Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2007 – VI ZR 74/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007

durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner,

Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 6. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,

dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage

stellt sich nicht. Da das Revisionsurteil dem Prozessbevollmächtigten

der Klägerin am 7. Juli 2006 zugestellt worden ist, hat diese noch vor

Ablauf der Klagefrist des § 586 Abs. 2 S. 1 ZPO Kenntnis von den -

von ihr für maßgeblich erachteten - Entscheidungsgründen erlangt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 44.600,39 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.08.2003 - 2/21 O 362/98 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.02.2007 - 8 U 190/06 -