BGH Beschluss vom 04.12.2007 – VI ZR 74/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007
durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner,
Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 6. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage
stellt sich nicht. Da das Revisionsurteil dem Prozessbevollmächtigten
der Klägerin am 7. Juli 2006 zugestellt worden ist, hat diese noch vor
Ablauf der Klagefrist des § 586 Abs. 2 S. 1 ZPO Kenntnis von den -
von ihr für maßgeblich erachteten - Entscheidungsgründen erlangt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 44.600,39 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.08.2003 - 2/21 O 362/98 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.02.2007 - 8 U 190/06 -