Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2007 – 2 StR 469/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum räuberischen Diebstahl u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2007

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Limburg an der Lahn vom 6. Juni 2007, soweit es ihn be-

trifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der

Beihilfe zum räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit gefähr-

licher Körperverletzung schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren

räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der

Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das

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Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren räuberi-

schen Diebstahl hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil sich der Gehilfen-

vorsatz des Angeklagten nicht auf die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

bezog.

Das Landgericht hat dem Angeklagten die Verwendung des scharfkantig

abgeschlagenen Bierkrugs als Schlagwerkzeug durch den Mitangeklagten B.

als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zugerechnet.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergeben jedoch einen dahinge-

henden Gehilfenvorsatz des Angeklagten nicht. Da es sich um einen die Haupt-

tat des Mitangeklagten B. qualifizierenden Umstand handelt, setzt eine

Haftung des Angeklagten als Gehilfen voraus, dass er die Verwendung des

Bierkrugs zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. Tröndle/Fischer,

StGB 54. Aufl. § 27 Rdn. 5; § 26 Rdn. 16 a). Das ist jedoch hier nicht der Fall,

vielmehr hat sich der Angeklagte zwischen den Mitangeklagten B. und

das Tatopfer K. gestellt, weil er B. hindern wollte, mit dem Bierkrug

auf K. einzuschlagen. Stattdessen schlug der Angeklagte das Tatopfer wei-

ter mit der Faust ins Gesicht (UA S. 12). Die Verwendung des Bierkrugs hält

sich damit nicht im Rahmen des Gehilfenvorsatzes. Für diesen Exzess des

Haupttäters hat der Angeklagte als Gehilfe deshalb nicht einzustehen. Der An-

geklagte hat sich somit der Beihilfe zum räuberischen Diebstahl - und nicht zum

schweren räuberischen Diebstahl - schuldig gemacht, weil er dem Mitangeklag-

ten B. nach dessen vollendeten, aber noch nicht beendeten Diebstahl Hil-

fe geleistet hat, sich den Besitz des entwendeten Geldscheins zu erhalten.

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Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern, da neue weitergehen-

de Feststellungen zum Gehilfenvorsatz des Angeklagten auszuschließen sind.

§ 265 StPO steht der dem Angeklagten günstigen Schuldspruchänderung nicht

entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht

anders als geschehen verteidigen können.

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Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil sich durch die Änderung

des Schuldspruchs für den Angeklagten ein günstigerer Strafrahmen ergibt. Der

Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht auf der Grundla-

ge des zutreffenden Strafrahmens eine mildere Strafe verhängt hätte.

Bode Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl