Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2007 – VI ZR 103/07

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

28. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Vortrag dazu, welche organisatorischen Maßnahmen die

Versicherungsnehmerin der Beklagten getroffen hat, um Rollstuhlfarer

beim Transport zu sichern (z.B. Beförderung nur in Rollstühlen mit

Mehrpunktgurten oder zusätzlicher Sicherung des Patienten im

Krankenwagen u.ä.), ist nicht dargetan (§ 561 ZPO).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 21.000,00 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 19.05.2006 - 21 O 279/02 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.02.2007 - 6 U 112/06 -