagen der Gesellschafter ist im Gesellschaftsver-

trag zwar betragsmäßig festgelegt. Ebenso steht durch die Anlage 2 zum Ge-

sellschaftsvertrag der Gesamtbetrag der aufzunehmenden Fremdmittel fest,

hinsichtlich derer § 9 Abs. 3 GV bestimmt, dass diese anteilig von den Gesell-

schaftern zu tragen sind. Der Annahme, schon der Gesellschaftsvertrag be-

gründe eine über den bezifferten Einlageanteil hinausgehende Beitragspflicht,

steht aber entgegen, dass weder in § 4 Abs. 1 und Abs. 6 GV noch in § 9

Abs. 3 GV die Höhe der anteilig aufzubringenden Zins- und Tilgungsleistungen

in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. Dort wird die Verpflichtung der

Gesellschafter, weitere Einzahlungen zu leisten, auf den Fall beschränkt, dass

der erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung des Zins- und Tilgungs-

dienstes der Grundschulddarlehen ausreicht. Das danach für die Entstehung

der Beitragspflicht maßgebliche Kriterium des ausreichenden erwirtschafteten

Überschusses wird jedoch im Gesellschaftsvertrag in keiner Weise der Höhe

nach ausreichend konkretisiert. Keine der einzelnen in die Überschussrechnung

einfließenden Positionen ist der Höhe nach ziffernmäßig bestimmt oder auch

nur objektiv bestimmbar.

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b) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Grün-

den als im Ergebnis zutreffend dar (§ 561 ZPO). Die Revision verkennt, dass

die Beklagte bereits deshalb zur Zahlung der eingeklagten Beträge verpflichtet

ist, weil sie bei persönlicher Anwesenheit in der Gesellschafterversammlung der

Klägerin vom 16. Mai 2003 dem dort einstimmig von allen Gesellschaftern der

Klägerin gefassten Beschluss über die Gesamthöhe der zu leistenden Beitrags-

zahlungen zugestimmt hat. Das durch § 707 BGB geschützte mitgliedschaftli-

che Grundrecht eines Gesellschafters ist nicht berührt, wenn er mit seiner Zu-

stimmung - zu einem im Übrigen einstimmig gefassten Gesellschafterbe-

schluss - mit Beitragspflichten belastet wird.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-

den.

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2005 - 8 O 285/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2007 - 14 U 60/05 -