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BGH Beschluss vom 04.12.2007 – 5 StR 491/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Dezember 2007 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bremen vom 12. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat
an:
Hinsichtlich der im Urteil erwähnten letzten drei Verurteilungen aus dem Jah-
re 2006 wird nach Rechtskraft der letzten anderweitigen Verurteilung eine
einheitliche Gesamtstrafbildung in Anwendung des § 460 StPO in Betracht
kommen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 55 Rdn. 35).
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