Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2007 – 3 StR 448/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. Dezember 2007 in der Strafsache gegen

3 StR 448/07

1.

2.

wegen zu 1.: Diebstahls

zu 2.: Wohnungseinbruchsdiebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 einstimmig be- schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20. Juni 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten H. : Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet, weil das Landgericht die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.

Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert