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BGH Beschluss vom 04.12.2007 – 3 StR 456/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 8. Juni 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des sexuellen
Missbrauchs eines Kindes und des sexuellen Missbrauchs einer
Schutzbefohlenen in fünf Fällen, in einem dieser Fälle in Tat-
einheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, schuldig ist;
b) im Ausspruch über die in den Fällen II. 1. bis 6. der Urteilsgrün-
de verhängten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin N. S. dadurch entstandenen
notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-
anwaltes entfallen die jeweils tateinheitlich erfolgten Verurteilungen des Ange-
klagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fällen
II. 1. und 2. der Urteilsgründe und des Beischlafs zwischen Verwandten in den
Fällen II. 2. bis 6. der Urteilsgründe.
Die sich daraus ergebende Änderung des Schuldspruchs zieht die Auf-
hebung der in den Fällen II. 1. bis 6. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen
und der Gesamtstrafe nach sich.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Tolksdorf Pfister Becker
Hubert Schäfer