Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2007 – VI ZR 167/07

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

11. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage hat keine

rechtsgrundsätzliche Bedeutung und erfordert auch nicht die Zulassung

der Revision zur Fortbildung des Rechts. Das Berufungsgericht hat der

Aussage des Zeugen entnommen, dass dieser weder eine Bewegung

des Busses nach links noch einen anderen Umstand wahrgenommen

habe, der den Schlenker des Klägerfahrzeugs erklären würde. Unter

diesen Umständen könnte die Berücksichtigung des

Gefährdungsgefühls des Zeugen nicht zwingend zu einer Änderung der

angegriffenen Entscheidung führen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 88.873,05 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.02.2006 - 5 O 153/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.05.2007 - 10 U 26/06 -