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BGH Beschluss vom 04.12.2007 – 3 StR 402/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. De-
zember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 31. März 2006
a) soweit es den Angeklagten T. betrifft, im Schuldspruch
dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 4. der Ur-
teilsgründe (Fall 4. der Anklageschrift) der gewerbsmäßigen
Beihilfe zur Hehlerei schuldig ist, sowie
b) in den gesamten Strafaussprüchen gegen beide Angeklagte
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen gewerbsmäßiger Heh-
lerei in zwei Fällen, Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen und
wegen Anstiftung zur Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren, den Angeklagten To. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Frei-
heitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
T. mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Der Ange-
klagte To. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen
Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teil-
erfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des General-
bundesanwalts offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Zum Fall II. 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht festgestellt, der
Angeklagte T. habe erfahren, dass zwei hochwertige Leasingfahrzeuge zum
Verkauf stünden, wobei er zutreffend davon ausging, dass es sich dabei um
Fahrzeuge handelte, die die Leasingnehmer betrügerisch erlangt hatten. Die
PKW wurden vom früheren Mitangeklagten D. und einer unbekannt
gebliebenen Person namens "C. " angeboten. Diese Personen waren indes
nicht die Leasingnehmer. Wie die Fahrzeuge zu ihnen gelangt waren, hat die
Kammer nicht feststellen können. Der Angeklagte T. vermittelte zwischen
den beiden Anbietern und - über weitere Mittelsmänner - einem potentiellen
Abnehmer namens "V. " ein Treffen, bei dem sich "C. " und "V. " handelsei-
nig wurden. Von dem Kaufpreis in Höhe von 28.000 € erhielt der Angeklagte
eine Provision in Höhe von 900 €.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen täterschaftlich be-
gangener Hehlerei nicht.
Der Angeklagte T. hat die beiden Kraftfahrzeuge weder erlangt noch
sich oder einem Dritten verschafft. Eine Absatzhandlung, also die selbständige
wirtschaftliche Verwertung der Sache im Einverständnis mit dem Vortäter oder
Zwischenhehler, hat er dadurch, dass er zwischen den Veräußerern und dem
Abnehmer lediglich den Kontakt hergestellt hat, an den eigentlichen Verhand-
lungen dann aber nicht mehr beteiligt war, ebenfalls nicht erbracht. Schließlich
scheidet eine täterschaftlich begangene Hehlerei auch in der Form der Absatz-
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hilfe aus, weil nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte "im Lager des Vortä-
ters" gestanden hat. Nach den Feststellungen der Kammer ist nicht bekannt,
wie die Fahrzeuge zu den Anbietern gelangt sind, so dass sich dem Urteil nicht
entnehmen lässt, dass sie eigene Verfügungsgewalt über diese hatten. Ist es
somit aber möglich, dass die Veräußerer als Zwischenhehler nur Absetzer oder
Absatzhelfer waren, können die Bemühungen des Angeklagten T. , sie bei
ihren Absatzbemühungen zu unterstützen, nicht als täterschaftliche Beihilfe in
Form der Absatzhilfe gewertet werden, sondern lediglich als Beihilfe zu den
Hehlereihandlungen von D. und "C. " (vgl. BGH NStZ 1999, 351,
352 m. w. N.). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung weiter-
gehende Feststellungen zur Herkunft der Fahrzeuge und der den Anbietern
durch die Leasingnehmer eingeräumten Verfügungsmacht getroffen werden
können, so dass er den Schuldspruch insoweit zu Gunsten des Angeklagten
T. ändert.
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2. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 4. der Urteilsgründe hat
die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafe und der gegen den Angeklagten
T. verhängten Gesamtstrafe zur Folge. Auch die weiteren Einzelstrafen
gegen den Angeklagten T. sowie die gegen den Angeklagten To. ver-
hängte Freiheitsstrafe haben keinen Bestand, weil es nach Eingang der Revi-
sionsbegründungen zu einer vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berück-
sichtigenden erheblichen Verzögerung des Verfahrens unter Verstoß gegen das
Beschleunigungsgebot gekommen ist (vgl. BGH NStZ 2007, 479; 2001, 52).
Das Urteil ist am 31. März 2006 verkündet, die schriftlichen Urteilsgründe sind
den Verteidigern der Angeklagten am 25. bzw. 31. Juli 2006 zugestellt worden.
Die Revisionsbegründungen sind am 25. Juli bzw. am 25. August 2006 beim
Landgericht eingegangen. Die Übersendungsberichte der Staatsanwaltschaft
Wuppertal sind aber jeweils erst am 5. September 2007 zum Generalbundes-
anwalt gelangt. Durch die um rund zwölf Monate verzögerte Übersendung - bei
ordnungsgemäßem Geschäftsgang hätten die Akten spätestens Ende Septem-
ber 2006 beim Generalbundesanwalt eingehen können - haben die Justizbe-
hörden die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK missachtet und den
auch aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 2 GG folgenden Anspruch der
Angeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren verletzt. Hierfür ist den
Angeklagten ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
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Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung das Maß der wegen der
Verletzung der Rechte der Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gebote-
nen Kompensation ausdrücklich und konkret zu bestimmen haben. Der Senat
weist darauf hin, dass er die Frage, auf welche Art und Weise die Kompensa-
tion künftig vorzunehmen ist, durch Beschluss vom 23. August 2007 - 3 StR
50/07 (NJW 2007, 3294) - wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Großen
Senat für Strafsachen zur Fortbildung des Rechts vorgelegt hat (§ 132 Abs. 4
GVG). Dessen Entscheidung wird voraussichtlich bis Ende Januar 2008 erge-
hen.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert