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BGH Beschluss vom 04.12.2007 – 3 StR 448/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Dezember 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Diebstahls
zu 2.: Wohnungseinbruchsdiebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 einstimmig be- schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20. Juni 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten H. : Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet, weil das Landgericht die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
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