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BGH Beschluss vom 04.12.2007 – 3 StR 456/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2007

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 8. Juni 2007

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des

schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des sexuellen

Missbrauchs eines Kindes und des sexuellen Missbrauchs einer

Schutzbefohlenen in fünf Fällen, in einem dieser Fälle in Tat-

einheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, schuldig ist;

b) im Ausspruch über die in den Fällen II. 1. bis 6. der Urteilsgrün-

de verhängten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin N. S. dadurch entstandenen

notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-

anwaltes entfallen die jeweils tateinheitlich erfolgten Verurteilungen des Ange-

klagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fällen

II. 1. und 2. der Urteilsgründe und des Beischlafs zwischen Verwandten in den

Fällen II. 2. bis 6. der Urteilsgründe.

3

Die sich daraus ergebende Änderung des Schuldspruchs zieht die Auf-

hebung der in den Fällen II. 1. bis 6. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen

und der Gesamtstrafe nach sich.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

Tolksdorf Pfister Becker

Hubert Schäfer