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BGH Beschluss vom 04.12.2007 – 2 StR 573/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 9. August 2007 im Ausspruch über die
Einziehung des über 1.100 € hinausgehenden Betrages aufgeho-
ben; dieser Ausspruch (in Höhe von 2.000 €) entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-
ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-
heitsstrafe von vier Jahren verurteilt und unter anderem die Einziehung eines
Geldbetrages von 3.100 € angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Einziehung eines Geldbetrages von 3.100 € hält nur in Höhe von
1.100 € rechtlicher Nachprüfung stand; in Höhe von 2.000 € hat der Ausspruch
über die Einziehung jedoch zu entfallen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte bei
seiner Festnahme Bargeld in Höhe von 3.100 € bei sich, davon insgesamt
1.100 € als Spesengeld. Hinsichtlich der weiteren 2.000 € ist das Landgericht
zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieses Geld von einer
Händlerin stammte, die es dem Angeklagten mitgegeben hatte, damit er für sie
in Europa gebrauchte Kleidung kaufen könne.
Nach diesen Feststellungen liegen die Voraussetzungen einer Einzie-
hung (§ 74 StGB) nicht vor; denn das Geld wurde durch die Tat weder hervor-
gebracht noch war es zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen. Dass der Angeklagte das Geld anders hätte nutzen können,
qualifiziert es noch nicht zum Tatmittel.
Ein Fall des § 73 d StGB (erweiterter Verfall) liegt ebenfalls nicht vor, da
nach den ausdrücklichen Feststellungen des Landgerichts das Geld nicht für
rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt wurde.
Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-
ten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten
und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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