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BGH Beschluss vom 04.12.2007 – 3 StR 402/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 402/07

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. De-

zember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 31. März 2006

a) soweit es den Angeklagten T. betrifft, im Schuldspruch

dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 4. der Ur-

teilsgründe (Fall 4. der Anklageschrift) der gewerbsmäßigen

Beihilfe zur Hehlerei schuldig ist, sowie

b) in den gesamten Strafaussprüchen gegen beide Angeklagte

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen gewerbsmäßiger Heh-

lerei in zwei Fällen, Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen und

wegen Anstiftung zur Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren, den Angeklagten To. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Frei-

heitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte

T. mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Der Ange-

klagte To. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen

Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teil-

erfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des General-

bundesanwalts offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Zum Fall II. 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht festgestellt, der

Angeklagte T. habe erfahren, dass zwei hochwertige Leasingfahrzeuge zum

Verkauf stünden, wobei er zutreffend davon ausging, dass es sich dabei um

Fahrzeuge handelte, die die Leasingnehmer betrügerisch erlangt hatten. Die

PKW wurden vom früheren Mitangeklagten D. und einer unbekannt

gebliebenen Person namens "C. " angeboten. Diese Personen waren indes

nicht die Leasingnehmer. Wie die Fahrzeuge zu ihnen gelangt waren, hat die

Kammer nicht feststellen können. Der Angeklagte T. vermittelte zwischen

den beiden Anbietern und - über weitere Mittelsmänner - einem potentiellen

Abnehmer namens "V. " ein Treffen, bei dem sich "C. " und "V. " handelsei-

nig wurden. Von dem Kaufpreis in Höhe von 28.000 € erhielt der Angeklagte

eine Provision in Höhe von 900 €.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen täterschaftlich be-

gangener Hehlerei nicht.

Der Angeklagte T. hat die beiden Kraftfahrzeuge weder erlangt noch

sich oder einem Dritten verschafft. Eine Absatzhandlung, also die selbständige

wirtschaftliche Verwertung der Sache im Einverständnis mit dem Vortäter oder

Zwischenhehler, hat er dadurch, dass er zwischen den Veräußerern und dem

Abnehmer lediglich den Kontakt hergestellt hat, an den eigentlichen Verhand-

lungen dann aber nicht mehr beteiligt war, ebenfalls nicht erbracht. Schließlich

scheidet eine täterschaftlich begangene Hehlerei auch in der Form der Absatz-

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hilfe aus, weil nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte "im Lager des Vortä-

ters" gestanden hat. Nach den Feststellungen der Kammer ist nicht bekannt,

wie die Fahrzeuge zu den Anbietern gelangt sind, so dass sich dem Urteil nicht

entnehmen lässt, dass sie eigene Verfügungsgewalt über diese hatten. Ist es

somit aber möglich, dass die Veräußerer als Zwischenhehler nur Absetzer oder

Absatzhelfer waren, können die Bemühungen des Angeklagten T. , sie bei

ihren Absatzbemühungen zu unterstützen, nicht als täterschaftliche Beihilfe in

Form der Absatzhilfe gewertet werden, sondern lediglich als Beihilfe zu den

Hehlereihandlungen von D. und "C. " (vgl. BGH NStZ 1999, 351,

352 m. w. N.). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung weiter-

gehende Feststellungen zur Herkunft der Fahrzeuge und der den Anbietern

durch die Leasingnehmer eingeräumten Verfügungsmacht getroffen werden

können, so dass er den Schuldspruch insoweit zu Gunsten des Angeklagten

T. ändert.

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2. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 4. der Urteilsgründe hat

die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafe und der gegen den Angeklagten

T. verhängten Gesamtstrafe zur Folge. Auch die weiteren Einzelstrafen

gegen den Angeklagten T. sowie die gegen den Angeklagten To. ver-

hängte Freiheitsstrafe haben keinen Bestand, weil es nach Eingang der Revi-

sionsbegründungen zu einer vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berück-

sichtigenden erheblichen Verzögerung des Verfahrens unter Verstoß gegen das

Beschleunigungsgebot gekommen ist (vgl. BGH NStZ 2007, 479; 2001, 52).

Das Urteil ist am 31. März 2006 verkündet, die schriftlichen Urteilsgründe sind

den Verteidigern der Angeklagten am 25. bzw. 31. Juli 2006 zugestellt worden.

Die Revisionsbegründungen sind am 25. Juli bzw. am 25. August 2006 beim

Landgericht eingegangen. Die Übersendungsberichte der Staatsanwaltschaft

Wuppertal sind aber jeweils erst am 5. September 2007 zum Generalbundes-

anwalt gelangt. Durch die um rund zwölf Monate verzögerte Übersendung - bei

ordnungsgemäßem Geschäftsgang hätten die Akten spätestens Ende Septem-

ber 2006 beim Generalbundesanwalt eingehen können - haben die Justizbe-

hörden die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK missachtet und den

auch aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 2 GG folgenden Anspruch der

Angeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren verletzt. Hierfür ist den

Angeklagten ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

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Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung das Maß der wegen der

Verletzung der Rechte der Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gebote-

nen Kompensation ausdrücklich und konkret zu bestimmen haben. Der Senat

weist darauf hin, dass er die Frage, auf welche Art und Weise die Kompensa-

tion künftig vorzunehmen ist, durch Beschluss vom 23. August 2007 - 3 StR

50/07 (NJW 2007, 3294) - wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Großen

Senat für Strafsachen zur Fortbildung des Rechts vorgelegt hat (§ 132 Abs. 4

GVG). Dessen Entscheidung wird voraussichtlich bis Ende Januar 2008 erge-

hen.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert